Während man beim Einkauf im Online-Shop explizit auf die AGB hingewiesen werden muss und die ausdrückliche Zustimmung verlangt wird, erfolgt bei einem Einkauf im Kaufhaus die Zustimmung oft konkludent. Bei sogenannten Massengeschäften müssen die AGB lediglich gut sichtbar im Laden aushängen.
Möglichkeit zur Einsichtnahme
Der Kunde muss jederzeit die Möglichkeit zur Einsichtnahme haben. Wenn der Kaufvertrag schriftlich abgeschlossen wird, wie etwa beim Kauf einer Einbauküche oder eines Pkw üblich, dann muss im Rahmen des Vertragsschlusses ein ausdrücklicher Hinweis auf die Geschäftsbedingungen erfolgen. Die AGB selbst dürfen sich auf der Rückseite des Vertrages befinden oder in einem gesonderten Formular. Der Verkäufer muss im Streitfall den Beweis dafür antreten, dass er Sie über die AGB informiert hat. Allerdings reicht die Möglichkeit zur Kenntnisnahme aus. Er muss also nicht nachweisen, dass Sie die AGB tatsächlich vorher gelesen haben.
Bei Ärger: Kontrollieren Sie die AGB
Mit dem genauen Durchlesen der AGB können Sie sich als Verbraucher in der Regel Zeit lassen. Denn Klauseln, durch die Sie unangemessen benachteiligt werden, sind vom Gesetzgeber verboten. Der AGB-Kontrolle unterliegen übrigens nicht nur Geschäftsbedingungen, die ausdrücklich mit AGB gekennzeichnet sind, sondern auch Formularverträge, wie Standard-Kaufverträge, Arbeitsverträge oder Mietverträge, die vom Verwender für eine Vielzahl von Vertragsabschlüssen genutzt werden. Denn letztlich handelt es sich auch hierbei um vorformulierte Bedingungen, die Ihnen von einem Unternehmer vorgelegt werden und denen Sie als Laie zustimmen müssen.
Diese Art von Geschäftsbedingungen sind ungültig
Einer rechtlichen Kontrolle halten beispielsweise solche Klauseln nicht Stand, die für den Verbraucher gänzlich überraschend sind (Paragraph 305 c Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Es dürfen also nur Klauseln verwendet werden, mit denen ein durchschnittlicher Bürger bei einem Geschäft dieser Art nicht rechnen musste. Beispiel: Wenn in AGB zu einem Kaufvertrag gleichzeitig ein Wartungsauftrag enthalten ist, so ist diese Klausel in der Regel nicht zu erwarten und würde daher zu den überraschenden Klauseln zählen.
Umbestimmte Begriffe führen zur Unwirksamkeit der AGB
Auch Klauseln, die von einem durchschnittlichen Verbraucher nicht ohne Weiteres verstanden werden können, sind unwirksam. Aber Achtung: Werden in den AGB unbestimmte Begriffe wiedergegeben, die sich so auch im Gesetzestext finden, liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. So darf der Händler beispielsweise auf das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ für eine außerordentliche Kündigung zu verweisen, ohne genauer zu definieren, was man darunter versteht. Zulässig sind auch Klauseln, die einen pauschalierten Schadensersatz vom Verbraucher fordern, allerdings nur dann, wenn Ihnen ausdrücklich das Recht eingeräumt wird, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
Keine Benachteiligung durch AGB-Klauseln
In den Augen des Gesetzgebers gilt generell, dass individuelle Vereinbarungen Vorrang vor AGB haben. Auf die beliebte Schriftformklausel müssen Sie sich als Verbraucher also nicht verweisen lassen. Steht in einem Vertrag, dass Änderungen des Vertragsinhaltes nur schriftlich vereinbart werden dürfen und ansonsten ungültig sind, dann liegt hierin eine Benachteiligung des Verbrauchers. Denn das Gesetz sieht immer den Vorrang einer Individualabrede vor – egal, ob diese mündlich oder schriftlich getroffen wurde.
Verkürzung der Gewährleistung ist tabu
Tabu ist auch eine Verkürzung der gesetzlich garantierten Mindestgewährleistungsdauer (zwei Jahre) oder ein pauschaler Haftungsausschluss. Beliebte Klauseln, die den Käufer einer gelieferten Ware zur sofortigen Untersuchung des Kaufgegenstandes zwingen sind für normale Käufer unbeachtlich. Nur Kaufleuten kann eine derartige Untersuchungs- und Rügepflicht auferlegt werden. Wurde vertraglich vereinbart, dass der Verkäufer die Kaufsache liefert, dann darf er sich nicht durch eine Klausel absichern, nach welcher der Versand auf eigene Gefahr des Käufers erfolgen soll. Er hat bis zur endgültigen Übergabe dafür gerade zu stehen, dass die Kaufsache unbeschädigt beim Käufer ankommt und trägt somit das Transportrisiko.
Was gilt bei unwirksamen Klauseln?
Sind bestimmte Klauseln eines Formularvertrages oder von Geschäftsbedingungen unwirksam, dann kann sich der Verkäufer nicht mehr darauf berufen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt dann die entsprechende Regelung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, so bestimmt es Paragraph 306 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der restliche Vertrag bleibt jedoch erhalten. Besteht eine Klausel aus einem wirksamen und einem unwirksamen Teil, dann ist aber eine sogenannte geltungserhaltende Reduktion grundsätzlich nicht vorzunehmen. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln, die gegen die Gebote der Paragraphen 307-309 Bürgerliches Gesetzbuch verstoßen in der Regel insgesamt unwirksam.