Nahezu jede Branche ist betroffen. Wenn Umsatzeinbrüche drohen oder bereits eingetreten sind, ist die Beantragung von Kurzarbeitergeld eine günstige Möglichkeit, den Schaden für das Unternehmen möglichst gering zu halten. Sehr frühzeitig hat die Bundesregierung den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert. Die Regelungen zur Kurzarbeit wegen Corona hat die Bundesregierung seit dem mehrfach verlängert. Lesen Sie unten die jeweiligen Updates.
Wichtig: Es gilt weiterhin die Regelung, dass der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit einverstanden sein muss. Lassen Sie sich das Einverständnis zur Kurzarbeit schriftlich bestätigen.
Was sind die Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld?
Nur wenn mindestens 10 % der Mitarbeiter einer Firma nicht mehr ausreichend beschäftigt werden können, kommt ein Antrag auf Kurzarbeitergeld in Betracht. Diese Tatsache müssen Sie im Zweifel nachweisen bzw. schlüssig darlegen können. Wenn beispielsweise ein Restaurant aufgrund der Corona-Sonderregelungen kürzere Öffnungszeiten hat, ist der zu erwartende Umsatzeinbruch evident und kann leicht dargelegt werden. Schwieriger ist es, wenn Sie Lieferengpässe, die aktuell noch nicht eingetroffen sind, befürchten. Hier muss der Antragsteller im Zweifel etwas genauer begründen, zu welchem Zeitpunkt, welche Abteilung betroffen ist und wer dort beschäftigt ist.
Achtung: Die Sonderregelungen gelten nur, wenn Kurzarbeit wegen Corona eingeführt wird.
Überstunden müssen vorrangig eingesetzt werden
Eine weitere Voraussetzung für den Antrag auf Kurzarbeitergeld ist, dass der Unternehmer zunächst einmal die Mitarbeiter anweisen muss, Überstunden zu nehmen. Auch die Einführung eines Betriebsurlaubs ist vorrangig zu prüfen. Dieses Angebot am besten protokollieren, zum Nachweis darüber, dass Sie das Angebot gemacht haben. Für den Arbeitnehmer wäre der Urlaub finanziell die günstigere Wahl, da Kurzarbeit immer mit Lohneinbußen umhergeht.
Wichtig: Aufgrund der aktuellen Änderungen ist es nicht mehr erforderlich, dass Mitarbeiter mit einem Arbeitszeitkonto negative Salden aufbauen.
Darf ich Kurzarbeit einseitig anordnen?
Die einseitige Anordnung von Kurzarbeitergeld ist auch in Zeiten der Corona-Krise nicht möglich. Das bedeutet: Entweder im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag bzw. in einer Betriebsvereinbarung muss eine Regelung zur Anordnung von Kurzarbeit enthalten sein. Ist dies nicht der Fall, dann muss der Mitarbeiter sein Einverständnis zur Kurzarbeit erklären. Dieses Einverständnis sollten Sie schriftlich festhalten. Der Arbeitnehmer ist aber nicht dazu verpflichtet, der Kurzarbeit zuzustimmen.
Sie dürfen ihn aufgrund des arbeitsrechtlichen Maßregelungsverbots nicht abmahnen oder gar kündigen, wenn er seine Zustimmung verweigert. Allerdings sollten Sie ihm deutlich machen, dass von dem Einverständnis zur Kurzarbeit der Fortbestand der Firma abhängen kann. Eventuell bleibt ohne Kurzarbeit ansonsten nur noch die Schließung bzw. die betriebsbedingte Kündigung. Übrigens: Falls es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat gibt, muss dieser einbezogen werden.
Wie stelle ich den Antrag auf Kurzarbeitergeld?
Der Antrag muss bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. In der Regel ist dies auf elektronischem Wege möglich. Da die Server momentan teilweise überlastet sind, können Sie auch den Postweg nehmen, am besten per Einschreiben. Alle erforderlichen Anträge können auf der Webseite heruntergeladen werden. Melden Sie die betroffenen Beschäftigten dann bei Ihrer Lohnbuchhaltung. In der Regel ist es sinnvoll gleich eine Tabelle mit den aktuellen Arbeitszeiten anzulegen. Die Mitarbeiter können auch zunächst einzeln ihre neue Arbeitszeit dokumentieren und die Daten werden dann in die Tabellenform übertragen.
Je nachdem, inwieweit eine Dokumentation der Arbeitszeit in Ihrem Betrieb bereits existiert. Die genauen Arbeitszeiten müssen dann der Lohnbuchhaltung bzw. direkt der Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden. Wichtig: Die Dokumentation ist unverzichtbar. Unterschreiben Sie diese und fügen Sie das aktuelle Datum hinzu. Die Bundesanstalt für Arbeit wird in der Regel später Prüfungen durchführen. Inwieweit dies nach der momentanen Corona-Krise erfolgen wird, ist fraglich, da es eine nie dagewesene Flut von Anträgen gab und weiterhin gibt. Doch stichprobenartig wird sicher geprüft werden . Die Daten müssen der Agentur für Arbeit übergeben werden.
Wie wird Kurzarbeitergeld berechnet?
Kurzarbeitergeld wird auf Netto-Basis errechnet. Man berechnet zunächst die Differenz zwischen dem, was der Arbeitnehmer Netto bei voller Arbeitszeit verdient hätte und dem was er aufgrund der verkürzten Stunden erhält. Von dieser Differenz, also dem entgangenen Nettolohn, erhält der Arbeitnehmer dann 60 Prozent bzw. 67 Prozent (wenn er Kinder hat) als Kurzarbeitergeld. In der Regel müssen Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld bei der Auszahlung vorstrecken. Das bedeutet, dass sie für das Arbeitsamt in Vorleistung gehen müssen. Sie zahlen also den restlichen Nettolohn plus Kurzarbeitergeld.
Das Kurzarbeitergeld erhalten die Unternehmen dann von der Bundesanstalt für Arbeit zurück. Aufgrund der durch die Bundesregierung geänderten Regelungen müssen sie übrigens die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialbeiträge nicht bezahlen. Früher war dies anders. Da wurde das gesamte Gehalt für die Abgaben zugrunde gelegt.
Update 16.09.2020
Am 16.09.2020 hat das Bundeskabinett den Entwurf zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung beschlossen. Beschäftigte können nun für eine Dauer von 24 Monaten Kurzarbeitergeld beziehen. Auch die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf 80 % bzw. 87 % wird entsprechend verlängert. Auch der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wird verlängert. Das hat zur Folge, dass Betriebe nun mehr Planungssicherheit erhalten sollen. Bis zum 31.12.2021 gelten diese Erleichterungen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Betrieb das Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 eingeführt hat.
Voraussetzung bleibt, dass der Betrieb von den Folgen der Covid-19-Pandemie betroffen ist und die Einführung der Kurzarbeit damit als Folge der Pandemie gesehen werden kann.
Update 15.09.2021
Auch die Regelungen zum erleichterten Zugang zur Kurzarbeit sind heute bis zum 31.12.2021 verlängert worden. Damit müssen zur Anmeldung von Kurzarbeit weiterhin nur 10 % der Beschäftigten eines Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sein. Weiterhin erstattet die Bundesagentur für Arbeit Arbeitgeber die Sozialbeiträge bei Kurzarbeit in voller Höhe.
Update 19.11.2021
Der ergänzte Verordnungsentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium sieht vor, dass die besondere Kurzarbeiterregelung noch bis zum 31.03.2021 weiter läuft. Das berichtet die Nachrichtenagentur Reuters. Die Verordnung wird voraussichtlich am 24.11.2021 verabschiedet.
Update 2.02.2022
Aufgrund der andauernden Ausnahmesituation, die sich insbesondere auf die Branchen Gastronomie, Einzelhandel auswirkt, hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil eine weitere Verlängerung der Regeln zum vereinfachten Zugang zur Kurzarbeit angekündigt. Diese sollen nun nicht zum Ende März auslaufen, sondern erst am 30. Juni 2023.
Update: Vereinfachte Regeln zur Kurzarbeit enden zum 30.06.2023
Die vereinfachten Regeln zum Kurzarbeitergeld werden in diesem Jahr nicht nochmals verlängert. Sie laufen zum 30. Juni 2023 aus.