Doch was genau ist darunter zu verstehen? Nicht selten kommt es vor, dass arbeitsunfähig erkrankte Mitarbeiter zur Arbeit erscheinen. Dabei ist ihre Leistungsfähigkeit eingeschränkt und der Schutz ihrer Kollegen wird außer Acht gelassen. 

Pflichten des Arbeitgebers

Um seinen Pflichten der Fürsorge und Sorgfalt nachzukommen, sollte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer immer dann die Arbeit untersagen, wenn eine aktive Gefährdung seiner selbst  oder anderer eintreten kann. Besonders in der aktuellen Situation ist es wichtig, dass der Arbeitgeber auf den gesundheitlichen Schutz seiner Angestellten achtet. Durch eine regelmäßige Gefährdungsbeurteilung und dem Vollziehen nötiger Maßnahmen kann er dies gewährleisten. Nötige Maßnahmen können zum Beispiel das Nach-Hause-Schicken eines Mitarbeiters oder das Organisieren von Schutzausrüstung sein.

Aber auch bei einer eingereichten Krankschreibung eines Mitarbeiters gibt es einiges zu beachten. Denn trotz der Nichterbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung ist der Arbeitgeber zur Entgeltzahlung verpflichtet. Dies ist bis zu sechs Wochen nach Einreichen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Fall. Ab der siebten Woche haben die Betroffenen einen Anspruch auf Krankengeld, welches sie von der jeweiligen Krankenkasse erhalten.

Auskunftspflicht des Arbeitnehmers

Normalerweise gilt in Fällen wie diesen die informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers. Dies bedeutet, dass der Angestellte keine Auskunftspflicht gegenüber dem Arbeitgeber in Bezug auf den spezifischen Krankheitsfall hat. Bei einer Corona-Erkrankung muss er jedoch Auskunft erteilen. Die Gründe dafür sind, dass eine Infektion mit dem Virus gravierende Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der anderen Mitarbeiter und auf die wirtschaftliche Situation des Betriebes haben kann.

Lohnfortzahlung in Quarantäne

Nach dem Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person oder einem mehrtägigen Auslandsaufenthalt in einem Risikogebiet, verordnet das Gesundheitsamt eine zweiwöchige Quarantäne. Auch darüber ist der Arbeitgeber in Kenntnis zu setzen. Dieser ist nämlich  zur Lohnfortzahlung verpflichtet, auch wenn keine tatsächliche Corona-Erkrankung hervorgeht und in der Quarantänezeit keine Arbeitsleistung erbracht wurde. Um den entstandenen Schaden des Betriebes zu kompensieren, können Arbeitgeber nach §56 des Infektionsschutzgesetzes einen Antrag auf Entschädigung, in Höhe der Entgeltzahlung, bei der jeweiligen Behörde einreichen.

Darf der Arbeitgeber Homeoffice in Quarantäne anordnen?

Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber nicht gestattet über den privaten Wohnraum seiner Angestellten zu bestimmen. Somit bedarf es einer ausdrücklichen Zustimmung des Mitarbeiters, damit die Verfügung über das Arbeiten im Homeoffice wirksam wird. Wenn es jedoch zu keiner Einigung kommt oder die digitale Heimarbeit aus persönlichen Gründen nicht möglich ist, ist der Arbeitgeber vorerst, wie oben erwähnt, zur Fortzahlung des Lohnes verpflichtet.