Ohne Weiteres ist dies jedoch nicht möglich. Darf der Arbeitgeber also Betriebsurlaub wegen Corona anordnen und das Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum stillegen?
Was versteht man unter Betriebsurlaub?
Grundsätzlich handelt es sich beim Betriebsurlaub um eine vom Arbeitgeber verfügte Pflicht-Beurlaubung der Angestellten. Diese kann sowohl für alle Mitarbeiter als auch nur für einen bestimmten Teil beziehungsweise eine bestimmte Abteilung gelten. Verankert ist dies in §7 des Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Im Normalfall wird der angeordnete Betriebsurlaub vom Jahresurlaubsanspruch der Arbeitnehmer abgezogen. Hierbei darf der Arbeitgeber aber nicht über mehr als circa 60% der Urlaubstage bestimmen, die restlichen 40% müssen stets frei wählbar sein. Hat ein Arbeitnehmer also beispielsweise ein Anrecht auf 25 Urlaubstage, so kann der Arbeitgeber zeitlich über 15 davon bestimmen.
Außerdem ist der Betriebsurlaub zu normalen Zeiten mindestens sechs Monate vorher anzukündigen.
Betriebsurlaub einfach so?
Doch darf der Arbeitgeber den Betriebsurlaub einfach so anordnen? Nein! Es sind immer dringende betriebliche Gründe erforderlich, um die Angestellten in den Betriebsurlaub zu schicken. Dazu gehören beispielsweise:
- merkliche Minderung der Aufträge/ nicht genug Arbeit
- Umbau des Betriebes
- Abwesenheit des Chefs (z.B. in Arztpraxen)
Grundsätzlich lassen sich also alle Umstände dazu zählen, durch die das Fortführen der gewöhnlichen Arbeit nicht möglich ist.
Corona = dringender betrieblicher Grund?
Tatsächlich stellt in bestimmten Fällen auch die Corona-Pandemie einen dringenden betrieblichen Grund für die Anordnung des Betriebsurlaubs dar. Besonders dann, wenn das Unternehmen hart durch die Pandemie getroffen wurde und dessen Existenz gefährdet ist. Einfach so ist auch hier kein Betriebsurlaub wegen Corona möglich.
Obwohl es sich hier um eine Ausnahmesituation handelt, darf der Arbeitgeber dennoch nicht willkürlich über die Urlaubstage seiner Mitarbeiter verfügen. Wie oben erwähnt müssen mindestens 40% selbstbestimmt geplant werden können. Sollte der Betriebsurlaub weit über den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer hinausgehen, so ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet anderweitig Aufgaben zu verteilen. Dazu zählt auch die Anordnung von Home-Office.