Doch was bedeutet dies eigentlich und inwiefern ändert sich der Arbeitsalltag durch 3G am Arbeitsplatz?
Hier finden Sie eine aktuelle Arbeitgeberbescheinigung zur nachweislichen Kontrolle von 3G am Arbeitsplatz.
Update: Ab dem 22.03.2022 fällt die allgemeine Impfpflicht weg
Die gesetzliche Grundlage für die allgemeine 3G-Regel am Arbeitsplatz ist mit der Änderung des § 28b IfSG zum 20. März 2022 weggefallen. Weiterhin gilt aber die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Mitarbeitende im Gesundheits- und Pflegebereich. Lesen Sie hier, wie Sie als Arbeitgeber mit bisher gespeicherten Daten zur Impfung umgehen.
Was bedeutet 3G am Arbeitsplatz?
Grundsätzlich bedeutet 3G am Arbeitsplatz, dass der Zutritt zur Arbeitsstätte nur Geimpften, Genesenen oder negativ Getesteten möglich ist. Verankert ist diese Regelung im überarbeiteten Infektionsschutzgesetz und ab dem 24. November 2021 gültig. Wer nicht getestet oder genesen ist muss entweder einen negativen Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorweisen. Der Test kann auch direkt in den Räumen des Arbeitgebers durchgeführt werden.
Finden Sie hier eine Vorlage für eine Arbeitgeberbescheinigung nach einem Corona-Test, um die ordentliche Testung zu bescheinigen.
Wer bezahlt die Tests?
Ab sofort sind die Bürgertests auch für ungeimpfte Mitarbeitende wieder kostenlos. Dies bedeutet im Klartext, dass Arbeitnehmer täglich die Möglichkeit einer kostenlosen Testung haben. Auch Arbeitgeber sind berechtigt Corona-Tests anzubieten. Bislang ist das Angebot von zwei Tests pro Woche verpflichtend.
Pflichten des Arbeitgebers
Arbeitgeber sind im Zusammenhang mit 3G am Arbeitsplatz zu dessen Kontrolle ebenso wie zur Dokumentation der Angaben verpflichtet. Des Weiteren muss der Arbeitgeber darauf achten, dass jegliche erhobene Daten nach spätestens sechs Monaten zu löschen sind, sofern nicht bereits vorher die gesetzliche Grundlage entfällt. In diesem Zeitraum ist datenschutzrechtlich sowohl die Auswertung als auch die Verarbeitung der gesammelten Daten gestattet.
Muss 3G am Arbeitsplatz täglich nachgewiesen werden?
Geimpfte und auch genesene Mitarbeiter müssen ihren Status vorerst einmalig nachweisen, damit dieser dokumentiert werden kann. Ist ein Arbeitnehmer ungeimpft oder verweigert die Aussage über seinen 3G-Status, so ist der tägliche Nachweis in Form eines negativen Corona-Tests verpflichtend.
Update: Ab dem 1.02.2022 werden viele Impfzertifikate ungültig
Ab dem 1. Februar 2022 müssen Arbeitgeber zudem einen Nachweis über die Booster-Impfung einholen, sollte die Grundimmunisierung bei den Arbeitnehmern länger als neun Monate her sein. Laut der EU-Kommission sind die Impfzertifikate und der damit verbundene Status ohne Booster-Impfung künftig nur noch neun Monate gültig, danach bedarf es die dritte Impfung.
Gemäß der EU-Kommission solle die dritte Impfung spätestens sechs Monate nach der Grundimmunisierung erfolgen. Dafür wird einem ein zusätzlicher Zeitraum von drei Monaten eingeräumt. Der Arbeitgeber ist ab Anfang Februar zur entsprechenden Kontrolle verpflichtet.
Achtung: Bei einer Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson ändert sich der Impfstatus. Wer nur die eine Dosis erhalten hat, gilt nicht mehr als vollständig geimpft und benötigt eine zweite Impfung. Die zweite Impfung gilt aber nicht mehr als “Booster”. Das bedeutet, dass diese Personen als nicht nicht geboostert gelten und für den 2 G + Nachweis ggf. einen Test benötigen.
Was passiert bei einer Verweigerung?
Will ein Arbeitnehmer seinen 3G-Status nicht preisgeben, so kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der Arbeitgeber ist in einem solchen Fall dazu verpflichtet den Zutritt zur Arbeitsstätte zu verwehren. Sollte aus diesem Grund die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung nicht zu erbringen sein, da beispielsweise das Arbeiten im Homeoffice nicht möglich ist, so hat der Arbeitnehmer keinen Vergütungsanspruch.
Bei dauerhaftem Ausbleiben der zu erbringenden Arbeitsleistung kann dem Mitarbeitenden in erster Instanz eine Abmahnung drohen, bis hin zur späteren Kündigung.