Die Bundesregierung empfiehlt, dass Arbeitnehmer im Lockdown so weit wie möglich ins Homeoffice umsteigen. Doch wie das im Einzelnen umzusetzen ist, wirft Fragen auf.
Neue Regelungen und Kontaktbeschränkungen
Im Rahmen der Eindämmung des Corona-Virus gelten deutschlandweit spätestens ab dem 28. Dezember erneute Kontaktbeschränkungen, auch für Geimpfte und Genesene. Private Zusammenkünfte sind von dort an nur noch mit maximal zehn geimpften oder genesenen Personen erlaubt. Sobald eine umgeimpfte Person an dem Treffen teilnimmt beschränkt sich die Personenzahl auf den eigenen Haushalt oder diesen zuzüglich zwei weiterer Personen aus einem anderen Haushalt.
Wichtig: Kinder unter 14 Jahren sind davon ausgenommen.
Recht auf Homeoffice im Lockdown
Ein grundsätzliches Recht auf Arbeiten im Homeoffice gibt es nicht. Dies gilt trotz steigender Corona-Fallzahlen. Arbeitnehmer sind demnach darauf angewiesen, sich mit dem Arbeitgeber abzustimmen. Allerdings kann dieser seine Zustimmung zum Homeoffice nicht verweigern, wenn keine sachlichen Gründe dagegen sprechen. Insbesondere auch dann, wenn die erforderliche Technik vorhanden ist und relevante Geschäftstermine nicht bestehen beziehungsweise diese ohne Probleme online wahrgenommen werden können. Technik wie Laptop & Co. muss der Arbeitgeber nicht zur Verfügung stellen – es sei denn, er einigt sich mit dem Arbeitnehmer auf die Weiterarbeit im Homeoffice.
Lockdown und Pflicht zum Homeoffice?
Der Arbeitgeber möchte sich vor coronabedingten Arbeitsausfällen besser schützen. Da liegt es nahe, die Mitarbeiter – soweit wie möglich – auf das Homeoffice zu verweisen. Seit dem 24. November 2021 ist der Arbeitgeber sogar dazu verpflichtet seinen Mitarbeitern das Arbeiten im Homeoffice anzubieten. Aber darf der Arbeitgeber eine konkrete Anweisung dazu geben? Das kommt darauf an, welcher Arbeitsort im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Ist dies – wie üblich – die Betriebsstätte des Arbeitgebers, kann dieser seine Mitarbeiter nicht einfach auf das Homeoffice verweisen. Eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer ist erforderlich und das Bereitstellen sämtlicher Arbeitsmittel. Arbeitgeber müssen den Arbeitnehmer mit Handy, Laptop & Co. ausstatten.
3G am Arbeitsplatz
Seit dem 24. November 2021 gilt außerdem die 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist den 3G-Status seiner Mitarbeiter zu kontrollieren. Konkret ist der Zutritt zur Arbeitsstätte demnach nur Geimpften, Genesenen oder negativ Getesteten zu gestatten.
Lesen Sie in unserem Ratgeber-Artikel zum Thema 3G am Arbeitsplatz mehr über die geltende Regelung und was es dabei zu beachten gilt.
Quarantäne: Totalausfall oder bezahlte „Krankheit“?
Kontakt mit einem Identifizierten? Quarantäne! Aber was bedeutet das für das Arbeitsverhältnis? Bekommt der Arbeitnehmer kein Gehalt mehr? Grundsätzlich: Doch. Die Zeit der Quarantäne gilt grundsätzliche als Krankheitsfall, sofern sie zur Arbeitsunfähigkeit führt. Einschränkungen dazu gibt es jedoch seit dem 1. November 2021. Demnach entfällt die Lohnfortzahlung für Ungeimpfte, die sich in Quarantäne befinden.
Wichtig: Diese Regelung gilt nicht für Corona-Infizierte, denn hier gilt ein grundsätzliches Anrecht auf die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Corona-bedingte Betriebsschließung, und nun?
Der Arbeitgeber kann zwar Betriebsferien bestimmen, dies bedarf indes einer hinreichenden Ankündigungsfrist und berechtigter Gründe. Außerdem muss gesichert sein, dass noch ausreichend Einheiten für den eigens gewählten Erholungsurlaub zur Verfügung stehen. Das heißt: Eine coronabedingte Schließung ist und bleibt Risiko des Arbeitgebers. Gehälter sind weiter zu bezahlen.
Bereits gewährten Urlaub wegen Corona zurücknehmen?
Der Urlaub ist eigereicht. die Reise gebucht. Nun muss sie aber ausfallen – wegen Corona. Kann der Arbeitnehmer den Urlaubsantrag nachträglich zurücknehmen? Nein, genehmigt ist genehmigt. Der Arbeitnehmer ist zum Diskurs mit seinem Arbeitgeber verpflichtet. Bei der Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Mitarbeiters, wird dieser die Verschiebung indes nur schwerlich versagen können.