Im Arbeitsrecht kann die Frage des rechtzeitigen Zugangs einer Kündigung von entscheidender Bedeutung sein. Insbesondere, wenn der Mitarbeiter in der Probezeit gekündigt werden soll. Denn dann bei verspäteter Kündigung tritt dann oft der Kündigungsschutz in Kraft und für den Arbeitgeber wird es erheblicher schwerer sich vom Mitarbeiter zu trennen.
Die Zugangsproblematik lässt sich am besten anhand eines Falls erläutern, den das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zu entscheiden hatte (Urteil v. 13.10.2015 – 2 Sa 149/15).
Tipp: Nutzen Sie zu Beweiszwecken einen Boten, der die Kündigung zustellt und Ihnen danach eine schriftliche Zugangsbestätigung ausfüllt.
Kündigung in der Probezeit
Die Klägerin ist Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte und war seit dem 01.09.2014 bei der Kanzlei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war eine Probezeit von drei Monaten vereinbart. Die Beklagte kündigte der Klägerin mit Schreiben vom 30.11.2014 zum 15.12.2014, hilfsweise zum 31.12.2015. Er ließ das Kündigungsschreiben noch am Sonntag den 30.11.2014 durch einen Boten in den Briefkasten der Klägerin einwerfen. Die Beklagte war der Ansicht, die Kündigung sei noch am Sonntag zugegangen, das Arbeitsverhältnis befand sich somit noch in der Probezeit und konnte deshalb mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die Klägerin entdeckte die Kündigung allerdings erst am Montag in ihrem Briefkasten. Zu prüfen war die Frage des rechtzeitigen Zugangs der Kündigung.
Während der Probezeit, kann ein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Auch am letzten Tag der Probezeit kann die Kündigung noch zugestellt werden. Danach kann es nur noch mit einer Mindestfrist von mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Entscheidend ist immer, wann die Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht. Eine Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung wird erst dann wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. Zugegangen ist die Kündigungserklärung, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann und wenn die Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Verkehrs von ihm erwartet werden muss.
Kein Zugang einer Kündigung am Sonntag
Wird das Kündigungsschreiben an einem Wochentag oder zu einer Tageszeit in den Briefkasten eingeworfen, bei der es nicht mehr verkehrsüblich ist, das jemand in seinen Briefkasten schaut, gilt die Kündigungserklärung erst am nächsten Werktag als zugestellt. In Deutschland wird sonntags in der Regel keine Post mehr zugestellt. Daher gilt eine am Sonntag abgegebene Kündigungserklärung als am Montag zugestellt. Das gleiche gilt für gesetzliche Feiertage, wie beispielsweise dem Karfreitag. Der Zugang der Kündigung am Samstag ist dagegen in der Regel möglich. Voraussetzung ist immer, dass der Kündigungsbrief zu einer Tageszeit eingeworfen wurde, zu der üblicherweise noch Post zugestellt wird.
Achtung: Diese gesetzliche Vermutung des Zugangs lässt sich ggf. auch widerlegen. Beobachtet beispielsweise ein Bote, dass der Empfänger zum Briefkasten geht und das Schreiben entnimmt, dann könnte der Arbeitgeber den Zugang des Kündigungsschreibens am Sonntag beweisen. Wenn der Beweis erbracht werden kann, dass dem Arbeitnehmer die Kündigung am Sonntag bereits bekannt geworden ist, kann eine Kündigung also auch Sonntag zugehen. In der Praxis wird eine solche Beweisführung aber oft schwierig werden.
Die im vorstehend genannten Fallbeispiel von der Beklagten ausgesprochene Kündigung ging der Klägerin erst am Montag zu. Denn es wird von niemandem erwartet, an einem Sonntag nach der Post zu sehen. Üblicherweise wird sonntags keine Post ausgetragen. Eine Kündigung mit zweiwöchiger Frist war nach diesem Stichtag nicht mehr möglich. Die Beklagte musste deshalb eine Frist von mindestens vier Wochen einhalten. Daher griff sie auf die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung zurück. Sie erklärte, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2014 endete.
Kündigungsfrist fällt auf Sonntag – Zugang Kündigung
Wenn das Ende der Kündigungsfrist auf einen Sonntag fällt, so muss der Arbeitgeber bei der Fristberechnung berücksichtigen. Die Kündigung muss daher ggf. schon früher zugestellt werden, damit die Kündigungsfrist eingehalten werden kann. Eine Zustellung am Sonntag ist – wie oben dargestellt – in der Regel nur möglich, wenn die Kündigung dem Arbeitnehmer direkt übergeben wird.
Dies gilt im Übrigen auch für die Kündigung an gesetzlichen Feiertagen.