Die Tätigkeitsbeschreibung wird auch Stellenbeschreibung genannt und ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen wichtig. Insgesamt wird dieser Vertragspunkt im Arbeitsvertrag meist zu kurz abgehandelt, sehr allgemein gehalten oder schwammig formuliert.
Wenn Sie sich an einem Tätigkeitsbeschreibung Muster in einer Arbeitsvertrag Vorlage orientieren, haben Sie eine gute Basis für Ihre individuelle Tätigkeitsbeschreibung. Ohne diese laufen beide Vertragsteile Gefahr, dass es im Zweifel zu langwierigen und kostspieligen Rechtsstreitigkeiten über den Umfang der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen kommt. Auch die Tätigkeitsbeschreibung Arbeitszeugnis orientiert sich im Zweifel an dem Aufgabenbereich, der sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt.
Wichtige Infos zur Tätigkeitsbeschreibung in Arbeitsverträgen
- Die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag regelt das Tätigkeitsfeld des Arbeitnehmers.
- Vergessen Sie nicht auch den Arbeitsort zu bestimmen.
- Das Weisungsrecht des Arbeitgebers basiert auf dem Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung.
- Das Direktionsrecht bezüglich der Zuweisung neuer Aufgaben muss immer schriftlich vereinbart werden.
- Beschreibung der Tätigkeit ist auch für spätere betriebsbedingte Kündigung von Bedeutung.
- Tätigkeitsbeschreibung muss sich auch im Arbeitszeugnis widerspiegeln.
Aufgaben und Position in der Tätigkeitsbeschreibung definieren
Unverzichtbar ist bei der Tätigkeitsbeschreibung die konkrete Bezeichnung des auszuübenden Berufes oder eine genaue Beschreibung des Arbeitsgebietes. Was sind Tätigkeitsarten? Bei vielen Tätigkeiten gibt es Überbegriffe aus den einzelnen Branchen aus denen sich die Tätigkeitsarten ergeben. Ein Art der Tätigkeit Beispiel wäre: Verkaufstätigkeit, Buchhaltung oder Lagerarbeit. Wichtig ist, dass Sie die branchenüblichen Begriffe verwenden. So kann sich beispielsweise je nach Zusammenhang die Frage stellen: Was versteht man unter Marketing? Je nach Größe der Firma und Branche können die Vorstellungen da weit auseinandergehen? Der Arbeitnehmer muss genau wissen was er zu tun hat: Was sind Tätigkeiten und wann darf ich welche Aufgaben ablehnen, weil sie von meinem Tätigkeitsfeld nicht erfasst werden?
Wie schreibe ich eine Tätigkeitsbeschreibung?
Für den Arbeitgeber stellt die Tätigkeitsbeschreibung eine Voraussetzung dar, um seinem Arbeitnehmer bestimmte Arbeiten zuzuweisen, die dieser dann ausführen muss. Optimal ist es eine genaue Arbeitsplatzbeschreibung dem Arbeitsvertrag anzufügen. Beispiel: Erstellen Sie eine Tätigkeitsbeschreibung Pflegehelfer auf die Sie bei Neueinstellungen jederzeit Bezug nehmen können.
Nutzen Sie daher eine Vorlage Tätigkeitsbeschreibung, die in einem Muster Arbeitsvertrag enthalten ist. Wenn Sie sich im Rahmen des Direktionsrecht noch weitere Änderungen vorbehalten wollen, muss dies seit August 2022 immer schriftlich formuliert werden. In der Tätigkeitsbeschreibung soll deshalb geregelt werden zu welchen Tätigkeiten der Arbeitnehmer herangezogen werden darf oder in welchen Abteilungen er eingesetzt werden kann. Bei bestimmten Berufen bietet es sich an, sich auf das jeweilige Berufsbild zu beziehen. Dies hat den Vorteil, dass zusätzlich entstehende Aufgabengebiete, etwa durch technische Neuerungen, dann automatisch in den Arbeitsvertrag mit einbezogen sind, ohne dass es einer Änderung des Vertrages bedarf. Lesen Sie hier, was der Arbeitnehmer beachten muss, wenn er selbst einen Versetzungsantrag stellen möchte.
Arbeitsort und Versetzung regeln
Im Zusammenhang mit der Tätigkeitsbeschreibung kann auch der Arbeitsort des Arbeitnehmers bestimmt werden. Im Arbeitsvertrag kann im Punkt Tätigkeitsbeschreibung festgelegt werden, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Arbeitsorten unter Umständen auch in verschiedenen Städten oder Ländern eingesetzt werden darf. Achtung: Wird von der Möglichkeit der Versetzung jahrelang nie Gebrauch gemacht, kann sich der Arbeitnehmer oft erfolgreich dagegen wehren, auch wenn der Wortlaut des Arbeitsvertrages anders lautet.
Schriftlicher Nachweis
Nach der Änderung des Nachweisgesetzes muss der Arbeitgeber direkt am vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen und somit auch die Tätigkeitsbeschreibung schriftlich niederlegen, die Niederschrift unterzeichnen und dem Arbeitnehmer aushändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit. Die Bezeichnung als „gewerblicher Arbeitnehmer“ oder „Angestellter“ ist hierfür nicht ausreichend. Das Nachweisgesetz erfordert zumindest die stichpunktartige Angabe der Tätigkeit. Der Umfang richtet sich dabei nach den Aufgaben, die der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz bewältigen soll.
Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers
Das Arbeitgeberseitige Direktions- und Weisungsrechts bedeutet, dass der Arbeitgeber das Recht hat die vom Arbeitnehmer einseitig zu leistende und im Arbeitsvertrag geregelte Tätigkeit hinsichtlich der Art, des Ortes und der Zeit näher zu konkretisieren. Wenn Sie sich vorbehalten wollen, den Arbeitnehmer auch anderweitig, gemäß seinen Fähigkeiten einzusetzen, dann müssen Sie dies ausdrücklich festhalten.
Die Grenzen des Direktions- und Weisungsrechts ergeben sich ansonsten auch aus den vertraglichen Bestimmungen. Das heißt, dass eine Weisung nicht über das im Vertrag bestimmte Hinausgehen darf. Je allgemeiner die Tätigkeit eines Arbeitnehmers gefasst wird, desto weitergehender kann das Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers reichen. Von einer einmal vereinbarten Tätigkeitsbeschreibung kann der Arbeitgeber nicht mehr einseitig abrücken (vgl. LAG Mainz Urteil v. 21.10.2013 – 5 Sa 252/13). Es ist deshalb zu empfehlen, die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag immer mit dem Hinweis auf das Direktionsrecht auszusprechen. Begrenzt wird das Direktions- und Weisungsrechts aber immer auch dadurch, dass die Ausübung billigem Ermessen entsprechen muss. Und Vorsicht: Die Formulierung muss transparent sein. Und die Zuweisung von anderweitigen Tätigkeiten darf niemals dazu führen, dass der Arbeitnehmer weniger Vergütung erhält. Auch darf er nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die seinem Ausbildungsstand entsprechen.
Tätigkeitsbeschreibung ist entscheidend bei Kündigung
Auch im Falle, dass der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen möchte, ist die Beschreibung der Tätigkeit von großer Bedeutung. Nur wenn die im Arbeitsvertrag beschriebene Tätigkeit wegfällt, kann der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen. Eine gegebenenfalls notwendige Sozialauswahl muss nur mit vergleichbaren Arbeitsplätzen durchgeführt werden. Arbeitsplätze sind dabei dann vergleichbar, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne dessen Zustimmung an eben diesen Arbeitsplatz versetzen kann. Eine nicht hinreichend konkretisierte Tätigkeitsbeschreibung kann also zu einer überflüssigen und unübersichtlichen Sozialauswahl und in Folge dessen, zu kostspieligen Rechtsstreitigkeiten führen.
Tätigkeitsbeschreibung Arbeitszeugnis
Wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, wird die Frage der Tätigkeitsbeschreibung noch einmal enorm wichtig. Denn die Tätigkeitsbeschreibung ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeitszeugnisses. Orientieren muss sich der Arbeitgeber an der arbeitsvertraglichen Tätigkeitsbeschreibung. Oft kommt es vor, dass sich Aufgaben im Laufe der Jahre ändern. Falls sich im Laufe des Arbeitsverhältnisses die Art der Tätigkeit geändert hat, sollte das am besten immer schriftlich in einer Änderungsvereinbarung festgehalten haben. Doch auch ohne schriftlichen Nachweis, muss der Arbeitgeber im Arbeitszeugnis die Tätigkeitsbeschreibung so wiedergeben, wie sie den tatsächlichen Begebenheiten entspricht. Eine Tätigkeitsbeschreibung Vorlage finden Sie in jedem Muster Arbeitszeugnis bei Formblitz.