Nun hat das Bundeskabinett am 28.10.2020 die dritte Mindestlohnanpassungs-Verordnung beschlossen. Innerhalb verschiedenen Stufen soll der Mindestlohn bis zum Jahr 2022 auf 10,45€ angehoben werden.
Beachten Sie, dass Sie die Lohnabrechnung Minijob 2021 im Einzelfall genau prüfen müssen, um sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer noch unter die Grenze der geringfügigen Beschäftigung fällt. Unter Umständen ist eine Anpassung des Arbeitsvertrags erforderlich, um die Arbeitszeiten des Arbeitnehmers zu reduzieren. Nutzen Sie hierfür eine Änderungsvereinbarung Mindestlohn Vorlage.
Was ist der Mindestlohn?
Unter dem Begriff Mindestlohn versteht sich ein durch das Gesetz oder durch Tarifverträge festgelegtes Arbeitsentgelt. Die gesetzlich festgelegte Höhe dieses Entgelts darf nicht unterschritten werden. Grundsätzlich können sich Mindestlohnregelungen sowohl auf den Stundenlohn, als auch auf den Monatslohn bei Vollzeitbeschäftigten beziehen.
Bis Dezember 2020 lag das Mindestentgelt je Zeitstunde bei 9,35€ brutto.
Hiervon zu unterscheiden ist der Branchenmindestlohn. Dieser herrscht in etlichen Berufsbranchen vor und wird innerhalb von Tarifverträgen ausgehandelt. So liegt beispielsweise der Mindestlohn für Hilfsarbeiter auf dem Bau bereits ab dem 1. April 2020 bundesweit bei 12,55 Euro pro Stunde für das Bauhandwerk.
Für den Mindestlohn der jeweiligen Brache sind die Gewerkschaften und die jeweiligen Arbeitgeberverbände zuständig. Auch diese Regelungen zum Arbeitsentgelt sind verbindlich. Der Branchenmindestlohn eines pädagogischen Mitarbeiters liegt aktuell beispielsweise bei 15,72€. Auch diese Art des Mindestlohns wird immer wieder erhöht.
Anstieg des Mindestlohns
Die nun kürzlich beschlossene Anpassung des Mindestlohns steht vor allem in Verbindung mit den aktuellen Tarifentwicklungen. Aber auch die Corona-Pandemie und die daraus folgende wirtschaftliche Unsicherheit sind bestimmende Faktoren.
Der gesetzliche Mindestlohn soll bis zum 01. Juli 2022 auf 10,45€ erhöht werden. Die Anhebung des Mindestentgelt soll stufenweise erfolgen. Folgende Daten für die Erhöhung des Mindestlohns wurden verbindlich beschlossen:
- 01. Januar 2021 – 9,50€/ Zeitstunde (brutto)
- 01. Juli 2021 – 9,60€/ Zeitstunde (brutto)
- 01. Januar 2022 – 9,82€/ Zeitstunde (brutto)
- 01. Juli 2022 – 10,45€/Zeitstunde (brutto)
Diese Verordnung des Bundeskabinett beruht auf dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2020.
Wer hat einen Anspruch auf Mindestlohn?
Allgemein gilt, dass alle Arbeitnehmer über 18 Jahren den gesetzlichen Mindestlohn erhalten müssen. Dazu zählen auch Minijobber, Rentner und Saisonarbeiter. Dennoch sieht das Mindestlohngesetz (MiLoG) einige Ausnahmen vor.
Keinen Anspruch auf das Mindestentgelt haben abgesehen von unter 18-Jährigen zum Beispiel auch Auszubildende. Für Azubis gilt nämlich die Mindestausbildungsvergütung. Diese ist nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn gleichzustellen. Die Vergütung beinhaltet ein Arbeitsentgelt von 515€ pro Monat im ersten Lehrjahr.
Zudem haben auch Langzeitarbeitslose keinen Anspruch auf das Mindestentgelt innerhalb der ersten sechs Monate ihrer neuen Beschäftigung. Außerdem gilt diese Abweichung für Praktikanten aller Art.
Was, wenn der Arbeitgeber den Mindestlohn nicht zahlt?
Wie oben bereits erwähnt ist der Mindestlohn gesetzlich vorgeschrieben. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber grundsätzlich zur Zahlung dieser Summer pro Zeitstunde verpflichtet ist. Dennoch ist hierbei darauf zu achten, dass der Arbeitnehmer tatsächlich einen Anspruch hat. Wenn der Arbeitnehmer nach Prüfung also zu Unrecht nicht das gesetzliche Mindestentgelt erhält, kann dieser seinen Arbeitgeber verklagen.
Dies kann dazu führen, dass schwerwiegende Sanktionen auf den Arbeitgeber und dessen Unternehmen zukommen. Die Rede ist hierbei von Bußgeldern bis zu 500.000€, aber auch der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge kann die Folge sein. Des Weiteren kann der geschädigte Arbeitnehmer auf Nachzahlung der Differenz zum Mindestlohn klagen.
Ausschlussfristen prüfen
Eine derartige Klage kann auch noch drei Jahre rückwirkend eingereicht werden. Sollte es mehrere Betroffene in ein und demselben Unternehmen geben muss jeder für sich klagen. Eine Sammelklage ist in diesem Fall also nicht möglich.
Tipp: Viele Arbeitsverträge enthalten kurze Ausschlussfristen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag. Eine solche Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag ist unwirksam, wenn sie den Mindestlohnanspruch nicht ausdrücklich herausnimmt.