Wer zum Arzt geht und dort eine Krankschreibung erhält, wähnt sich als Arbeitnehmer meist auf der sicheren Seite. Bisher durfte der Arbeitgeber die Krankschreibung nur anzweifeln, wenn er stichhaltige Beweise dafür hatte, dass der Mitarbeiter “krankfeiert”. Auch in Fällen, in denen der Arbeitnehmer seine Erkrankung vorher angekündigt hat, durfte der Chef direkt nachhaken.
Eine Krankschreibung, die aufgrund Vorspiegelung falscher Tatsachen erwirkt wurde, gibt dem Arbeitgeber in der Regel die Möglichkeit eine fristlose Kündigung auszusprechen. Doch dafür muss er den Vorwurf auch beweisen können.
Wann darf der Arbeitgeber nach BGH-Rechtsprechung die Krankschreibung anzweifeln?
Generell muss der Arbeitgeber stichhaltige Beweise für die Berechtigung seiner Zweifel an der Krankschreibung haben, wenn der den gelben Schein entkräften will. Dazu zählt beispielsweise die Ankündigung einer Krankschreibung.
Nach der Kündigung krank
Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts haben Arbeitgeber nun weitere Möglichkeiten. Es geht um Fälle, in denen die Krankschreibung quasi zeitgleich mit der Kündigung eingereicht wird. Die Mitarbeiterin einer Zeitarbeitsfirma hatte selbst die Kündigung eingereicht und hatte danach sofort eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgegeben. Diese lief genau bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Dem Arbeitgeber kamen Zweifel und er zahlte das Entgelt nicht vor.
Krankschreibung prüfen bei erheblichen Zweifeln
Die Richter am BAG konnten dies nachvollziehen. Zwar habe die Krankschreibung ansich einen hohen Beweiswert dafür, dass tatsächlich eine Erkrankung vorliegt. Diese Beweiskraft kann aber erschüttert werden, wenn erhebliche Zweifel an der Krankheit bestehen. Die Tatsache, dass die Krankheit exakt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dauerte, reichte in den Augen des Gerichts aus. Die Angestellte hätte weitere Beweise für ihre Krankheit vorlegen müssen, um ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung geltend zu machen (Az. 5 AZR 149/21).
Sie hatte dem Arbeitgeber allerdings jegliche weitere Auskunft verweigert und auch den Arzt nicht von der Schweigepflicht befreit. Damit stellte sich das Bundesarbeitsgericht auf die Seite des Unternehmens.
Keine Entgeltfortzahlung ohne Beweisantritt
In Fällen, in denen berechtigte Zweifel an der Krankschreibung bestehen, kann der Arbeitnehmer diese Zweifel entkräften. Der Chef muss die Krankschreibung prüfen dürfen. Das geht aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht nicht ohne Mithilfe des Patienten. Er kann beispielsweise ein ärztliches Gutachten vorlegen oder den Arzt direkt von Schweigepflicht befreien. Der Arbeitgeber hätte dann die Möglichkeit, sich selbst in der Arztpraxis über die näheren Umstände der Arbeitsunfähigkeit zu erkundigen.
In dem vom BAG entschiedenen Fall war das Arbeitsverhältnis ohnehin bereits beendet. Die Parteien stritten nur noch um die Entgeltfortzahlung. Kommt eine vorgetäuschte Krankheit allerdings im laufenden Arbeitsverhältnis vor, kann dies eine Abmahnung wegen vorgetäuschter Krankheit oder sogar die Kündigung zur Folge haben.