Doch ist ein Urlaub trotz Krankschreibung überhaupt erlaubt oder hindert ein solches Verhalten die Genesung? Diese und weitere Fragen beantworten wir für Sie im nachfolgenden Text.
Urlaub mit Erholungszweck
Grundsätzlich ist es in vielen Fällen erlaubt, trotz einer Krankschreibung in den Urlaub zu fahren, vorausgesetzt dies ist nicht hinderlich für die eigene Genesung. Hierbei steht vor allem der Erholungszweck des Urlaubs im Vordergrund, da dieser in vielen Fällen zum Auskurieren verschiedener Krankheiten beiträgt. Hierbei ist besonders die Rede von Atemwegserkrankungen, aber auch bei psychischen Erkrankungen kann ein Urlaub hilfreich sein.
Zudem muss das Verlassen des Wohnorts normalerweise nicht beim Arbeitgeber gemeldet werden. Voraussetzungen hierfür sind, dass der Arbeitnehmer weniger als sechs Wochen krankgeschrieben ist und Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber erhält. Dennoch sollte ein Arbeitnehmer besonders in einer solchen Situation in Notfällen für den Arbeitgeber erreichbar sein.
Urlaub hindert Genesung
Tatsächlich trägt ein Urlaub aber nicht immer zur Genesung bei und kann in besonderen Fällen sogar hinderlich sein. Ist dies der Fall, so ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet den geplanten Urlaub abzusagen. Sollte dieser dennoch in den Urlaub fahren kann dies zur Folge haben, dass eine Abmahnung von Seiten des Chefs erfolgt.
In besonders gravierenden Fällen oder bei häufigen Wiederholungen kann es aber auch zu einer fristlosen Kündigung kommen. Es spielt hierbei keine Rolle in welchem Umfang der Urlaub stattgefunden hat, sondern lediglich, dass der Arbeitnehmer sich nicht an die geltenden arbeitsvertraglichen Pflichten gehalten hat. Dazu zählt auch, dass dieser sich im Fall einer Krankschreibung so verhalten muss, dass er schnellstmöglich wieder gesund wird.
Simulation des Krankheitsfalls
Noch schlimmer als das oben genannte in-Urlaub-fahren trotz hindernder Krankheit ist die Simulation einer solchen. Oftmals wollen sich Arbeitnehmer hierdurch Urlaubstage einsparen, doch auch hier liegen arbeitsvertragliche Pflichtverstöße vor. Diese können zu einer fristlosen Kündigung führen. Des Weiteren handelt es sich zudem um Betrug, da dem Arbeitgeber vorgetäuscht wird, dass die Voraussetzungen auf Seiten des Arbeitnehmers für eine Entgeltfortzahlung gegeben sind.
Der Arbeitnehmer bezieht in diesem Fall also Lohn, ohne dazu berechtigt zu sein, es handelt sich um eine Straftat.
Überprüfung der Krankmeldung
Sobald Arbeitnehmer auffällig oft oder auch gerade immer wieder dann krank werden, wenn sie sich im Urlaub befinden, so kann die jeweilige Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme fordern. Somit ist es der Krankenkasse möglich eine Stellungnahme zum entsprechenden Krankheitsfall beim Medizinischen Dienst einzuholen. Gesetzlich geregelt ist dies in §275 Sozialgesetzbuch – Fünfter Teil (SGB V).
Wichtig ist: private Arbeitgeber haben diese Option nicht. Das bedeutet, dass es in den meisten Fällen von Arbeitgeber Seiten keine Überprüfungsmöglichkeit der vom Arbeitnehmer gemachten Angaben diesbezüglich gibt.
Krankengeld im Urlaub: Urteil des BSG, AZ. B 3 KR 23/18 R
Im Jahr 2019 entschied das Bundessozialgericht (BSG) bezüglich des Krankengeldanspruchs während des Urlaubs zugunsten eines Klägers. Diesem war der Anspruch auf Krankengeld durch seine Krankenkasse entzogen worden, da er einen Kurzurlaub antrat. Laut Bundessozialgericht stellte der von jeweiligen Ärzten genehmigte Urlaub keinen Grund zur Zahlungseinstellung dar.