In den meisten Arbeitsverhältnissen kommt es von Zeit zu Zeit vor, dass der Arbeitgeber Überstunden anordnet. Kommt der Arbeitnehmer dem nach, stellt er sich bald die Frage nach der Vergütung. Darf man im Arbeitsvertrag eine pauschale Überstundenabgeltung vereinbaren? Besonders mit Blick auf die seit 1.08.2022 gültige Neufassung des Nachweisgesetzes sollten Sie sich zu diese Frage näher informieren. Denn jeder Arbeitsvertrag muss zukünftig die Voraussetzungen für die Anordnung Überstunden definieren.
Achtung: Die Vergütung von Überstunden müssen Sie laut Nachweisgesetz in jedem Fall schriftlich vereinbaren, sofern es keine tarifliche oder betriebliche Regelung gibt.
Für welche Überstunden kommt die pauschale Überstundenabgeltung in Betracht?
Im Arbeitsrecht meint man mit „Überstunden“ die Arbeitszeit, die der Mitarbeiter zusätzlich zur vertraglichen Arbeitszeit leistet. Hintergrund für geleistete Überstunden ist in der Regel eine Anordnung des Vorgesetzten. Diese muss er nicht konkret erteilen, sondern der Arbeitgeber kann auch konkludent durch Duldung sein Einverständnis ausdrücken. Zu unterscheiden ist der Begriff von der echten “Mehrarbeit”. Mit Mehrarbeit meint man, dass der Arbeitgeber über die gesetzlich oder tariflich zulässige Arbeitszeit hinaus arbeitet (also beispielsweise mehr als 48 Stunden in der Woche). Folglich muss die Mehrarbeit muss immer durch Freizeit abgegolten werden. Denn der Arbeitnehmer darf die im Arbeitszeitgesetz festgelegten Grenzen nicht dauerhaft überschreiten. Daher ist nicht jede Überstunde ist also Mehrarbeit.
Vergütung von Überstunden
Eine gesetzliche Regelung zur Vergütung Überstunden gibt es nicht. Geregelt ist – wie erwähnt – nur der Freizeitausgleich bei Überschreitung der zulässigen Arbeitszeiten. Allerdings gibt es viele Tarifverträge, die das Thema Überstunden und Mehrarbeit regeln. Auch betriebliche oder vertragliche Regelungen sehen die besondere Vergütung von Überstunden vor. Sofern zur Überstundenvergütung keine Vereinbarung existiert, müssen die zusätzlich geleitsteten Arbeitsstunden ganz normal vergütet werden. Fallen die Arbeitszeiten in die Nachtstunden oder auf Sonn- und Feiertage, muss der Arbeitgeber auch die entsprechenden Zuschläge auszahlen.
Pauschale Überstundenabgeltung in Grenzen zulässig
Eine Vertragsklausel, die besagt, dass die eine pauschale Überstundenabgeltung bezahlt wird, darf der Arbeitgeber nur in Grenzen verwenden. Mit einem richtungsweisenden Urteil hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2010 klargestellt, dass eine pauschale Formulierung, nur zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer die Grenzen klar erkennen kann (BAG, Az. 5 AZR 517/09). Unzulässig wäre also beispielsweise eine Überstundenabgeltungsklausel, die besagt “Überstunden im angemessenen Rahmen sind mit dem Gehalt abgegolten.”. Denn der Mitarbeiter kann nicht erkennen, was der Arbeitgeber im Einzelfall als angemessen empfindet.
Zulässig wäre dagegen ein pauschale Überstundenabgeltung, die einen konkreten Rahmen nennt, also beispielsweise: “Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten, sofern sie einen Umfang von 2 Stunden pro Woche, höchstens aber 8 Stunden pro Kalendermonat nicht überschreiten. Überstunden, die darüber hinaus anfallen, vergütet der Arbeitgeber auf Basis des monatlichen Grundgehaltes gesondert.”
Lesen Sie hier, wann Sie Ihre Überstunden auszahlen lassen können.