Grundsätzlich haben Arbeitnehmer in Deutschland das Recht, an einem Streik teilzunehmen und ihre Arbeit niederzulegen, um ihre Forderungen durchzusetzen. Arbeitnehmer, die sich an einem rechtmäßigen Streik oder Warnstreik beteiligen, sind vor Kündigung geschützt und haben Anspruch auf Streikgeld von ihrer Gewerkschaft. Es gibt viele Fragen rund um das Thema Streik und Arbeitsrecht.
Darf der Arbeitgeber Streikende abmahnen oder kündigen?
Generell darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht wegen der Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik abmahnen oder kündigen. Die Teilnahme an einem Streik ist ein grundrechtlich geschütztes Recht, das in Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes verankert ist.
Allerdings gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz. Wenn ein Arbeitnehmer während eines Streiks unverhältnismäßige Gewalt anwendet, Sachbeschädigungen begeht oder gegen Gesetze oder Verhaltensregeln verstößt, kann dies zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer abmahnen oder sogar kündigen.
Auch die Teilnahme an einem Arbeitskampf, der von Arbeitnehmern ohne Zustimmung ihrer Gewerkschaft oder ohne Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren und Vorschriften ausgeführt wird. Wer an einem solchen wilden Streik teilnimmt, muss mit einer Abmahnung wegen der Teilnahme am Streik rechnen.
Vergütungsanspruch entfällt für Streikende
Wer am Streik teilnimmt, erhält für diese Dauer keinen Lohn vom Arbeitgeber, sondern erhält in der Regel eine finanzielle Unterstützung von der Gewerkschaft.
Arbeitnehmer, die nicht streiken, haben in der Regel trotzdem einen Anspruch auf ihre Vergütung, auch dann, wenn Sie nicht arbeiten können. Es sei denn, im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ist eine anderslautende Regelung vereinbart.
Gibt es Ausnahmen vom Streikrecht?
Beamte und öffentliche Bedienstete unterliegen als Teil der öffentlichen Verwaltung dem Streikverbot.
Generell besteht während der Laufzeit eines Tarifvertrages die sogenannte Friedenspflicht. In dieser Zeit ist der Arbeitskampf in der Regel untersagt und Streiks sind nicht erlaubt.
Muss ich bei Streik im Nahverkehr zur Arbeit?
Die Antwort lautet generell: Ja. Wer nur indirekt durch den Streik betroffen ist, muss selbst dafür sorgen, dass er pünktlich bei der Arbeit erscheint. Ausnahmen gibt es, wenn im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung etwas anderes vereinbart wurde.
Wer also ohne Absprache mit dem Chef bei Streik im Nahverkehr nicht im Büro erscheint, muss damit rechnen, dass er aufgrund unentschuldigter Abwesenheit von der Arbeit arbeitsrechtlichen Konsequenzen riskiert, wie z.B. Abmahnungen oder Kündigungen. Wenden Sie sich also rechtzeitig an Ihren Vorgesetzten und treffen Sie eine Vereinbarung, beispielsweise zu Homeoffice, bezahlter Freistellung oder eine anderweitige Verteilung der Arbeitszeit.