Betriebe in denen mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind, fallen unter das Kündigungsschutzgesetz. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bei Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen eine Sozialauswahl durchführen muss, wenn er mehrere Arbeitnehmer in einem bestimmten Bereich oder in einer bestimmten Abteilung kündigen möchte. Die Sozialauswahl dient dazu, die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer anhand sozialer Gesichtspunkte vorzunehmen. Welche Sozialauswahl Kriterien der Arbeitgeber heranziehen darf, erfahren Sie hier.

Kriterien für die Sozialauswahl bei einer Kündigung

Der Arbeitgeber muss objektive und nachvollziehbare Kriterien festlegen, die er bei der Sozialauswahl berücksichtigen will. In § 1 Absatz 3 Kündigungsschutzgesetz sind explizit diese Kriterien genannt:

  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit: Hierbei werden Mitarbeiter, die dem Unternehmen schon lange angehören honoriert.
  • das Lebensalter: Ältere Mitarbeiter können aufgrund ihres Alters möglicherweise Schwierigkeiten haben, eine neue Beschäftigung zu finden. Dieses Kriterium soll ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigen.
  • die Unterhaltspflichten: Mitarbeiter mit Unterhaltspflichten, beispielsweise für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige, tragen eine hohe soziale Verantwortung, die der Arbeitgeber bedenken muss.
  • die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers: Schwerbehinderte Mitarbeiter unterliegen einem besonderen Schutz.

Der Arbeitgeber hat dahingehend keinen Spielraum. Er kann aber nach Punktesystem die einzelnen Kriterien gewichten.

Punktesystem für die Mitarbeiter

Die Verteilung der Punkte und die Kriterien dafür werden in der Regel in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag festgelegt. Die Gewichtung kann dabei variieren. Wichtig ist nur, dass das Punktesystem objektiv und nachvollziehbar ist, um Diskriminierung oder Willkür zu vermeiden. Daher muss der Arbeitgeber die einzelnen Auswahlkriterien “ausreichend“ berücksichtigen, hat aber einen „Wertungsspielraum“. Dieser darf laut Bundesarbeitsgericht auch dazu führen, dass ältere Arbeitgeber “bevorzugt” werden, da sie ja gleich in zwei Kategorien (Betriebszügehörigkeit und Alter) punkten.

Ausnahmen von der Sozialauswahl

Doch was passiert, wenn von vergleichbaren Mitarbeitern einige eine besondere Qualifikation haben? Laut Kündigungsschutzgesetz darf der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter von der Sozialauswahl ausnehmen. Er muss Arbeitnehmer nicht einbeziehen, wenn deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer

  • Kenntnisse,
  • Fähigkeiten und Leistungen

oder

  • zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes,

im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Achtung: Wenn Sie als Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter aus der Sozialauswahl nehmen möchten, sollten Sie sich unbedingt rechtlich beraten lassen und eine genaue Begründung liefern können.

So werden die Kriterien für die Sozialauswahl ermittelt

Der Arbeitgeber muss die Auswahlkriterien für jeden zu kündigenden Arbeitnehmer ermitteln und dokumentieren. Hierbei muss zunächst festlegen, welche Arbeitnehmer überhaupt miteinander vergleichbar sind. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer, ähnliche Tätigkeiten ausüben und vergleichbare Qualifikationen besitzen müssen.

Fehler bei der Sozialauswahl

Eine fehlerhafte Sozialauswahl kann dazu führen kann, dass die Kündigung unwirksam ist. Gehen Arbeitnehmer im Wege einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vor und wird die Unwirksamkeit festgestellt, müssen sie weiterbeschäftigt werden. Hinzu können Schadensersatzansprüche der betroffenen Arbeitnehmer kommen. Bei Festlegung und Anwendung von Sozialauswahl Kriterien sollten Sie sich immer rechtlich beraten lassen.