Doch was genau ist darunter zu verstehen? Immer, wenn die Gesundheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz gefährdet ist, muss der Chef Arbeitnehmer nach Hause schicken. Die Gefährdung kann unterschiedliche Ursachen haben. Zu hohe oder zu niedrige Temperaturen, Schadstoffbelastungen oder auch Lärm – solche Faktoren belasten die Gesundheit. Zum anderen spielt auch der Infektionsschutz eine Rolle. Lesen Sie hier, was Arbeitgeber bei einer Gefährdung tun müssen.
Tipp: Laden Sie sich unsere Checkliste Gefährdung am Arbeitsplatz herunter, um eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.
Pflichten des Arbeitgebers
Um seinen Pflichten der Fürsorge und Sorgfalt nachzukommen, sollte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer immer dann die Arbeit untersagen, wenn eine aktive Gefährdung seiner selbst oder anderer eintreten kann. Nicht nur aufgrund der Corona Situation war und ist es wichtig, dass der Arbeitgeber auf den gesundheitlichen Schutz seiner Angestellten achtet.
Durch eine regelmäßige Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Gesundheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz gefährdet ist.
Hitzeschutz am Arbeitsplatz
Neben der regelmäßigen Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber auch regelmäßig prüfen, ob nicht durch außergewöhnliche Umstände, das Arbeiten im Büro zur Gefahr wird. Das kann durch extreme Witterungsverhältnisse, wie Kälte oder Wärme, der Fall sein.
Beispiel: Bei hochsommerlichen Temperaturen fällt die Klimanlage aus. Die technische Regel für Arbeitsstätten ASR 3.5 besagt, dass der Arbeitgeber ab einer Temperatur von 26 Grad in Arbeitsräumen handeln muss. Er muss geeignete Schutzmaßnahmen treffen, also Getränke bereit stellen oder Ventilatoren aufstellen. Kann er solche Maßnahmen nicht schnell genug in die Wege leiten oder steigen die Temperaturen weiter, dann muss er die Arbeitszeit verkürzen oder auch die Arbeitnehmer nach Hause schicken. Absolute Grenze liegt bei einer Raumtemperatur von 35 Grad – steigt das Thermometer höher, muss das Büro schließen.
Gesundheitsgefährdung durch erkrankte Kollegen
Eine Gefährdung kann sich auch dadurch ergeben, dass man mit Kollegen zusammenarbeiten muss, die erkrankt sind. Nicht selten kommt es leider vor, dass arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer zur Arbeit erscheinen. Dabei ist nicht nur ihre Leistungsfähigkeit eingeschränkt, auch der Schutz ihrer Kollegen wird außer Acht gelassen. Nötige Maßnahmen können dann zum Beispiel das Nach-Hause-Schicken eines erkrankten Mitarbeiters oder das Organisieren von Schutzausrüstung sein.
Aber auch bei einer eingereichten Krankschreibung eines Mitarbeiters gibt es einiges zu beachten. Denn trotz der Nichterbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung fällt unter die Pflichten des Arbeitgebers die Entgeltzahlung. Dies ist bis zu sechs Wochen nach Einreichen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Fall. Ab der siebten Woche haben die Betroffenen einen Anspruch auf Krankengeld, welches sie von der jeweiligen Krankenkasse erhalten.
Auskunftspflicht des Arbeitnehmers bei Krankheiten
Normalerweise gilt in Fällen wie diesen die informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers. Dies bedeutet, dass der Angestellte keine Auskunftspflicht gegenüber dem Arbeitgeber in Bezug auf den spezifischen Krankheitsfall hat. Bei meldepflichtigen Krankheiten, wie etwa einer Corona-Erkrankung, muss er jedoch Auskunft erteilen.
Die Gründe dafür sind, dass eine Infektion mit dem Virus gravierende Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der anderen Mitarbeiter und auf die wirtschaftliche Situation des Betriebes haben kann. Auch hier fällt die Informationsbeschaffung über den Krankheitsfall des Mitarbeiters unter die Pflichten des Arbeitgebers.
Lohnfortzahlung in Quarantäne fällt unter Pflichten des Arbeitgebers
Nach dem Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person oder einem mehrtägigen Auslandsaufenthalt in einem Risikogebiet, kann es zu einer vom Gesundheitsamt verordneten Quarantäne kommen. Auch darüber ist der Arbeitgeber in Kenntnis zu setzen. Dieser ist nämlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet, auch wenn keine tatsächliche Corona-Erkrankung hervorgeht und in der Quarantänezeit keine Arbeitsleistung erbracht wurde.
Um den entstandenen Schaden des Betriebes zu kompensieren, können Arbeitgeber nach §56 des Infektionsschutzgesetzes einen Antrag auf Entschädigung, in Höhe der Entgeltzahlung, bei der jeweiligen Behörde einreichen.
Darf der Arbeitgeber Homeoffice in Quarantäne anordnen?
Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber nicht gestattet über den privaten Wohnraum seiner Angestellten zu bestimmen. Somit bedarf es einer ausdrücklichen Zustimmung des Mitarbeiters, damit die Verfügung über das Arbeiten im Homeoffice wirksam wird. Wenn es jedoch zu keiner Einigung kommt oder die digitale Heimarbeit aus persönlichen Gründen nicht möglich ist, ist auch hier den Pflichten des Arbeitgebers nachzukommen und eine Lohnfortzahlung einzuleiten.