Besonders im Arbeitsalltag kann sich die Kontaktminimierung schwieriger gestalten, daher gilt es oftmals auf die Maskenpflicht am Arbeitsplatz oder allgemein in Innenräumen zu setzen. Erfahren Sie im folgenden Ratgeber mehr über die aktuellen Vorschriften für Arbeitnehmer und -geber.
Update vom 1. Oktober 2022
Seit dem 1. Oktober 2022 gilt deutschlandweit eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung, welche Ansteckungen im Betrieb und damit Produktions- und Arbeitsausfälle vermeiden soll. Planmäßig gilt die Neufassung bis zum 7. April 2023.
Schutzmaßnahmen im Betrieb gelten fort
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass bis einschließlich 7. April 2022 Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz im Betrieb zu ergreifen sind. Demnach sind Unternehmer weiterhin verpflichtet, im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen. Das betriebliche Hygienekonzept kann die Basisschutzmaßnahmen zugeschnitten auf die Gefährdungssituation festlegen. Dies bedeutet im Klartext, dass Betriebe die Maßnahmen nun flexibler an das Infektionsgeschehen anpassen können.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gilt es Folgendes zu prüfen:
- Umsetzung der AHA+L-Regel am Arbeitsplatz
- Reduzierung von Kontakten im Betrieb, je nach individueller Situation auch die Fortführung von Homeoffice
- Maskenpflicht sofern andere Maßnahmen nicht ausreichend schützen
- Testangebote für die in Präsenz arbeitenden Beschäftigten
Wann gilt die Maskenpflicht am Arbeitsplatz?
Grundsätzlich gilt die Maskenpflicht am Arbeitsplatz aktuell noch nicht. Dennoch kann über die Maskenpflicht in Innenräumen und damit auch am Arbeitsplatz von den einzelnen Bundesländern entschieden werden. Damit wäre die Maske besonders dort zu tragen, wo es zu zwischenmenschlichen Kontakten kommt. Dazu zählen neben den Büroräumen beispielsweise auch Aufzüge oder Wege innerhalb des Bürogebäudes.
Ausnahmen der Maskenpflicht am Arbeitsplatz
Unter bestimmten Voraussetzungen kann es jedoch auch bei einer Maskenpflicht zu Ausnahmen kommen. Folgendes muss gegeben sein:
- Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5m
- Lockere Raumbelegung im Sinne von 10 Quadratmeter pro Mitarbeiter oder bei einem Einzelbüro
- Plexiglasvorrichtungen, die gleichwertigen Schutz liefern
Des Weiteren sind Mitarbeiter mit einer Befreiung der Maskenpflicht nicht zum Tragen einer Maske verpflichtet. Erfahren Sie hier mehr, wann eine Befreiung der Maskenpflicht möglich ist.
Müssen Arbeitgeber Masken zur Verfügung stellen?
Die Antwort auf die Frage “Ist der Arbeitgeber verpflichtet Masken zu stellen?” lautet „ja“. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet ihren Arbeitgebers medizinische Masken zur Verfügung zu stellen. Dies ist insbesondere dann nötig, wenn keine organisatorischen oder auch technischen Maßnahmen, wie Homeoffice oder Wechselarbeit möglich sind.
Im Gegenzug sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet die zur Verfügung gestellten Masken zu tragen. Dabei muss es sich grundsätzlich um FFP2/ medizinische Masken handeln.
Wie viele Masken pro Arbeitnehmer?
Wie bereits erwähnt sind Arbeitgeber durch die Maskenpflicht am Arbeitsplatz dazu verpflichtet ausreichend Masken zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber muss täglich mindestens eine Maske pro Mitarbeiter anbieten. Dies liegt vor allem daran, dass die Masken nach vier Stunden oder bei Durchfeuchtung sowie Kontamination zu wechseln sind.
Das Bundesarbeitsministerium schätzt die dadurch aufkommenden wöchentlichen Mehrkosten von Unternehmen auf bis zu 31,50€ pro Mitarbeiter.
Vorgesehene Erholungspausen und die Fürsorgepflicht
Durch das erschwerte Atmen mit der Maske sollte diese regelmäßig abgelegt werden. Bei einer FFP2 Maske ohne Ventil ist die erste Tragepause laut der DGUV (Deutsche gesetzliche Unfallversicherung) nach circa 75 Minuten einzulegen.
Im Allgemeinen ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet zusätzliche Erholungspausen zu gewähren. Durch die Fürsorgepflicht welcher der Arbeitgeber verpflichtend nachkommen muss empfiehlt es sich jedoch eine solche Erholungspause für die Arbeitnehmer einzuräumen. Im besten Fall unabhängig von den eigentlichen Arbeitspausen.