Im Zuge der Corona Maßnahmen mussten viele Unternehmer ihr Geschäft vorübergehend schließen. Für die regulär beschäftigten Mitarbeiter bedeutete dies in der Regel Kurzarbeit. Doch für geringfügig Beschäftigte gibt es diese Option nicht. Wer als Minijobber monatlich nur 450 Euro maximal verdient, darf nicht in die Kurzarbeit. Doch muss der Minijobber dann bei einer behördlich angeordneten Schließung des Betriebs auf seinen Lohn ganz verzichten? Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage nun geklärt und die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben. Die Richter sind der Meinung: Lockdown ist kein Betriebsrisiko!
Bundesarbeitsgericht entscheidet im Fall einer Minijobberin
In dem Fall aus Niedersachsen ging es um eine Verkäuferin, die mit einem Minijob-Vertrag in einem Geschäft gearbeitet hat. Als der Laden aufgrund einer Allgemeinverfügung schließen musste, erhielt die Frau keinerlei Lohnfortzahlung. Sie zog vor das Arbeitsgericht und bekam in der Vorinstanz Recht. Die Richter führten aus, dass die pandemiebedingte Schliessung des Ladens zum Risiko des Arbeitgebers gehöre. Daher befände er sich im Annahmeverzug und müsse er seine Mitarbeiterin weiter bezahlen. Nun prüfte das Bundesarbeitsgericht die Frage in letzter Instanz .
Lockdown ist kein Betriebsrisiko
In § 615 Satz 3 BGB ist geregelt, dass der Arbeitgeber weiterhin die vereinbarte Vergütung bezahlen muss, wenn er das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Man spricht vom “Betriebsrisiko”. In der Vergangenheit hat das Bundesarbeitsgericht hierzu immer auch von außen kommende Ursachen gezählt. Also Geschehnisse auf die der Arbeitgeber keinerlei Einfluss nehmen kann, wie Fälle höherer Gewalt in Form von Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse. Auch eine Pandemie kann man in dem Zusammenhang als höhere Gewalt werten. Dennoch sind nicht alle im Zusammenhang mit der Pandemie stehenden Schließungen als Betriebsrisiko zu werten, wie das Bundesarbeitsgericht nun klarstellte.
Die Richter verwiesen darauf, dass aufgrund der behördlichen Anordnung in dem Bundesland nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen wurden. Es handelte sich daher nicht um ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. In dem Fall müsse der Staat dafür sorgen, dass die Beschäftigten einen adäquaten Ausgleich erhielten. Denn es handele sich um einen hoheitlichen Eingriff, der finanzielle Nachteile für die Klägerin zur Folge hatte. Die Lücken im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem, die zur Folge haben, dass Minijobber keinen Zugang zum Kurzarbeitergeld haben, können nicht durch arbeitsrechtliche Ansprüche geschlossen werden (BAG, Az. 5 AZR 211/21).
Warum erhalten Minijobber kein Kurzarbeitergeld?
Die Voraussetzung für die Antrag auf Kurzarbeit ist, dass die betreffenden Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Bei geringfügig Beschäftigten entfällt die Versicherung. Minijobber sind also versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Auch die gesetzlichen Änderungen im Rahmen der Corona-Maßnahmen hatten darauf keine Auswirkung. Zwar wurden insgesamt die Bedingungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld vereinfacht. Allerdings nur für Fälle, in denen ein Grundanspruch auf Kurzarbeit besteht.