Die Zahl der Kurzarbeiter ist aufgrund der Corona-Pandemie im letzten Jahr rasant angestiegen. Für viele Menschen ist es das erste Mal in ihrem Arbeitsleben, dass Sie mit sogenannten Lohnersatzleistungen konfrontiert werden. Das steuerfrei gezahlte Kurzarbeitergeld wirkt sich jedoch auf Ihre Steuererklärung aus. Für viele Arbeitnehmer wird 2021 das erste Jahr sein, in dem Sie eine Steuererklärung verpflichtend abgeben müssen.
Kurzarbeitergeld ist eine steuerfreie Lohnersatzleistung
Das Kurzarbeitergeld dient dazu, dem Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich dafür zu geben, dass er aufgrund mangelnder Arbeit nicht mehr voll beim Arbeitgeber eingesetzt wird. In der Regel erhält der Arbeitnehmer in Kurzarbeit also einen Teil seines Lohnes weiterhin vom Arbeitgeber, den Rest erhält er vom Staat. Das Kurzarbeitergeld wird ohne Abzug von Steuern ausgezahlt. Um dies im Nachhinein wieder “auszugleichen” gibt es den sogenannten Progressionsvorbehalt.
Progressionsvorbehalt erhöht Steuersatz
Der Progressionsvorbehalt bewirkt, dass Sie indirekt Steuern für das erhaltene Kurzarbeitergeld wieder abführen müssen. Denn der Steuersatz für Ihre übrigen (steuerpflichtigen) Einkünfte kann sich erhöhen. In den Augen des Fiskus erhöhen steuerfreie Einkünfte die Leistungsfähigkeit des einzelnen. Somit soll er auch mehr Steuern auf die steuerpflichtigen Einkünfte leisten.
Höhe der Nachzahlung
Die höheren Steuern werden allerdings nicht direkt bei der monatlichen Abrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt. Daher muss der Arbeitnehmer die Steuern, die sich aufgrund des Progressionsvorbehalts ergeben, im Folgejahr selbst direkt an das Finanzamt abführen. Es gilt aber erst, wenn die Kurzarbeiterbezüge über der Grenze von 410 Euro liegen. Das bedeutet: Wer im letzten Jahr mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld bezogen hat, muss jetzt eine Steuererklärung abgeben. Man spricht von einer Pflichtveranlagung.
Ob sich im Ergebnis tatsächlich eine Nachzahlungspflicht ergibt, hängt jedoch von vielen Faktoren ab. So kommt es darauf an, wie lange die Kurzarbeit angedauert hat und welches Ausmaß die Kurzarbeit hatte. Beim Bayrischen Landesamt für Steuern finden Sie einen Rechner, mit dem Sie zu erwartende Nachzahlungen berechnen können.