Nicht jeder Arbeitnehmer kann sich im Falle einer fristgemäßen Kündigung auf Kündigungsschutz berufen. Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen das Arbeitsgericht das Kündigungsschutzgesetz anwendet.
Wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, kann ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben.
Wartezeit auf den Kündigungsschutz
Der Gesetzgeber erlaubt es den Parteien eines Arbeitsvertrages die Geltung einer Probezeit zu vereinbaren. Sinn der Probezeit ist, dass innerhalb einer festgelegten Zeit geprüft werden kann, ob der neue Mitarbeiter tatsächlich den Anforderungen der Stellenausschreibung gerecht wird. Umgekehrt kann auch der Arbeitnehmer sich schnell aus dem Arbeitsverhältnis lösen, wenn der Betrieb doch nicht für ihn passt. Um Arbeitnehmer vor zu lang bemessenen Probezeiten zu schützen, ist die Höchstdauer indirekt begrenzt. Denn, wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Monate durchgehend beschäftigt ist, kann schon der Kündigungsschutz greifen. Das bedeutet, dass viele Arbeitsverträge eine Probezeit von höchstens sechs Monaten beinhalten. Diese sechs Monate bezeichnet man als Wartezeit.
Achtung: Die Wartezeit ist nur dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer ohne Unterbrechung im Unternehmen beschäftigt war. Bestand aber beispielsweise ein enger zeitlicher und/ oder sachlicher Zusammenhang zwischen zwei Beschäftigungen, so kann man auch Vorbeschäftigungen mitrechnen.
Kündigungsschutzgesetz – Anzahl der Mitarbeiter ermitteln
Der Kündigungsschutz ist nicht nur an die Betriebszugehörigkeit gebunden, sondern auch an die Größe des Betriebs. Die Größe definiert sich anhand der Anzahl der regelmäßigen Mitarbeiter. Damit wollte der Gesetzgeber kleine Unternehmen und Start-Ups vor allzu großen Risiken bei der Einstellung neuer Mitarbeiter schützen. Die Grenze liegt bei der Beschäftigung von mehr als 10 Arbeitnehmern. Achtung: Auszubildende werden bei der Berechnung ebenso wenig mitgezählt, wie freie Mitarbeiter, die auf Honorarbasis arbeiten. Teilzeitbeschäftigte und Minijobber fließen dagegen in die Berechnung mit ein. Jedoch wird hier die wöchentliche Arbeitszeit berücksichtigt:
- Arbeitnehmer mit regelmäßiger Arbeitszeit von bis einschließlich 20 Stunden/Woche mit dem Faktor 0,50
- regelmäßige Arbeitszeit von bis einschließlich 30 Stunden/Woche mit dem Faktor 0,75
- über 30 Stunden/Woche mit dem Faktor 1,0.
Ausnahme Bestandsschutz: Der Schwellenwert wurde im Jahr 2004 von mehr als 5 auf mehr als 10 Mitarbeiter angehoben. Beschäftigte, die bereits 2003 (bzw. noch länger) in einem Betrieb mit mehr als 5 Mitarbeitern beschäftigt waren, behalten den Kündigungsschutz auf Basis der 5 Mitarbeiter, solange, wie weiterhin mehr als fünf Arbeitnehmer mit Altverträgen im Betrieb beschäftigt sind.
Was gilt bei Filialen?
Nicht immer lässt sich auf den ersten Blick herleiten, ob es sich um einen Kleinbetrieb handelt. Wenn eine Friseurkette beispielsweise fünf Filialen betreibt, in denen jeweils nur 3 Vollzeitkräfte arbeiten, kann sich die Frage nach Berechnung stellen. In solchen Fällen muss man genauer hinschauen, ob es sich um eigenständige Betriebe handelt. Die Einordnung als Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes setzt voraus, dass es sich um organisatorisch selbstständige Einheiten handelt. Das Bundesarbeitsgericht prüft dies im Hinblick auf Faktoren, wie abweichende Arbeitszeit, Entscheidung über Einstellung bzw. Kündigung von Mitarbeitern und weitere wesentliche Betriebsentscheidungen. Eine Filiale kann nur dann als Betrieb gewertet werden, wenn sie im wesentlichen eigenständig ohne Mitwirkung der Unternehmensleitung entscheiden kann.