Und kann die Missachtung der Kleiderordnung am Arbeitsplatz sogar zu einer Kündigung führen? Unangemessene Kleidung am Arbeitsplatz muss ein Arbeitgeber nicht hinnehmen. Doch wann ist eine Abmahnung möglich?
Hier finden Sie eine Vorlage für eine Abmahnung bei unangemessener Kleidung am Arbeitsplatz.
Kleiderordnung am Arbeitsplatz
In vielen Bereichen erfordert es meist keine bestimmte Arbeitskleidung oder Kleiderordnung, es reicht somit die persönliche Freizeitkleidung vollkommen aus. Mindestens genauso oft kommt es vor, dass innerhalb eines Betriebes bestimmte Vorschriften in Bezug auf die Arbeitskleidung existieren. Eine Dienstanweisung Kleiderordnung ist also prinzipiell zulässig.
Zu unterscheiden ist hierbei zwischen der Berufskleidung und der Schutzkleidung. Während es sich bei der Berufskleidung vornehmlich um das vom Arbeitgeber vorgeschriebene einheitliches Erscheinungsbild der Arbeitnehmer geht, handelt es sich bei der Schutzkleidung um gesetzlich vorgeschriebene Kleidung zur Sicherheit der Angestellten.
Erfahren Sie hier mehr über die verschiedenen Arbeitskleidungen und wer für die Reinigung dieser verantwortlich ist.
Kündigung wegen Missachtung der vorgeschriebenen Kleidung am Arbeitsplatz
Grundsätzlich kann es bei der Missachtung der Kleiderordnung innerhalb eines Betriebes durchaus zu einer Kündigung kommen. Dies gilt nicht nur für die gesetzlich vorgeschriebene Schutz- und Hygienekleidung, sondern auch für die Berufskleidung. Das Tragen dieser Kleidung am Arbeitsplatz ist unumgänglich, wenn der Arbeitgeber dies vorsieht.
Wichtig: Eine solche Kleiderordnung in einem Unternehmen muss stets innerhalb des Arbeitsvertrags geregelt sein und ist somit von beiden Seiten zu unterzeichnen.
Ist eine Abmahnung erforderlich?
Erscheint ein Arbeitnehmer ohne die vorgeschriebene Kleidung an seinem Arbeitsplatz, so stellt dies eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Diese sind wie bereits erwähnt im Arbeitsvertrag aufgeführt. Dennoch ist es nicht zulässig, dass der Arbeitgeber umgehend eine Kündigung ausspricht. Es erfordert vorerst eine Abmahnung.
Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus (Az.: 6 Ca 1554/11)
Nachdem eine Arbeitnehmerin trotz Anweisung des Arbeitgebers sich weigerte der vorgeschriebenen Kleiderordnung nachzukommen mahnte der Arbeitgeber sie zweimal ab. Da die Mitarbeiterin weiterhin ihre persönliche Kleidung trug kündigte der Arbeitgeber ihr fristlos. Daraufhin kam es zu einer Klage seitens der Mitarbeiterin, diese blieb jedoch ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht Cottbus beschloss, dass die Frau ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzte, denn grundsätzlich unterliegen Vorschriften zur Arbeitskleidung dem Weisungsrecht des Arbeitgebers.