Der Kläger war bei der Beklagten, ein Unternehmen das Kaffeeautomaten betreibt, fast 20 Jahre lang als Vertriebsmitarbeiter beschäftigt. Zur Ausübung seiner Tätigkeit nutzte er, wie seine Arbeitskollegen auch, einen von der Beklagten gestellten Geschäftswagen. Als dieser von der Beklagten optisch verändert wurde, war für den Arbeitnehmer der Spaß vorbei. Es kam zu einer Kündigung nach abwertendem Spruch.
Auffälliger Dienstwagen führt zu Ärger
Der Wagen erhielt eine Klebefolie mit Kaffeebohnen aus denen nackte Frauenbeine mit halb ausgezogenen roten Pumps ragten. Zusätzlich wurden die zunächst grauen Radkappen gegen Rote ausgetauscht. Nachdem die Blickfänger das Fahrzeug zierten, kam es zwischen dem Kläger und der Beklagten zum Streit. In dem Streitgespräch äußerte der Kläger, dass er mit solch einem „Puffauto“ keine Geschäfte mehr erledigen wolle. Die Firma sprach eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages aus und stellte hilfsweise zusätzlich ein fristgerechtes Kündigungsschreiben aus.
Urteil: Nur fristgerechte Kündigung wirksam
In dem anschließenden Kündigungsrechtsstreit kam das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, die außerordentliche Kündigung sei zwar unwirksam, die ordentliche hingegen wirksam (AG Mönchengladbach Urteil vom 14.10.2015 – 2 Ca 1765/15). Für die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages fehle eine vorherige Abmahnung durch die dem Kläger sein Fehlerverhalten vor Augen geführt und für den Wiederholungsfall eine Kündigung angedroht werde. Ferner kam das Gericht im Rahmen der erforderlichen Abwägung zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden, überwiegt. Dies insbesondere mit Blick auf das bereits langjährige Arbeitsverhältnis von fast 20 Jahren.
Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst die Auswahl des Dienstwagens
Die ordentliche Kündigung hingegen sei wirksam. Ein Arbeitgeber habe im Rahmen seines Direktionsrechts grundsätzlich das Recht, seinem Arbeitnehmer ein nach seinen Vorstellungen gestaltetes Fahrzeug zuzuweisen. Eine Prüfung der Sozialwidrigkeit sei nicht zu überprüfen, weil die Beklagte nicht mehr als 10 Mitarbeiter beschäftige und deshalb das Kündigungsschutzgesetz nach der Kündigung nach abwertendem Spruch nicht anwendbar sei. Die Kündigung verstoße auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Die Homosexualität des Klägers sei nicht der Grund für die Zuweisung dieses Wagens gewesen.