Viele Arbeitnehmer glauben fälschlicherweise, dass sie während ihres Urlaubs vor einer Kündigung geschützt sind. Tatsächlich kann eine Kündigung jedoch auch im Urlaub wirksam sein, solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Kündigung durch den Arbeitgeber ordnungsgemäß formuliert ist, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Kündigung im Urlaub: Wichtige Fristen beachten

Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, auf den Urlaubszeitraum eines Mitarbeiters Rücksicht zu nehmen, wenn sie eine Kündigung aussprechen. Während des Urlaubs besteht das Arbeitsverhältnis unverändert weiter. Deshalb müssen Arbeitnehmer auch während ihres Urlaubs mit einer Kündigung rechnen.

Auf die wichtige Frage vieler Arbeitnehmer: „Kann ich selbst im Urlaub kündigen?“ ist die Antwort ebenfalls klar: Ja, auch Arbeitnehmer können während ihres Urlaubs kündigen.

Zugang der Kündigung: Zeitpunkt entscheidet über Fristen

Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet, dass der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung entscheidend ist. Dieser beeinflusst nicht nur die Kündigungsfrist, sondern auch die Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage.

Wann gilt eine Kündigung als zugegangen?

Rechtlich betrachtet geht eine Kündigung zu, sobald der Empfänger unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, das Schreiben zur Kenntnis zu nehmen. In der Regel geschieht dies, sobald das Kündigungsschreiben im Briefkasten des Arbeitnehmers liegt. Wichtig: Es zählt die Möglichkeit der Kenntnisnahme, nicht die tatsächliche Wahrnehmung.

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Arbeitnehmer auch im Urlaub damit rechnen müssen, Post vom Arbeitgeber zu erhalten. Selbst wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer verreist ist, ändert dies nichts am Zugang der Kündigung. Bei längeren Reisen muss der Arbeitnehmer sicherstellen, dass ihn die Post gegebenenfalls am Urlaubsort erreicht.

Fristen für die Kündigungsschutzklage bei Kündigung im Urlaub

Erfüllt der Arbeitnehmer die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), kann er sich vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung wehren. Die Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Verpasst der Arbeitnehmer diese Frist, beispielsweise weil er erst nach drei Wochen aus dem Urlaub zurückkehrt, ist eine Klage grundsätzlich nicht mehr möglich.

Um unverschuldete Verzögerungen zu vermeiden, bietet § 5 KSchG die Möglichkeit, eine nachträgliche Zulassung der Klage zu beantragen. Der Arbeitnehmer muss dabei glaubhaft machen, dass er sich im Urlaub befand und die Kündigung deshalb nicht früher zur Kenntnis nehmen konnte. Ab dem Tag der Rückkehr hat er zwei Wochen Zeit, diesen Antrag zu stellen.

Tipps: Was tun bei Kündigung während des Urlaubs?

  • Schnell handeln: Wenn Sie während Ihres Urlaubs eine Kündigung erhalten, sollten Sie sofort reagieren, sobald Sie davon erfahren.
  • Klage einreichen: Auch wenn Sie unsicher sind, ob Sie die Kündigung anfechten möchten, ist es sinnvoll, die Kündigungsschutzklage innerhalb der dreiwöchigen Frist einzureichen, um Ihre Rechte zu sichern.
  • Keine Anwaltspflicht: Sie benötigen keinen Anwalt, um die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Die Klage kann direkt zu Protokoll gegeben werden. Das finanzielle Risiko ist gering, da in der ersten Instanz die Kosten der Gegenseite nicht getragen werden müssen, falls Sie verlieren.

Sonderfall: Kündigung wegen unerlaubten Urlaubsantritts

Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt – also Urlaub ohne Genehmigung – kann in einigen Fällen zu einer Kündigung führen. Allerdings ist eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung oft unzulässig. Arbeitgeber müssen in der Regel zunächst eine Abmahnung aussprechen, bevor eine fristlose Kündigung rechtens ist.