Für viele Beschäftigte stellt sich an dem Punkt die Frage, ob sie einfach Pech gehabt haben oder einen neuen Urlaubsantrag stellen dürfen. Zu dem Problem krank im Urlaub gibt es klare rechtliche Entscheidungen und Urteile.

Muss der Arbeitgeber trotz Krankheit im Urlaub zahlen?

Jeder  Tag, an dem der Arbeitnehmer erkrankt ist, gilt als Krankheitstag, nicht als Urlaubstag. Sind also die grundlegenden Informations- und Nachweispflichten erfüllt, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiter zu bezahlen. Zumindest für sechs Wochen nach Eintritt des Krankheitsfalles (§3 Abs. 1 EFZG), danach springt die Krankenkasse mit dem so genannten Krankengeld ein.

Krank im Urlaub ist kein Urlaub

Der dem Arbeitnehmer zustehende Urlaub dient der Erholung. Dies statuiert § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) – ein wirksames Arbeitsverhältnis und dessen Bestehen seit sechs Monaten vorausgesetzt. Erkrankt der Arbeitnehmer während seines Urlaubs ist der Zweck des Urlaubs verfehlt. Der im Urlaubsantrag beantragte Urlaub wird nicht angerechnet und der Urlaubsanspruch kann erneut geltend gemacht werden (§9 BUrlG).

Wiederholung des Urlaubs

Das heißt aber nicht, dass sich der Urlaub um die Krankheitstage verlängert. Vielmehr ist der Arbeitnehmer, der krank im Urlaub war, angehalten, nach seiner Erkrankung oder dem Ende der beantragten Urlaubszeit (je nachdem welche Frist länger dauert) zur Arbeit zurückzukehren. Es ist ein erneuter Urlaubsantrag auszufüllen und einzureichen.

Rechtliche Voraussetzungen

Der Arbeitnehmer sollte seinen Urlaubsanspruch nicht leichtfertig aufs Spiel setzen. Er hat umfangreiche Maßnahmen zu ergreifen, um diesen zu sichern. Dies umfasst insbesondere die Informations- und Nachweispflichten gegenüber dem Arbeitgeber.

Den Arbeitgeber informieren

Zunächst ist der Arbeitgeber unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, über den Krankheitsfall  und dessen mutmaßliche Dauer zu informieren. Es empfiehlt sich, diese Information zum Zwecke des Beweises zumindest in Textform zu erteilen (bspw. via E-Mail). Die Informationspflicht ist in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt.

Den Krankheitsfall nachweisen

Ferner – und das wird häufig übersehen – ist eine ärztliche Bescheinigung über die Krankheitstage vorzulegen  (§ 5 Abs. 2 S. 1 EFZG). Dies gilt auch, wenn ansonsten laut Arbeitsvertrag der dritte Krankheitstag ausreiche würde (§ 9 BUrlG). Also nicht lange zögern, sondern so schnell wie möglich den Weg zum Arzt auf sich nehmen. Die Krankschreibung muss vom ersten Tage an gelten. Sie ist dem Arbeitgeber wieder unverzüglich vorzulegen.

Wichtiger Tipp: Nicht jede im Ausland ausgestellte Krankschreibung ist ausreichend. Es ist darauf zu achten, dass aus der Bescheinigung nicht nur die Krankheit, sondern auch die eingetretene Arbeitsunfähigkeit hervorgeht.

Krank im Urlaub – Achtung Ausnahmen

Zu beachten sind zwei Ausnahmesituationen. Wer nicht im Urlaub krank wird, sondern beim „Abbummeln“ von Überstunden, verliert seinen Anspruch auf Freizeitausgleich. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 31. Mai 1989  (Az. 5 AZR 344/88). Es kommt also darauf an, dass der Krankheitsfall in den Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Jahresurlaubes fällt.

Ferner wird der Urlaubsanspruch nicht aufrechterhalten, wenn nicht der Arbeitnehmer, sondern sein Kind erkrankt. Zwar mag gleichwohl die Urlaubsfreude und -Erholung dahin sein. Das Arbeitsgericht Berlin entschied am 17. Juni 2010 (Az. 2 Ca 1648/10), dass der Urlaubsanspruch gleichwohl verfällt.