So geschehen in einem Fall, den das Landesarbeitgericht Hamm Der Kläger ist Mitarbeiter in einem Krankenhaus. Er behauptete, Schmuck und Uhren im Wert von 20.000 Euro mit zur Arbeit gebracht zu haben. Er habe die Wertsachen in den Rollcontainer seines Schreibtisches in seinem Büro eingeschlossen. Noch am selben Abend wollte er die Sachen zur Bank bringen.
Diebstahl aus verschlossenem Büro
Weil die Arbeitsbelastung jedoch so hoch gewesen sei und er so viel zu tun hatte, habe er sein Vorhaben aus den Augen verloren. Tage später habe er bemerkt, dass die üblicherweise verschlossene Tür zu seinem Büro aufgeschlossen und der Rollcontainer aufgebrochen war. Der Schmuck und die Uhren waren gestohlen. Seine Bürotür konnte nur mit einem Generalschlüssel geöffnet worden sein. Eine Mitarbeiterin habe ihren Generalschlüssel leichtsinnigerweise in ihrer Kitteltasche aufbewahrt.
Keine klaren Anweisung zur Aufbewahrung von Schlüsseln
Ihr Arbeitskittel befand sich in ihrem Spind, der jedoch ebenfalls aufgebrochen worden war. Der Kläger wirft nun seiner Arbeitgeberin vor, für den Diebstahl verantwortlich zu sein, denn sie habe es versäumt, ihren Arbeitnehmern durch klare Anweisungen oder Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels zu sorgen. Dadurch habe die Arbeitgeberin den Diebstahl erst möglich gemacht. Aus diesem Grund verlangte der Kläger von seiner Arbeitgeberin den Schaden zu ersetzen.
Obhutspflichten nur in Ausnahmefällen
In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht (LAG Hamm – 18 Sa 1409/15) betonte im Termin am 21. Januar 2016, dass sich Schutzpflichten des Arbeitgebers bezüglich vom Arbeitnehmer in den Betrieb mitgebrachter Sachen regelmäßig nur dann begründen lassen, wenn es sich um Sachen handelt, die ein Arbeitnehmer zwingend, aber mindestens regelmäßig mit sich führe oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötige.
Bezug zum Arbeitsverhältnis muss bestehen
Insbesondere, wenn kein Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht und die Wertgegenstände ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebracht wurden, können keine Obhuts- und Verwahrungspflichten des Arbeitgebers begründet werden. Ein Arbeitgeber soll keinen unerwarteten oder unkalkulierbaren Haftungsrisiken ausgesetzt werden. Weil sich das Landesarbeitsgericht damit auf eine Rechtsprechung aus den sechziger und siebziger Jahren berufen konnte, nahm der Kläger seine Berufung noch im Termin zurück. So sparte er sich einen Teil der Verfahrenskosten, die sich durch eine Rücknahme reduzieren.
Wann führen Verwahrungspflichten des Arbeitgebers zur Haftung?
Ein Arbeitgeber haftet grundsätzlich, wenn ihm ein Verschulden, also persönlicher Vorsatz oder Fahrlässigkeit, vorgeworfen werden kann. Er muss aber auch haften, wenn einer seiner Erfüllungsgehilfen schuldhaft handelt. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber weder Kenntnis von den eingebrachten Wertgegenständen, noch musste er damit rechnen, denn es ist nicht üblich, dass Arbeitnehmer Schmuck und Uhren im Wert von 20.000 Euro mit zur Arbeit bringen.
Schaden muss arbeitsadäquat sein
Dem Arbeitgeber konnte deshalb kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden. Wäre dem Arbeitnehmer eine Uhr gestohlen worden, die er üblicherweise in seinem Spind verstaut, dann hätte der Arbeitgeber für den Verlust haften müssen, wenn sich die Arbeitnehmer zur Arbeit umkleiden müssen, er aber keine verschließbaren Spinde zur Verfügung stellt. Ein Arbeitgeber kann auch ohne Verschulden haftbar sein. Der Arbeitnehmer hat aber keinen Ersatzanspruch für arbeitsadäquate Schäden. Das heißt für Schäden, welche mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers einhergehen, wie zum Beispiel Ölflecken auf der Kleidung. Auch Schäden für die der Arbeitnehmer eine extra Vergütung erhält, können nicht nach § 670 BGB vom Arbeitgeber ersetzt verlangt werden.