Bei den meisten von uns Otto-Normalverbrauchern landen solche Mails direkt im Spam-Ordner. Man braucht sie nur alle anzuklicken und kann sie dann direkt und ungelesen in den virtuellen Papierkorb bewegen. Doch wie sieht es bei Leuten aus, die einen geschäftlichen E-Mail-Account haben?! Diese Personengruppe muss in der Regel wesentlich aufmerksamer den E-Mail-Eingang checken. Immerhin kann es Folgen haben, wenn mal eine wichtige Nachricht ungelesen im Papierkorb landet.

Muss man Einladungen hinnehmen?

Umso ärgerlicher ist es dann, wenn Massen an ungewünschten Werbemails ankommen. So sah das auch ein Rechtsanwalt, der ohne dessen Einwilligung eine Einladung zu einer Fachtagung zum Thema Patientenrecht zugesandt bekam. Er sah darin eine unzulässige Werbung, gegen die es vorzugehen galt.

Unterlassungsanspruch

Er erhob schließlich gegen den Veranstalter der Tagung eine Klage auf Unterlassung. Außerdem verlangte er Auskunft darüber, wie der Mailversender an seine E-Mail-Adresse gelangt sei. Der Veranstalter teilte dem Anwalt daraufhin mit, dass er die Adresse den öffentlichen Angaben im Internet entnommen habe. Allerdings lehnte er den Unterlassungsanspruch ab! Er betrachtete seine Nachricht nicht als Werbemail.

Anwälte müssen sich fortbilden, aber…

Vielmehr müsse der Anwalt auf Grund seiner Fortbildungspflicht die Zusendung von Einladungen zu Fortbildungsmöglichkeiten hinnehmen! Der Fall landete vor Gericht. Und dieses entschied, dass es sich bei der Einladungsmail des Veranstalters der Tagung sehr wohl um Werbung gehandelt hat. Denn immerhin wollte man den Anwalt ja zur Teilnahme an der Tagung bewegen.

Keine Einladung ohne Einwilligung

Der Rechtsanwalt habe zudem nicht in die Zusendung der Werbe-E-Mail eingewilligt, so das Amtsgericht in seinem Urteil. Und davon abgesehen, könne jeder Anwalt selbst entscheiden, wie er seiner Fortbildungspflicht nachkommen wolle. Der Anwalt wird insofern wohl keine „Einladungen“ mehr zu Fortbildungen erhalten.

Amtsgericht Leipzig, 18.7.2014 (AZ: 107 C 2154/14)