Im Ennepe-Ruhr-Kreis musste die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten neu vergeben werden. Als sich auch ein Mann bewarb, wurde dieser mit dem Hinweis auf sein Geschlecht abgewiesen. Hiergegen klagte der Mann. Er musste allerdings vor dem Verwaltungsgericht in Arnsberg erkennen, dass seine Klage unbegründet war.
Ungleichbehandlung durch Landesgleichstellungsgesetz NRW?
Kann ein Mann sich für die Gleichstellung von Frauen einsetzen? Theoretisch schon, allerdings ist ihm die Praxis in Nordrhein-Westfalen hierfür verwehrt.
Ungleichbehandlung ausnahmsweise zulässig
Im Landesgleichstellungsgesetz ist ausdrücklich niedergeschrieben, dass die Stellen der Gleichstellungsbeauftragten mit Frauen zu besetzen sind. Hier greift nach Meinung der Richter am Verwaltungsgericht Arnsberg auch nicht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, da eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts in bestimmten Fällen zulässig ist.
Geschlecht ist wesentliche Anforderung für die Tätigkeit
Dies gilt besonders, wenn bestehende Nachteile wegen des Geschlechts durch die Tätigkeit auszugleichen sind. Die Wahrnehmung von frauenspezifischen Aufgaben setzt besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraus, so die Richter. Da die Gleichstellungsbeauftragte besonders für die Rechte von Frauen im öffentlich-rechtlichen und privaten Raum zuständig ist, liegt hier solch ein Fall vor. Daher wurde die Klage des männlichen Bewerbers abgewiesen. Andere Verwaltungsgerichte sind an diese Entscheidung allerdings nicht gebunden.
Verwaltungsgericht Arnsberg, 14.08.2013 (AZ: 2 K 2669/11)