Die fristlose Kündigung ohne Abmahnung ist in § 629 BGB für das Arbeitsrecht geregelt. Dort heißt es sinngemäß, dass auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist nur dann verzichtetet werden darf, wenn alles andere unzumutbar wäre. Wann genau ein solcher Fall vorliegt, muss letztlich im Einzelfall entschieden werden. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung gibt Orientierungshilfe.
Nutzen Sie eine Vorlage für die fristlose Kündigung, um Fehler bei der Formulierung zu vermeiden, die zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen könnten.
Wann darf ein Arbeitgeber außerordentlich kündigen?
Außerordentlich kündigen kann ein Arbeitgeber immer dann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Grund muss so schwerwiegend sein, dass es dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden kann an dem Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist festzuhalten.
Widersprüchlich wäre es, wenn der Arbeitgeber bereits über längere Zeit Kenntnis von dem – die außerordentliche Kündigung rechtfertigenden – Grund hat und diese aber erst viel später aus heiterem Himmel ausspricht. Aus diesem Grund sieht das Gesetz vor, dass eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Kündigende von dem wichtigen Grund Kenntnis erlangt hat, kündigen kann. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist aber nur dann wirksam, wenn zusätzlich zu dem wichtigen Grund die nachfolgenden vier Voraussetzungen vorliegen.
Was ist ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung?
Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte muss sich immer wieder mit Fällen auseinandersetzen, in denen Arbeitnehmer sich gegen eine fristlose Kündigung zur Wehr setzen. Kein Sachverhalt ist mit dem anderen vollumfänglich vergleichbar. Daher ist die nachfolgende Aufzählung der Gründe für eine fristlose Kündigung nur als Orientierungshilfe gedacht.
Die häufigsten Gründe für eine fristlose Kündigung lauten:
- Straftaten gegenüber dem Arbeitgeber, z.B. Betrug oder Diebstahl
- vorgetäuschte Krankschreibung
- beharrliche Arbeitsverweigerung
- Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
- Handgreiflichkeiten gegenüber Kollegen
Diese vier Voraussetzungen müssen vorliegen, wenn Sie eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung aussprechen
Egal, aus welchen Gründen Sie die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung aussprechen wollen – diese vier Punkte müssen Sie im Vorfeld prüfen:
Schuldhafter Pflichtverstoß
Der vom Arbeitgeber begangene Pflichtverstoß muss schuldhaft begangen worden und rechtswidrig sein. Liegen den Verstoß rechtfertigende Umstände vor, kommt eine außerordentliche Kündigung nicht in Betracht. Ebenso, wenn der Arbeitnehmer für den Pflichtverstoß gar nichts kann.
Ultima ratio Prinzip im Arbeitsrecht
Die außerordentliche Kündigung muss ferner das letzte Mittel (ultima ratio) sein. Das heißt, es darf kein milderes Mittel geben um das Arbeitsverhältnis zu reparieren. Als milderes Mittel kommt etwa eine Abmahnung des Arbeitnehmers, eine Änderungskündigung, eine ordentliche Kündigung oder eine Versetzung in Betracht.
Interessenabwägung vornehmen
Die vorzunehmende Interessenabwägung muss zugunsten des Arbeitgebers ausfallen. Das ist der Fall, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung das Interesse des Arbeitnehmers an der Einhaltung der Kündigungsfrist überwiegt. An dieser Stelle kommt dann auch die bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses zum Tragen und der Gesichtspunkt, ob dieses bisher reibungslos verlief.
Zwei Wochen Frist beachten
Letztendlich muss der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung innerhalb der Zweiwochenfrist aussprechen. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat.