Die Elternzeit nutzen heutzutage sowohl Mütter als auch Väter ganz selbstverständlich. Im Job dürfen ihnen dafür keine Nachteile entstehen. Doch wie sieht es beim Arbeitszeugnis aus? Nicht bei jedem Leser löst die Erwähnung von Elternzeit im Arbeitszeugnis nur positive Assoziationen aus. Es kann der Eindruck entstehen, dass für die Betreffenden das Privatleben wichtiger sei, als der Einsatz im Job. Doch müssen Arbeitgeber im Zeugnis wirklich verschweigen, wie lange der Mitarbeiter pausiert hat?
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Bundesarbeitsgericht urteilt zur Elternzeit im Arbeitszeugnis
Laut Bundesarbeitsgericht darf die Elternzeit im Arbeitszeugnis erwähnt werden, wenn diese im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses erheblich ist. In einem grundsätzlichen Urteil befasste sich auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon vor einiger Zeit mit Fehlzeiten im Arbeitszeugnis. In dem Fall ging es ebenfalls um Elternzeit. Hier waren die Richter der Auffassung, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Fehlzeiten nennen durfte. Denn nach Lage und Dauer war die Ausfallzeit erheblich (Az. 9 AZR 261/04). Der klagende Arbeitnehmer war bei einer Beschäftigungsdauer von vier Jahren, insgesamt drei Jahre lang in der Elternzeit gewesen. Hätte man die Elternzeit nicht genannt, wäre bei einem Leser der falsche Eindruck erweckt worden, dass die Arbeitsleistung vier Jahre lang so erbracht worden wäre, so die Richter.
Erwähnung der Elternzeit muss angemessen sein
Auch das Verhältnis von Dauer der Fehlzeit und Dauer des Arbeitsverhältnisses führte in dem Fall zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Fehlzeit war zwar im Verhältnis wesentlich. Allerdings schreibt der Gesetzgeber die Zeiten im Mutterschutz zwingend vor. Diesen Hintergrund kennt der Leser beim Lesen des Zeugnisses nicht. Durch gewichtig wirkende Platzierung im zweiten Absatz entstehe ein falscher Eindruck. Daher kam das Arbeitsgericht Köln zu dem Schluss, dass die Klägerin einen Anspruch darauf hatte, die beanstandeten Passagen zu Elternzeit und Mutterschutz zu streichen (Az. 6 Ca 8751/12). Für die Arbeitsrichter überwog das Recht auf ein wohlwollendes Zeugnis. Den Anspruch auf Zeugniswahrheit bewerteten sie als geringer.
Wesentliche tatsächliche Unterbrechung darf erwähnt werden
Bei Weglassung einer so entscheidenden Tatsache konnte, nach Auffassung des BAG, der Arbeitgeber und Aussteller des Arbeitszeugnisses dem Grundsatz der Zeugniswahrheit nicht mehr gerecht werden. Das Arbeitszeugnis ist eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Personalauswahl künftiger Arbeitgeber. Man muss somit zwar wohlwollend formulieren, aber auch inhaltlich wahr bleiben. Denn die tatsächlich gesammelte Berufserfahrung ist in der Regel ein wichtiger Faktor der Einstellungsvoraussetzungen. Bei einem derartigen Missverhältnis von tatsächlich ausgeübter Arbeit und Dauer des Arbeitsverhältnisses kann ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses nicht mehr vermittelt werden, so die Richter.
Wann muss man lange Unterbrechungen verschweigen?
Zu einem anderen Ergebnis der Abwägung kamen die Richter am Arbeitsgericht Köln. In dem verhandelten Fall war die Arbeitnehmerin insgesamt etwas weniger als fünf Jahre lang bei der Firma beschäftigt. Davon fiel sie vier Jahre lang aus. Durch Elternzeit und vorher durch Mutterschutz mit Beschäftigungsverbot. Der Arbeitgeber hatte im Arbeitszeugnis die Mitarbeiterin mit guten bis sehr guten Beurteilungen ihrer Leistungen bewertet. Gleichzeitig hatte er aber die Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit direkt im zweiten Absatz genau aufgeführt. Bereits die Tatsache, dass die Fehlzeiten an so prominenter Stelle präsentiert wurden, führte die Richter zu dem Schluss, dass der Leser einen negativen Eindruck von der Arbeitnehmerin erhalten könnte.
Arbeitszeugnis darf das berufliche Fortkommen nicht verhindern
Arbeitszeugnisse bedeuten für den beruflichen Werdegang eines Arbeitnehmers viel. Daher darf der Arbeitgeber nicht einfach frei seine Meinung über den Ex-Mitarbeiter niederschreiben. Wenn es um die Arbeitszeugnis Formulierungen geht, muss der Chef stets diese zwei Grundsätze beachten:
- Anspruch auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis
- Grundsatz der Zeugniswahrheit
Der Aussteller eines Arbeitszeugnisses muss daher immer eine Abwägung vornehmen. Dabei kann er sich an den Vorgaben der Rechtsprechung orientieren: Generell gehören Fehlzeiten nicht in ein Arbeitszeugnis, wenn sie einen unerheblichen Teil der gesamten Beschäftigungszeit ausmachen.
Beispiel: Ein Mitarbeiter war 10 Jahre lang im Betrieb beschäftigt. Davon war ein halbes Jahr krank. Die Hervorhebung der Krankheitszeit im Arbeitszeugnis würde im Verhältnis ein völlig falsches Bild vermitteln und dem Mitarbeiter ggf. sogar Steine in den Weg legen.
Um zu verdeutlichen, wie die Arbeitsgerichte ihre Abwägung bei Elternzeit im Einzelfall vornehmen, betrachten wir zwei Urteile.