Eine Schlägerei am Arbeitsplatz unter Kollegen gehört zum Glück nicht zu den Themen, mit denen Arbeitsgerichte sich häufig beschäftigen. Dennoch kommt es innerhalb des Betriebs leider von Zeit zu Zeit zu tätlichen Auseinandersetzungen. Lesen Sie hier inwieweit eine Prügelei oder auch nur die Gewaltandrohung arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie beispielsweise eine Kündigung, nach sich ziehen kann.
Streit unter Kollegen endet mit Prügelei
In einem Fall, der dem Landesarbeitsgericht Hamm (Az: 8 Sa 1932/10) vorlag, hatte ein Taxifahrer seinen Kollegen am Arbeitsplatz nach einem Streit verprügelt. Auf die Handgreiflichkeit am Arbeitsplatz folgte die Kündigung.
Die Richter stellten sich auf die Seite des Arbeitgebers und sahen eine fristlose Kündigung – ohne vorherige Abmahnung – als gerechtfertigt.
Arbeitnehmer darf sich nicht provozieren lassen
Unerheblich war die Tatsache, dass der entlassene Taxifahrer durch Kommentare seines späteren Opfers provoziert worden war. Er hatte erst nach verbalen Attacken auf den anderen eingeschlagen. Aus Sicht des Gerichts hätte der Arbeitnehmer sich nicht provozieren lassen dürfen. Dieses Verhalten, nämlich dem Streit nicht aus dem Weg zu gehen und Hilfestellung beim Arbeitgeber zu suchen, sondern die Gewalttat am Arbeitsplatz auszutragen, rechtfertige die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Unabhängig davon wer begonnen hat – eine weitere Zusammenarbeit sei aufgrund der Selbstjustiz in der Folge unzumutbar.
Selbst einmaliger Vorfall führt zur Kündigung
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Bei Handgreiflichkeiten am Arbeitsplatz bedarf es grundsätzlich keiner Abmahnung. Selbst ein einmaliger Vorfall kann daher ein wichtiger Grund zur Kündigung sein (BAG; Az. 2 AZR 1039/06). Anders liegt der Fall aber, wenn ein Mitarbeiter unfreiwillig in die Prügelei verwickelt wird. Die unfreiwillige Verwicklung in eine tätliche Auseinandersetzung dürfe nicht zum Anlass einer Kündigung genommen werden. Da es in der Praxis oft schwer zu klären sein wird, wer bei einer Schlägerei die treibende Kraft war, sollten Betroffene frühzeitig Beweise sichern.
Fristlose Kündigung schon bei Drohung möglich
Auch in Fällen, in denen Arbeitnehmer zwar noch nicht handgreiflich werden, aber verbale Drohungen aussprechen, ist eine Abmahnung verzichtbar. So urteilte das Arbeitsgericht Siegburg, dass die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers rechtmäßig war, der nach einem Streit angekündigt hatte, den Chef aus dem Fenster zu werfen (Az. 5 Ca 254/2). In solchen Fällen muss jedoch genau geprüft werden, inwieweit die – vielleicht im Affekt ausgesprochene – Drohung tatsächlich ernst zu nehmen ist. In dem vom Gericht entschiedenen Fall war das so. Der Mitarbeiter sprach gegenüber seinen Kollegen sogar davon, dass er kurz vor einem Amoklauf stehe.
Aufgrund der ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben des Vorgesetzten war die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für die Firma nicht zumutbar, so die Richter.