Bekannte Maßnahmen hierfür sind sowohl die Maskenpflicht als auch die Abstandsregelungen, sowie weitere Hygienemaßnahmen. Nach verschiedensten arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen stellt sich nun die Frage, ob ein Corona-Test angeordnet werden darf.
Schutz- und Fürsorgepflicht
Wie bereits erwähnt ist anzunehmen, dass die Anordnung bestimmter Hygienemaßnahmen unter die Schutz- und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers fallen. Genauso ist aber auch der Arbeitnehmer dazu verpflichtet sich seinen Kollegen gegenüber so zu verhalten, dass diese keinen gesundheitlichen Risiken durch das Verschulden des anderen Arbeitnehmers ausgesetzt sind. Es gilt also auf beiden Seiten eine nötige Rücksichtnahme.
Verpflichtung zum Corona-Test
Zunächst galt, dass ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht zu einem Corona-Test zwingen durfte. Es bedurfte eines berechtigten Interesses, welches mit den rechtlichen Grundlagen aus §3 und §4 der Coronatestverordnung einhergeht. Diese rechtfertigt Test-Anordnungen beispielsweise, wenn:
- Vorkommen eines Corona-Falls im Unternehmen
- Arbeitnehmer kehrt aus einem Risikogebiet zurück
- eine besonders hohe 7-Tages-Inzidenz herrscht vor
- berechtigte Verdachtsfälle
Wann genau ein Arbeitnehmer nach Hause geschickt werden muss erfahren Sie hier.
Update: 09.04.2021
Gemäß des Bund-Länder-Beschluss zur Corona-Pandemie werden die bisherigen Maßnahmen bis einschließlich dem 18. April 2021 fortgesetzt. Hinzugekommen ist die Pflicht für Arbeitgeber Präsenz-Beschäftigten regelmäßige Corona-Tests anzubieten. Die Rede ist hier von zwei Tests pro Woche.
Doch laut der Berliner Infektionsschutzmaßnahmenverordnung handelt es sich hierbei nicht um ein freiwillig zu nutzendes Angebot, sondern tatsächlich um eine umfassende Testpflicht. Gemäß §6a der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind also sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer dazu verpflichtet das Angebot zu ermöglichen und dementsprechend auch anzunehmen.
Diese Testpflicht gilt grundsätzlich alle Arbeitsstätten mit direktem Kundenkontakt. Darunter auch Verkaufspersonal im Einzelhandel, in öffentlichen Einrichtungen, sowie in der Gastronomie. Vorgesehen ist hierbei die Anwendung von Selbsttests.
Wer trägt die Kosten für den Test?
Im Allgemeinen ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet die Kosten des Corona-Tests zu tragen. Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel wenn die Testungen innerhalb des Betriebes nach §3 und §4 der Coronatestverordnung durchgeführt werden. Hierbei handelt es sich um die Testung Betriebsangehöriger entweder nach einer aufgetretenen Infektion im Unternehmen oder zur Vorsorge, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern.
Eine Muster Arbeitgeberbescheinigung Corona-Test kann der Arbeitgeber jedem getesteten Mitarbeiter ausstellen.
Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach – Az. 4 Ga 1/21
Nachdem ein Arbeitgeber nach den Weihnachtsferien verpflichtende Corona-Tests anordnete kam es zu mehreren Verweigerungen auf Seiten der Arbeitnehmer. Jenen Verweigerern wurde folglich der Zutritt zum Werksgelände untersagt. Außerdem kam es zum Aussetzen der Lohnzahlung.
Am 04.02.2021 kam dieser Fall vor das Offenbacher Arbeitsgericht, nachdem ein Arbeitnehmer Klage eingereicht hatte. Dieser forderte in einem Eilverfahren seine Beschäftigung auch ohne Corona-Test wieder aufnehmen zu können. Dabei berief er sich auf das Recht auf Selbstbestimmung, welches in Artikel 2 des Grundgesetzes verankert ist. Das Eilverfahren wurde bereits gerichtlich abgelehnt, weitere Entscheidungen stehen noch aus.
Anzunehmen ist jedoch, dass die Anordnung des Arbeitgebers als „erforderliche Maßnahme des Arbeitsschutzes“ nach §3 Abs.1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) angesehen wird. Bei einem solchen Urteil wäre von Seiten des Klägers eine Berufung möglich.