Diese und weitere Fragen zum Thema Betriebsverbandkasten beantworten wir Ihnen in unserem aktuellen Ratgeber.
Gesetzliche Vorschriften für den Betriebsverbandkasten
Grundsätzlich ist es für jeden Betrieb vorgeschrieben, dass dieser über ausreichend Erste-Hilfe-Material verfügen muss. Festgelegt ist dies vor allem in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A4.3. Zu unterscheiden ist dabei prinzipiell zwischen dem kleinen Verbandkasten (DIN 13157) und dem großen Verbandkasten (DIN 13169), wobei Ersterer als eine Art Grundausstattung anzusehen und vor allem für kleinere Betriebe gedacht ist.
Tipp: Ein Betriebsverbandkasten kann sowohl eine Haltbarkeitsdauer von 5 Jahren als auch von 20 Jahren haben. Die Haltbarkeitsangaben beziehen sich dabei vor allem auf die sterilen Inhalte, die rechtzeitig auszuwechseln sind. Meist liegt der größte Unterschied im Preis.
Welche Kriterien muss der Betriebsverbandkasten erfüllen?
Allgemein orientieren sich die zentralen Kriterien für einen Verbandskasten im Betrieb an den individuellen betrieblichen Gegebenheiten. So spielen viele Faktoren eine entscheidende Rolle, teilweise auch jene, die sich im Laufe der Zeit durchaus verändern können. Achten Sie daher stets auf folgende Faktoren:
- Betriebsgröße bzw. Mitarbeiteranzahl
- Beschaffenheit des betrieblichen Rettungswesens
- Vorhandene betriebliche Gefahren
Wie viele Erste-Hilfe-Kästen müssen im Betrieb vorhanden sein?
Wie bereits zu Beginn erwähnt, ist die oberste Priorität, dass stets ausreichend Verbandsmaterial zur Verfügung steht. Damit dies der Fall ist, sollten Sie bei der Anschaffung von Betriebsverbandkästen immer individuell auf Ihr Gewerbe und Ihre Mitarbeiterzahl achten. So unterscheiden sich die Vorschriften für Verwaltungs- und Handelsbetrieben, zu denen von Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben oder auch Baustellen oder ähnlichen Einrichtungen.
Verwaltungs- und Handelsbetriebe:
- 1 – 50 Mitarbeitende: 1 kleiner Verbandkasten (DIN 13157)
- bis 300 Mitarbeitende: 1 großer Verbandkasten (DIN 13169)
- bis 600 Mitarbeitende: 2 große Verbandkasten (DIN 13169)
- je 300 weitere Mitarbeitende: 1 großer Verbandkasten (DIN 13169)
Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebe:
- 1 – 20 Mitarbeitende: 1 kleiner Verbandkasten (DIN 13157)
- bis 100 Mitarbeitende: 1 großer Verbandkasten (DIN 13169)
- bis 200 Mitarbeitende: 2 große Verbandkasten (DIN 13169)
- je 100 weitere Mitarbeitende: 1 großer Verbandkasten (DIN 13169)
Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen:
- 1 – 10 Mitarbeitende: 1 kleiner Verbandkasten (DIN 13157)
- bis 50 Mitarbeitende: 1 großer Verbandkasten (DIN 13169)
- bis 100 Mitarbeitende: 2 große Verbandkasten (DIN 13169)
- je 20 weitere Beschäftigte: 1 großer Verbandkasten (DIN 13169)
Hinweis: Ein großer Verbandkasten (DIN 13169) kann durch zwei kleine Verbandkästen (DIN 13157) ersetzt werden.
Wo muss der Betriebsverbandkasten platziert sein?
Im Falle eines Falles muss der Verbandkasten für alle Beschäftigten schnell auffindbar und erreichbar sein. Dabei gilt eine Vorgabe von einem Radius von 100 Metern rund um jeden ständigen Arbeitsplatz. Da sich der Betrieb in sogenannte Einheiten unterteilen lässt, ist es zudem vorgeschrieben, dass jede Einheit, darunter Großraumbüros oder auch Kantinen, über einen eigenen Betriebsverbandkasten verfügt.
Wichtig: Um das unmittelbare Erreichen eines Erste-Hilfe-Kastens für Ihre Mitarbeiter zu gewährleisten, empfiehlt sich außerdem ein separater Verbandkasten für jede Etage, auch wenn auf diesen jeweils nur 10 Mitarbeitende tätig sind.
Des Weiteren sollten Sie Ihren Arbeitnehmern eine Unterweisung zukommen lassen, wo der Verbandkasten zu finden ist und wie dieser gekennzeichnet ist. Im besten Fall verfügt er über die Aufschrift “Erste Hilfe” und/ oder weist ein weißes Kreuz auf grünem Untergrund auf.
Prüffristen und Kontrolle des Erste-Hilfe-Kastens
Prinzipiell gilt es, den Betriebsverbandkasten mindestens alle 6 Monate zu überprüfen. Diese Kontrolle sollten Sie zudem schriftlich dokumentieren und gegenzeichnen, um dies im Schadensfall nachzuweisen. Bei jeder Kontrolle des Verbandkastens lassen sich drei zentrale Aspekte definieren:
- Entnommenes und abgelaufenes Material gilt es umgehend nachzufüllen
- Wurde Material entnommen, sollten sofort die zuständigen Mitarbeitenden darüber informiert werden
- Mithilfe von Prüfsiegeln oder Plomben lässt sich die Vollständigkeit zum Zeitpunkt des Prüftermins vermerken