Zum Schutz der Arbeitnehmer sind Unfälle, die sich bei der Arbeit zutragen besonders versichert. In der Regel sind Arbeitsunfälle durch die Berufsgenossenschaften als öffentlich-rechtliche Unfallversicherung abgesichert. Arbeitgeber müssen einen Arbeitsunfall melden und sollten darauf achten, dass sie wichtige Fristen nicht versäumen.
Tipp: Nutzen Sie eine Muster Unfallanzeige, um den Arbeitsunfall zu melden.
Wie melde ich einen Arbeitsunfall?
Wenn ein Arbeitsunfall eintritt, muss der Arbeitgeber den Unfall innerhalb von drei Tagen an den zuständigen Unfallversicherungsträger melden. Der Unfallversicherungsträger prüft dann, ob es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung handelt und übernimmt die Kosten für die medizinische Behandlung, Rehabilitation und mögliche Rentenzahlungen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Unfalls dauerhaft beeinträchtigt ist.
Arbeitsunfall melden – diese Informationen brauchen Sie
Die Meldung eines Arbeitsunfalls an die Berufsgenossenschaft sollte bestimmte Informationen enthalten, um den Vorfall angemessen zu dokumentieren. Die genauen Anforderungen können je nach Berufsgenossenschaft leicht variieren, aber im Allgemeinen sollte die Meldung folgende Informationen enthalten:
- Angaben zur Person: Name, Anschrift und Kontaktdaten des Verletzten
Sozialversicherungsnummer oder Mitgliedsnummer - Unfalldatum und -uhrzeit: Datum und genaue Uhrzeit des Unfalls
- Unfallort: Arbeitsplatz oder genauer Standort des Unfalls
- Unfallhergang: Eine detaillierte Beschreibung des Unfallhergangs, einschließlich der beteiligten Tätigkeiten und der Umstände, die zum Unfall geführt haben
- Art der Verletzung: Beschreibung der Art der Verletzung oder der erlittenen Krankheit
- Zeugen: Namen und Kontaktdaten eventueller Zeugen des Unfalls
- Behandelnder Arzt: Name und Anschrift des behandelnden Arztes oder der medizinischen Einrichtung
- Unternehmen: Name und Anschrift des Arbeitgebers oder Unternehmens
Definition Arbeitsunfall
Doch wie genau definiert sich ein Arbeitsunfall? Es handelt sich laut Gesetzgeber um ein plötzliches Ereignis, das während der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit aufgetreten ist und zu einem körperlichen oder psychischen Schaden beim Arbeitnehmer geführt hat. Zu beachten ist dabei, dass die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit sich nicht nur an die eigentliche Arbeit am Arbeitsplatz bezieht, sondern auch den Arbeitsweg einschließt.
Der Schutzbereich des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII umfasst alle Unfälle, die sich während der Ausübung der versicherten Tätigkeit ereignet hat. Dabei ist es unerheblich, ob der Unfall in einem Unternehmen, in einer Werkstatt, auf einer Baustelle oder an einem anderen Ort passiert ist, an dem der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeit tätig ist.
Welche Arten von Arbeitsunfällen gibt es?
Arbeitsunfälle kann man grob in unterschiedliche Kategorien einteilen:
- Sturzunfälle: Ein Arbeitnehmer kann aufgrund von Unebenheiten auf dem Boden, Schmierstoffen oder anderen Hindernissen, die den Arbeitsbereich gefährlich machen, stürzen und sich verletzen.
- Verletzungen durch Maschinen: Ein Arbeitnehmer kann sich an Maschinen verletzen, wenn er beispielsweise seine Finger in den Maschinen oder in bewegliche Teile einführt.
- Chemikalien- oder Feuerunfälle: Arbeitsunfälle können auch durch den Kontakt mit gefährlichen Chemikalien oder durch Brände und Explosionen verursacht werden.
- Unfälle im Straßenverkehr: Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Arbeit fahren müssen, können Opfer von Verkehrsunfällen werden.
- Überanstrengung: Übermäßige körperliche Anstrengung oder das Heben von schweren Gegenständen kann zu Verletzungen des Muskel-Skelett-Systems führen.
- Gewalt am Arbeitsplatz: Ein Arbeitnehmer kann am Arbeitsplatz körperlicher oder verbaler Gewalt ausgesetzt sein, was zu körperlichen oder psychischen Verletzungen führen kann.
Was ist kein Arbeitsunfall?
Nicht alle Vorfälle, die während der Arbeit auftreten, müssen Sie als Arbeitsunfall melden, denn sie unterliegen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland. Hier sind einige Beispiele, die nicht pauschal als Arbeitsunfall gelten:
Persönliche Unterbrechungen der Arbeitszeit: Wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit eine persönliche Pause macht oder während der Arbeitszeit einkaufen geht und dabei verletzt wird, gilt dies nicht als Arbeitsunfall.
Verletzungen während der Freizeit: Wenn ein Arbeitnehmer sich während der Freizeit verletzt, z.B. beim Sport oder beim Einkaufen, hat dies keinen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit und gilt daher nicht als Arbeitsunfall. Im Graubereich liegen Fälle, bei denen es sich um Veranstaltungen handelt, die im weiteren Sinne etwas mit der beruflichen Tätigkeit zu tun haben, beispielsweise ein Firmenlauf mit freiwilliger Teilnahme. Lesen mehr dazu in unserem Artikel zur Abgrenzung von Sportunfall und Dienstunfall.
Vorsätzliche Handlungen: Wenn ein Arbeitnehmer absichtlich einen Unfall verursacht oder sich selbst verletzt, gilt dies nicht als Arbeitsunfall.
Alkohol- oder drogenbedingte Unfälle: Wenn ein Arbeitnehmer unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen steht und einen Unfall erleidet, muss im Detail geprüft werden, inwieweit hier der Mitarbeiter überhaupt noch in der Lage war, seine Tätigkeit auszuüben. In der Regel benötigt man ein Gutachten.
Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheiten: Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig wird, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Zu prüfen wäre dann, ob es sich um eine Berufskrankheit handeln könnte.
Wer zahlt bei einem Arbeitsunfall?
In Deutschland wird bei einem Arbeitsunfall die gesetzliche Unfallversicherung aktiv, um die Folgen des Unfalls zu behandeln und zu entschädigen. Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine öffentliche Versicherung und wird von den Unfallversicherungsträgern betrieben. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden von den Arbeitgebern getragen.