In vielen Branchen ist die Arbeit an Feiertagen die Regel, etwa in der Gastronomie oder in medizinischen Berufen. Hier regeln meist Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen die Vergütungen für Feiertagsarbeit. Doch kann es in jedem Betrieb dazu kommen, dass die Beschäftigung auch an Feiertagen erforderlich wird. Diese gesetzlichen Regelungen gelten.
Dieser Ausgleich für Arbeit an Feiertagen steht Ihnen zu
Bei Arbeit an Feiertagen gibt es einen Ausgleich für den Arbeitnehmer. Bei der Sonntagsarbeit gilt die prinzipielle Regelung, dass der Arbeitnehmer mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr haben muss. Außerdem muss ihnen für jeden Sonntag, an dem sie arbeiten, innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden. Auch bei Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag, können Arbeitnehmer einen Ersatzruhetag beanspruchen. Der Arbeitgeber muss diesen innerhalb von acht Wochen gewähren.
Arbeit an Feiertagen erlaubt das Arbeitszeitgesetz für bestimmte Tätigkeiten. Der Grundsatz der Sonn- und Feiertagsruhe ist dort gesetzlich festgelegt (§ 9 ArbZG). Die erlaubten Ausnahmen von der Feiertagsruhe sind Allerdings enthält das Gesetz auch eine Reihe von Ausnahmen, beispielsweise für Not- und Rettungsdienste, Theateraufführungen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Landwirtschaft, aber auch zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen. Übrigens: Die Bei Arbeiten am Wochenende gilt der Samstag als normaler Werktag. Für Samstagsarbeit können Sie also keinen Ausgleich verlangen.
Lesen Sie hier, ob Heiligabend und Silvester als ganze oder halbe Feiertage zählen.
Was passiert, wenn nur ein Teil der Schicht in den Feiertag fällt?
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass im Rahmen einer individuellen Vereinbarung die gesetzliche Regelung nicht ausgehebelt werden darf. In dem entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer seine Schicht regelmäßig am Sonntagabend begonnen, die sich dann bis in den Montag zu. Für die Sonntagsarbeit erhielt er dann keinen vollen freien Ersatzruhetag. Stattdessen wurde die Feiertagsarbeit durch einen sogenannten “Rolltag” abgegolten, bei dem der Arbeitgeber nur die eine Schicht, aber kein ganzer vollständiger Kalendertag als Ersatz gewährte.
Das billigten die Richter am Bundesarbeitsgericht nicht: Der Ersatzruhetag müsse stets wie ein Feiertag als vollständiger Kalendertag gewährt werden, also von 0-24 Uhr (Az.: 10 AZR 641/19). Der Wortlaut und Zweck des Arbeitsschutzgesetzes sind insoweit eindeutig. Sonn und Feiertage dienen der vollständigen Erholung und seien daher in § 9 Abs. 1 ArbZG auch unmissverständlich auf 0 bis 24 Uhr definiert.
Welche Strafen drohen bei Arbeit an Feiertagen ohne Genehmigung?
Was passiert, wenn der Arbeitgeber es mit den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes nicht so genau nimmt? Die Anordnung von Arbeit an Feiertagen ohne Vorliegen eines gesetzlich vorgesehenen Grundes ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 22 ArbZG). Das bedeutet, dass die Aufsichtsbehörden einen Geldbuße anordnen können. Gleichfalls handelt ordnungswidrig, wer den Ersatzruhetag innerhalb der gesetzlichen Frist nicht gewährt. Bestimmte Fälle bewertet das Arbeitszeitgesetz sogar als Straftat. Voraussetzung dafür ist, dass die Gesundheit des Arbeitnehmers durch die Nichteinhaltung der Ruhezeiten gefährdet ist. Auch Arbeitgeber, die wiederholt gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen riskieren eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (§ 23 ArbZG).