Die Minijob Verdienstobergrenze ist seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2022 dynamisch und wird dem jeweiligen Mindestlohn angepasst. Was gilt aktuell für die Minijob Erhöhung und wie hoch ist derzeit die Geringfügigkeitsgrenze?
Was ist bei der Minijob Anhebung zur beachten?
Die Anhebung der Minijob-Grenze steht im direkten Zusammenhang mit der Erhöhung des Mindestlohns. Denn viele Minijobber arbeiten auf Mindestlohnbasis. Folglich hatte in der Vergangenheit eine Anhebung oft zur Folge, dass der Minijob-Vertrag angepasst werden musste, um die Arbeitsstunden zu reduzieren. Ein kompliziertes Verfahren, bei dem sich die Vertragsparteien entscheiden mussten, ob sie künftig die Stunden reduzieren oder in einen Midijob wechseln wollten. Nun bleibt es bei der vereinbarten Arbeitszeit und der Lohn für Arbeitnehmer mit Mindestlohn steigt automatisch, ohne dass die Minijob-Erhöhung die Grenze überschreitet.
Minijob Erhöhung: Ab wann gilt die neue Geringfügigkeitsgrenze?
Zum 1. Januar 2023 wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro angehoben. Damit stieg die Minijob Geringfügigkeitsgrenze auf 538 Euro. Die nächste Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steht im Januar 2025 an. Ab dem 1. Januar 2025 wird der Mindestlohn 12,82 Euro betragen und die Minijob-Erhöhung beläuft sich dann auf 556,00 Euro.
Wie wird die dynamische Erhöhung der Minijob Grenze errechnet?
Die dynamische Verdienstgrenze orientiert sich immer an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. Folglich darf ein Minijobber, der zum Mindestlohn arbeitet, höchstens 10 Arbeitsstunden in der Woche leisten. Daraus ergibt sich für die Berechnung der Verdienstgrenze folgende Formel (Stellen hinter dem Komma werden gerundet):
- aktueller Mindestlohn x 130 / 3 = Geringfügigkeitsgrenze
- Daraus ergibt sich folgende Beispielrechnung für den Mindestlohn ab Oktober:
- 12,41 Euro x 130 = 1.613,33 : 3 = 538 Euro
Was passiert, wenn man im Minijob mehr verdient?
Solange im Jahr 2024 das Gesamteinkommen nicht die Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro übersteigt, haben Minijobber die Möglichkeit, in einzelnen Monaten aufgrund schwankender Löhne mehr als 538 Euro zu verdienen. Der durchschnittliche monatliche Verdienst darf jedoch nicht mehr als 538 Euro betragen, um weiterhin als Minijob zu gelten.
Minijobber dürfen in bis zu zwei Kalendermonaten die Grenze für Minijobs überschreiten, selbst wenn dies zu einer Überschreitung der geplanten Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro führt. Diese Überschreitung muss jedoch unvorhersehbar sein, beispielsweise aufgrund einer Krankheitsvertretung. Der Verdienst in diesen Monaten darf insgesamt das Doppelte der geplanten monatlichen Verdienstgrenze, also 1.076 Euro, nicht übersteigen.