Der Anstieg des Mindestlohns auf 12 Euro hat auch Auswirkungen auf Minijobs sowie Midijobs. Was ändert sich genau und wo liegt die neue Minijobgrenze und was gilt bei Überschreitung?
Tipp: Nutzen Sie eine Vorlage Minijobvertrag, wenn Sie einen Minijobber einstellen.
Minijobgrenze wird dynamisch
Die Verdienstgrenze für Minijobs wird ab Oktober auf 520 Euro angepasst. Und nicht nur das: Zukünftig wird die Minijobgrenze dynamisch an die Entwicklung des Mindestlohns angepasst. Die Rechenformel ist wie folgt festgelegt:
Formel für die Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze
Der Mindestlohn wird mal 130 genommen und dann durch drei geteilt. Für den neuen Mindestlohn von 12 Euro ergibt sich also der Wert von 520 Euro (12 Euro x 130 : 3). Mit der Formel (Mindestlohn x 130 : 3) kann bei zukünftigen Anhebungen die Geringfügigkeitstgrenze jederzeit angepasst werden. Übrigens: Bei ungeraden Beträgen wird auf volle Euro aufgerundet.
Lesen Sie hier mehr zur Neuregelung der Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte.
Unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze wird geregelt
Generell wird bei Überschreitung der 450/ 520 Euro-Grenze automatisch angenommen, dass kein Minijob mehr vorliegt. Die Vergütung ist dann zu versteuern. Es gab aber schon vor der Gesetzesänderung eine Ausnahmeregelung, nämlich, dass die Minijob-Grenze auch zeitweilig überschritten werden darf. Und zwar im Fall nicht vorhersehbarer Umstände, solange die Überschreitung nur “gelegentlich” erfolgt.
Bisher waren die Voraussetzung für die erlaubte Überschreitung in den Geringfügigkeits-Richtlinien festgelegt. Höchstens drei Mal im Zeitjahr durfte der Minijobber mehr verdienen. Wie hoch der zusätzliche Verdienst war, unterlag keiner Grenze.
In bis zu zwei Kalendermonaten dürfen Minijobber mehr verdienen
Nun ist das unvorhersehbare Überschreiten gesetzlich geregelt. Die Grenze liegt jezt generell bei nur zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres.
Minijobber darf zweimal im Jahr maximal das Doppelte verdienen
Neu eingeführt wird auch eine Geringfügigkeitsgrenze für die gelegentliche Überschreitung. Sie liegt nun bei 1.040 Euro, also beim doppelten Betrag. Daraus ergibt sich, dass ein Minijobber im Jahr einen maximalen Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Minijob-Grenze erhalten können.
Wer also normalerweise als Minijobber 520 Euro monatlich verdient, also 6.240 Euro über 12 Monate, darf bei vorliegen einer begründete Ausnahme maximal 7.280 Euro im Jahr verdienen.
Auswirkungen der Minijobgrenze bei Rentnern mit voller Erwerbsminderung
Rentner, die eine Rente wegen voller Erbsminderung erhalten, haben neben der Minijobregelung noch die besondere kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 Euro zu beachten. Diese bleibt erst einmal unverändert. Die gelegentliche Überschreitung der Verdienstgrenze im Minijob könnte ggf. zur Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 Euro führen.