Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber, kombiniert mit dem Angebot, einen neuen Arbeitsvertrag zu geänderten Bedingungen abzuschließen.
Der Arbeitgeber kündigt also nicht das Arbeitsverhältnis an sich, sondern bietet dem Arbeitnehmer eine Änderung des Vertrags an. Die Änderungskündigung ist somit ein Instrument des Arbeitgebers, um Vertragsbedingungen einseitig zu ändern. Doch was muss man alles bei einer Änderungskündigung beachten?
Welche Form muss eine Änderungskündigung haben?
Die Änderungskündigung muss schriftlich und unter Angabe der Gründe für die Vertragsänderung ausgesprochen werden. Die Änderungen können verschiedene Aspekte des Arbeitsvertrags betreffen, wie z.B. das Gehalt, die Arbeitszeit, den Arbeitsort oder die Tätigkeit.
Änderungskündigung weniger Gehalt?
Eine Änderungskündigung kann generell auch eine Reduzierung des Gehalts beinhalten. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall eine Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrags aussprechen und gleichzeitig ein neues Arbeitsverhältnis mit einem geringeren Gehalt anbieten. Wenn der Arbeitnehmer nichts weiter unternimmt, wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den geänderten Bedingungen weitergeführt und er erhält weniger Gehalt.
Kann man die Änderungskündigung ablehnen?
Ja, man kann die Änderung auch ablehnen. In dem Fall wird die ordentliche Kündigung wirksam. Wie im Fall einer “normalen” ordentlichen Kündigung kann man auch gegen eine Änderungskündigung vorgehen. Das hat Aussicht auf Erfolg, wenn der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse an der Änderung der Arbeitsbedingungen nachweisen kann oder die Änderungen nicht angemessen sind oder gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen. Der Arbeitgeber muss also eine ausreichende Begründung für die Kündigung und die vorgeschlagenen Änderungen geben.
Was passiert wenn man eine Änderungskündigung nicht annimmt?
Wenn ein Arbeitnehmer eine Änderungskündigung nicht annimmt, kann der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aussprechen, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Wie vorstehend ausgeführt, kann diese ordentliche Kündigung dann vom Arbeitsgericht überprüft werden, wenn der Mitarbeiter fristgemäß Klage vor dem Arbeitsgericht einreicht. Wenn der Arbeitnehmer unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein.
Sie haben auch die Möglichkeit eine Änderungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben, um nur gegen Änderungen vorzugehen. In dem Fall stimmen Sie der Änderung schriftlich zu, aber unter dem Vorbehalt, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt sind (§ 2 KSchG). Das Arbeitsverhältnis besteht dann zunächst unter den geänderten Bedingungen fort. Bei der Verhandlung geht es dann nicht mehr um die Frage, ob der Vertrag beendet wurde, sondern um die Feststellung, ob die Änderungen gerechtfertigt waren. Im Erfolgsfall besteht das Arbeitsverhältnis dann ohne Änderung weiter.
Gibt es eine Abfindung?
Einen generellen Anspruch auf Abfindung gibt es auch bei einer Änderungskündigung nicht. Falls der Arbeitnehmer aber bereits mehr als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt war und im Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter regelmäßig beschäftigt sind, gilt in der Regel Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitnehmer kann dann gegen die Kündigung vorgehen und hat die Chance vor dem Arbeitsgericht eine Abfindung auszuhandeln. Der Arbeitgeber kann auch eine Abfindung nach §2 KSchG anbieten.