Verbindliche gesetzliche Vorgaben dafür, wann ein Arbeitsweg noch zumutbar ist, gibt es leider nicht. Die Rechtsprechung definiert jedoch klare Grenzen. Lesen Sie hier alles zum Thema Entfernung zum Arbeitsplatz und Zumutbarkeit von Arbeitswegen.
Wieviel km Arbeitsweg ist zumutbar?
Einen festen Wert für die Entfernung gibt es leider nicht. Maßgebend ist die Zeit, die der Arbeitnehmer für den Weg benötigt. Orientieren kann man sich aber an § 140 Absatz 4 SGB III, eine Regelung, die sich auf arbeitslose Personen bezieht. Danach sind Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden unzumutbar, wenn die Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden beträgt. Höchstens zwei Stunden können einem Pendler zugemutet werden, der weniger als sechs Stunden arbeitet und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Allerdings sind das auch nur Richtwerte. Falls regional längere Pendelzeiten üblich sind, können diese den Maßstab bilden. Ähnlich sieht es im Arbeitsrecht aus. Es ist immer die individuelle Situation zu berücksichtigen. Daher gibt es eine Vielzahl von Urteilen, die sich mit dem Thema im Einzelfall beschäftigen.
Zählt nur der direkte Arbeitsweg?
Wenn es um die Frage der Zumutbarkeit des Arbeitsweges geht, muss klar sein, welche Strecke der Gesetzgeber überhaupt als Arbeitsweg definiert. Denn wer beispielsweise täglich noch sein Kind zur Schule oder Kita bringen oder pflegebedürftige Verwandte versorgen muss, hat unter Umständen bei einer Versetzung in einer andere Filiale weite Wege zurückzulegen. So geschehen mit einer Bankangestellten aus Mainz-Bingen. Die Sachbearbeiterin sollte statt in Frankfurt im weiter entfernten Eschborn die Konten ihrer Kunden führen. Dagegen klagte die Frau. Durch die Änderungskündigung würde ihr eine tägliche Fahrtzeit von jeweils 40 Minuten für Hin-und Rückfahrt zugemutet, nicht eingerechnet die Zeit, die sie zusätzlich benötige, um ihr Kind zum Kindergarten zu bringen. Ein ganzer Arbeitstag in der Woche, nur für die Pendelei.
40 Minuten Arbeitsweg pro Fahrt zumutbar
Doch vor dem Arbeitsgericht (AG) Frankfurt musste sie eine Niederlage hinnehmen. Die Richter entschieden, dass ein täglicher Anfahrtsweg von 40 Minuten zumutbar sei und bekräftigten damit auch noch einmal die zeitliche Obergrenze für einen einfachen Fahrtweg: 90 Minuten müssten danach als zumutbar angesehen werden. Der Umweg zum Kindergarten dürfe bei dieser Berechnung nicht mit einbezogen werden, da er der Privatsphäre zuzurechnen sei. Die Änderungskündigung war rechtens (Az.: 1 Ca 5428/07).
Das LAG Nürnberg hat in einem anderen Fall sogar eine Pendelzeit von insgesamt zweieinhalb Stunden noch für angemessen betrachtet. Und dass bei einer Arbeitszeit von nur sechs Stunden täglich (Az. 6 Sa 225/08).
Pendelzeit bei Arbeitsvertrag mit Versetzungsklausel
Doch nicht nur in Fällen einer Änderungskündigung kommt es zu Streit über die Zumutbarkeit des neuen Arbeitsweges. Viele Arbeitsverträge enthalten bereits eine Versetzungsklausel. Und: Falls im Arbeitsvertrag der Arbeitsort nicht aufgeführt wurde, bedeutet dies, dass der Arbeitgeber in der Regel im Rahmen seines Direktionsrechts die Arbeitsaufnahme an einem anderen Arbeitsort anordnen kann. Nur wenn der Arbeitsvertrag eine Versetzung an einen anderen Arbeitsort explizit nicht vorsieht, ist in der Regel eine Änderungskündigung überhaupt erforderlich.
Muss neuer Arbeitsort immer akzeptiert werden?
Wenn es im Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel gibt, muss der Mitarbeiter laut Rechtsprechung jederzeit damit rechnen, dass der Arbeitgeber von davon Gebrauch macht. Selbst wenn der Arbeitnehmer jahrelang am gleichen Arbeitsort gearbeitet hat. Denn der Mitarbeiter kannte bei Unterzeichnung des Vertrages das Risiko. Aber es gibt Ausnahmen. So entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az.: 3 Sa 157/15), dass die Versetzung eines Angestellten in einer Baufirma an einen 660 Kilometer entfernten Standort unzumutbar war. Das Gericht hat die Interessen des Arbeitnehmers gegen die des Arbeitgebers abgewogen. In dem entschiedenen Fall hatte der Mitarbeiter eine Frau und drei schulpflichtige Kinder hatte. Das Interesse an der Weiterführung eines geordneten Familienlebens überwog in den Augen der Richter dem des Arbeitgebers.