Kann ein Zeitmietvertrag vorzeitig gekündigt werden?
Der Abschluß eines Zeitmietvertrages kann unterschiedliche Gründe haben. Zum einen ist es denkbar, dass ein Vermieter den eigenen Bedarf einer Immobilie schon abschätzen kann und daher keinen unbefristeten Mietvertrag abschließt. Auch wenn eine Modernisierung bzw. ein Abriß bereits terminlich feststeht, macht ein solcher Vertrag Sinn.
Wie der Name Zeitmietvertrag nahelegt, ist bei einer solchen Vereinbarung die Dauer des Mietverhältnisses exakt definiert. Dabei ist die Grenze nach oben hin offen, auch mehrjährige Mietverträge sind denkbar. Eine explizite Kündigung muss nicht erfolgen, um die zeitlich festgesetzte Vereinbarung zu beenden. Davon unbenommen steht es den Parteien selbstverständlich frei, sich auf eine Verlängerung zu einigen. Automatische Verlängerungsoptionen sind aber unzulässig.
Was geschieht jedoch, wenn eine der beiden Seiten früher als vereinbart aus dem Vertrag aussteigen möchte bzw. muss? Prinzipiell ist ein vorzeitiges Ende nicht möglich. Lediglich aus "wichtigem Grund" kann außerordentlich gekündigt werden. Mängel in der Mietsache sind ein typischer Fall für eine vorzeitige Beendigung. Hat eine Seite den Wunsch nach einer Auflösung des Vertrages, ist es am besten, mit dem Vertragspartner Kontakt aufzunehmen. Ein entsprechender Aufhebungsvertrag regelt dann die näheren Bedingungen.
Inhalt: Befristeter Mietvertrag
- §1 Mietgegenstand
- §2 Mietdauer
- §3 Zustand der Mietsache und Übergabe
- §4 Miethöhe
- §5 Betriebskosten
- §6 Mietzahlungen
- §7 Mietkaution
- §8 Mieterhöhungen
- §9 Aufrechnung und Zurückbehaltung
- §10 Gebrauch der Mietsache
- §11 Widerruf der Nutzung und unbefugte Untervermietung
- §12 Bauliche Veränderungen
- §13 Schäden an der Mietsache und Instandhaltung
- §14 Bagatellschäden
- §15 Schönheitsreparaturen
- §16 Empfangsanlagen für Rundfunk und Fernsehen
- §17 Betreten der Mietsache durch den Vermieter
- §18 Mehrheit von Mietern
- §19 Kündigung vor Vertragsende und Ersatzmieter
- §20 Verlängerung des Mietverhältnisses
- §21 Rückgabe der Mietsache
- §22 Schriftform
- §23 Sonstige Vereinbarungen
Bitte beachten Sie, dass, falls Sie den Mietvertrag formularmäßig verwenden, laut Rechtsprechung für höchstens vier Jahre eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen werden darf.