Bauliche Veränderungen, die bei Mietende entfernt werden müssen
In den meisten Mietverträgen ist geregelt, dass die Wohnung im Falle des Auszugs vom Mieter wieder in ihren ursprünglichen Zustand versetzt werden muss. Das heißt, sämtliche Regale müssen von den Wänden, die Löcher müssen mit Gips geschlossen werden usw. Hier gibt es einen wichtigen Unterschied zwischen Schöheitsreparaturen und baulichen Maßnahmen. So gehört etwa die Installation einer neuen Mischbatterie zu den Schöheitsreparaturen, die Anschaffung einer Einbauküche jedoch gilt als bauliche Maßnahme. Grundsätzlich gilt alles als bauliche Maßnahme, was einigermaßen fester Bestandteil der Wohnung wird. Das ist z.B. die Zwischendecke aus Holz, ein fest installierter Einbauschrank oder ein in der Wohnung verlegter Teppichboden.
Wenn man sich über derartige bauliche Maßnahmen mit seinem Vermieter abgesprochen hat, so ist es möglich, zu diesen eine Vereinbarung zu treffen. Am sichersten gehen beide Parteien, wenn für die Regelung ein Muster für einen Vertrag über Einbauten zugrunde gelegt wird. Bei festen Einbauten, die professionell ausgeführt wurden, ist es häufig so, dass diese in das Inventar der Wohnung übergehen. Hier kann - je nach Wert und Nutzungsdauer - eine individuelle Vereinbarung mit dem Vermieter getroffen werden, die den Mieter von der Pflicht befreit, die Einbauten beim Auszug rückgängig zu machen und eventuell sogar eine entsprechende Etschädigung vom Vermieter für die Wertsteigerung der Wohnung zu bekommen.
Inhalt: Vertrag über Einbauten
- §1 Einrichtungsgegenstände
- §2 Gewährleistung
- §3 Ausgleich