Strafen bei Gefälligkeitsanmeldungen
Achtung: Im Zuge der gesetzlichen Neuregelung zur Meldepflicht nach § 19 MeldFortG werden auch sogenannte "Scheinanmeldungen" sanktioniert. Bieten Sie einer Bekannten oder einem Bekannten in Ihrer Wohnung eine Anschrift an, ohne dass ein tatsächlicher Einzug stattfindet, drohen Strafen von bis zu 50.000 Euro. Neu ist auch, dass der Vermieter ab 01. November 2015 gegenüber der Meldebehörde verpflichtet ist auf Verlangen mitzuteilen, wer bei ihm wohnt oder gewohnt hat. Die Abmeldung muss der Vermieter seit dem 1.11.2016 nicht mehr bescheinigen.