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Trennungsvereinbarung Eheleute mit Kind

Vereinbarung über eine einvernehmliche Trennung für Ehegatten mit Kindern

Jetzt die Trennung zweier Eheleute mit Kindern verantwortungsvoll regeln!
Enthält Klauseln für den Übergang bis zur Scheidung wie Unterhalt und Umgangsrecht
Ausfüllbare Vorlage zum Sofort-Download

Mit einer Trennungsvereinbarung regeln getrennt lebende Ehepartner grundsätzliche Ansprüche und Pflichten während der Phase des Getrennt-Seins. Hierbei kann es sich um eine Übergangslösung bis zu einer darauf folgenden Scheidungsvereinbarung handeln oder um eine unbefristete Regelung, die die Möglichkeit des Fortführens der Ehe offen lässt. Mit diesem Dokument werden insbesondere Sorgerechts- und Zahlungsvereinbarungen getroffen. Ist die Ehe kinderlos, nutzen Sie unsere dafür vorgesehene Trennungsvereinbarung. Darüber hinaus klären Sie alle Details zu Wohnansprüchen und Güterfragen. 

Anzahl Seiten: 6 (PDF) / 4 (Word) GTIN: 4255696934351
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Was kann in einer Trennungsvereinbarung geregelt werden?

Im Rahmen einer Trennungsvereinbarung können die wichtigsten Fragen, mit denen sich die (noch) Ehegatten beschäftigen geklärt werden. Ob es später zu einer Scheidung kommt, kann in der Vereinbarung ausdrücklich offen gelassen werden. Die meisten Punkte können privat, d.h. ohne Einschaltung eines Notars vereinbart werden.

Über die Frage, wer die Ehewohnung behalten soll, kann beispielsweise eine private Vereinbarung getroffen werden. Doch Vorsicht: Handelt es sich um eine Eigentumswohnung bzw. ein Einfamilienhaus, dann ist ggf. doch eine notarielle Vereinbarung erforderlich. Soll das Eigentum auf die Ehefrau oder den Ehemann umgeschrieben werden, dann geht dies nur im Wege der Beurkundung durch einen Notar. Bei einer Mietwohnung wäre es zu empfehlen, den Vermieter in die Vereinbarung einzubeziehen und ggf. den Mietvertrag auch gleich auf einen Ehegatten umzuschreiben. Je nachdem, ob die Trennung von Dauer sein soll, oder möglicherweise nur auf Zeit erfolgt. Erst nach einer Ehescheidung ist der Vermieter aber dazu verpflichtet, den Mietvertrag zu ändern. Im Scheidungsurteil kann festgelegt werden, welcher Ehegatte die Ehewohnung erhalten soll.

Unterhalt in Trennungsvereinbarung regeln

Um einen Prozess vor Gericht über die Zahlung des Kindesunterhalts zu vermeiden, kann man in der Trennungsvereinbarung hierzu bereits Regelungen treffen. Wichtig: Geben Sie unbedingt an, welche Einkommensverhältnisse bei der Festlegung zugrunde gelegt wurden. Das Kind bzw. der Elternteil, bei dem das Kind den gewöhnlichen Aufenthalt hat, hat einen Anspruch auf Auskunft über die Einkommensverhältnisse. Wenn Sie als Eltern unsicher darüber sind, wie der Unterhalt zu berechnen ist bzw. die Düsseldorfer Tabelle ausgelegt werden muss, empfehlen wir eine Beratung beim Jugendamt. Zu bedenken ist, dass "zu hoher" Unterhalt in der Regel nicht zurückgefordert werden darf.

Leistet also beispielsweise der Vater Zahlungen zum Unterhalt, die über der Düsseldorfer Tabelle liegen, darf er diese später nicht einfordern oder sogar mit künftigem Unterhalt verrechnen. Es ist also wichtig, dass sich aus der Trennungsvereinbarung ergibt, von welchen Voraussetzungen die Eltern bei der Berechnung ausgegangen sind. Hat der Vater aufgrund eines offensichtlichen Rechenfehlers zuviel geleistet, käme nämlich eine Rückforderung ausnahmsweise in Betracht. Der Kindesunterhalt ist unabhängig davon zu leisten, ob hier nur eine Trennung auf Zeit erfolgen soll oder bereits die Scheidung eingereicht wurde. Auf den Trennungsunterhalt darf der unterhaltsberechtigte Ehepartner nicht verzichten. Hier dient die Trennungsvereinbarung im Ergebnis dazu, späteren Streit zu vermeiden.

Soll auch der Unterhalt nach der Scheidung bereits in der Trennungsvereinbarung geregelt, werden, dann muss zwingend ein Notar eingeschaltet werden. Anderenfalls ist die Vereinbarung nicht wirksam. Die gilt auch für Regelungen zum Versorgungsausgleich. Wurde die Scheidung bereits beantragt, empfiehlt sich daher das baldige Verfassen einer Scheidungsfolgenvereinbarung vor dem Notar. Hierin kann man die Scheidungsfolgen bereits umfassend regeln und spart Kosten für Anwalt und Gericht bei der Scheidung.

Umgang mit Kindern

Ein wichtiger Punkt bei der Trennung von Eheleuten oder unverheirateten Paaren mit Kindern, ist die Regelung des Umgangs. Leider kommt es im Rahmen einer Trennung darüber häufig zum Streit, dessen Leidtragender das Kind ist. Klären Sie daher bereits im Rahmen der Trennung, wie der Umgang zum Wohl des Kindes geregelt werden kann. Wenn Sie zusammen keine Einigung finden, sollten Sie sich im Zweifel professionelle Beratung bei einem Anwalt für Familienrecht oder einer Beratungsstelle holen. Beim Jugendamt erhalten Sie Adressen von Familienberatungsstellen oder Mediatoren. Die Daten können in der Regel online abgefragt werden.

Verteilung des Hausrates

Auch die Einigung über die Verteilung des Hausrats, sollten Sie im Rahmen einer Trennungsvereinbarung treffen. Bei der Hausratsteilung sollte zunächst einmal alles an wertigem Hausrat erfasst werden. Machen Sie am besten eine Liste, die der Trennungsvereinbarung anliegt. Wenn es um wertvolle Stücke geht, sollte man ggf. ein Foto des Gegenstandes anfügen, um späteren Streit zu verhindern. Hausrat im Sinne von § 1361a BGB sind alle Gegenstände, die die Eheleute während der Ehe gemeinsam genutzt haben. Schmuck oder persönliche Geschenke oder auch Kleidung zählen also nicht zum Hausrat. Des Weiteren sind die Eigentumsverhältnisse an den Hausratsgegenständen zu klären und am besten in der Liste zu vermerken. Geteilt werden muss in der Regel nur das gemeinsame Eigentum. Geschenke oder Erbstücke gehören dem Beschenkten bzw. Erben. Lässt sich nicht klären, wem ein Gegenstand gehört, dann gilt die sogenannte Miteigentumsvermutung.

Inhalt: Trennungsvereinbarung Eheleute mit Kindern

  • §1 Vereinbarungsgegenstand 
  • §2 Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung
  • §3 Hausrat
  • §4 Kindesunterhalt
  • §5 Trennungsunterhalt
  • §6 Umgangsrecht
  • §7 Besondere Vereinbarung
  • §8 Salvatorische Klausel

Achtung: Unter Umständen muss ein Notar eingeschaltet werden. Sollen beispielsweise im Rahmen der Trennungsvereinbarung auch die Eigentumsverhältnisse an Immobilien geregelt werden, muss eine Beurkundung durch einen Notar erfolgen. Das gleiche gilt, wenn hier nacheheliche Unterhaltsregelungen getroffen werden sollen oder der Versorgungsausgleich geklärt werden soll.



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