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Neben praktischen Erwägungen, die für die Ernennung eines Bevollmächtigten im Falle der eigenen Willensunfähigkeit sprechen, gibt es zahlreiche Konsequenzen, die bei dieser Entscheidung mitbedacht werden müssen. Was passiert etwa, wenn es keine Vorsorgevollmacht gibt? Normalerweise wird in diesem Fall ein Betreuer vom Vormundschaftsgericht ernannt. Das ist häufig nicht im Sinne des Patienten, denn bei einem Betreuer handelt es sich um eine völlig unbekannte Person, die in keiner Weise über den Willen des Patienten informiert ist und selbst bezahlt werden muss. Wenn eine Vollmacht vorhanden ist, wird nur dann ein Betreuer hinzugezogen, wenn der Bevollmächtigte das wünscht. Ansonsten ist er in allen Fragen, die den Vollmachtgeber betreffen, entscheidungsbefugt. Um sicher zu stellen, dass der Bevollmächtigte im Ernstfall in Ihrem Sinne handelt, sollten Sie vorher über einzelne Fragen ganz konkret sprechen.