Weitere Informationen für Freiberufler und Selbständige
Für die Abrechnung von selbständigen oder freiberufichen Tätigkeiten bedarf es der Angabe einer individuellen Steuernummer. Diese erhalten Selbständige oder Freiberufler bei der Anmeldung Ihrer Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt. Handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit, so muss das Gewerbe zudem auch beim entsprechenden Gewerbeamt angemeldet werden. Im Einzelfall ist die Abgrenzung zwischen Gewerbetreibenden und Freiberufiern nicht immer ganz einfach. Im Paragraph 18 des Einkommensteuergesetzes heißt es, dass freiberufliche derjenige arbeitet, der selbständig wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erziehende Tätigkeiten ausübt. Im Zweifel kann jedoch auch das Finanzamt klären, ob es sich bei Ihrer Tätigkeit um eine gewerbliche oder eine freiberufliche handelt.
Im Fragebogen des Finanzamtes geben Gründer ihre Umsatz- und Gewinnerwartungen an und zahlen dementsprechend hohe Vorsteuern. Auch die Umsatzsteuer ist von Selbständigen im Voraus abzuführen - während der ersten 2 Jahre nach Gründung sogar monatlich. Zur elektronischen Umsatzsteuervoranmeldung stellt die Finanzverwaltung die kostenlose Software Elster zur Verfügung. Beachten Sie jedoch: Wer unter die Kleinunternehmer-Regelung fällt, muss keine Umsatzsteuer erheben und abführen. Die Kleinunternehmer-Regelung greift dann, wenn im vorangegangenen Jahr weniger als 17 500 Euro Gesamtumsatz erzielt wurden (inklusive darauf entfallender Umsatzsteuer) und wenn die Umsatzerwartungen für das laufende Jahr den Wert von 50.000 Euro nicht überschreiten. Muster für die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt hier herunterladen.