Leasingverträge sind in vielen Branchen üblich und können sich auf viele Arten von Leasingobjekten beziehen. Rechtlich gesehen ähneln sie Mietverträgen, es gibt aber in der Regel die Pflicht des Leasingnehmers die üblichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zu übernehmen. Dafür stehen ihm die Gewährleistungsansprüche an der Sache offen. Der Leasingnehmer tritt seine Kaufrechte an der Sache ab. Im Leasingvertrag sollten alle wichtigen Konditionen festgehalten werden. Diese richten sich nach dem Leasingobjekt und den vertraglichen Interessen. Laufzeit, Höhe der Raten und Zahlungsweise müssen in jedem Fall bezeichnet werden. Ein wichtiger Punkt ist der Restwert des Leasingobjekts. Das Leasingvertrag Muster sollte auch hierauf Bezug nehmen. Wichtig für den Leasingnehmer: Der Restwert sollte realistisch eingestuft werden, denn ansonsten erhöhen sich die monatlichen Raten. Zu entscheiden ist, ob monatlich oder nach Quartal bezahlt werden soll. Bei quartalsmäßigen Zahlungen können die Verwaltungskosten niedrig gehalten werden, sowohl beim Leasinggeber als auch beim Leasingnehmer. Sogenannte Vollarmortisierungsverträge decken mit der Leasingrate alle Kosten beim Leasingnehmer ab. Nach Ende der Laufzeit kann der Leasingnehmer entscheiden, ob der das Objekt zum Restwert kauft oder nicht. Der Vertrag ist innerhalb der Grundlaufzeit in der Regel nicht kündbar. Teilamortisationsverträge sind etwas flexibler. Hier kann der Leasingnehmer in der Regel nach einer gewissen Zeit kündigen. Der Restwert wird vertraglich festgeschrieben und es besteht die Möglichkeit, den Leasinggeber an der Differenz zwischen festgelegten Restwert und realem Marktwert prozentual zu beteiligen. Für den Leasingnehmer ist es immer empfehlenswert sich im Vorfeld Angebote bei verschiedenen Anbietern erstellen zu lassen und diese genau zu vergleichen.
Jeder hat das Wort Leasing schon einmal gehört und als Laie dennoch nur eine diffuse Vorstellung davon, was Leasing eigentlich ist, beziehungsweise wie ein Leasingvertrag ausformuliert sein muss. Das Wort Leasing kommt aus dem Englischen und wird mit mieten oder pachten übersetzt. Doch der Leasingvertrag weist einige Unterschiede zu einem Mietvertrag oder Pachtvertrag auf. Eine fehlende einheitliche Definition in der Wirtschaftspraxis führt außerdem dazu, dass der Leasingvertrag für viele etwas Nebulöses bleibt. Allgemein bekannt hingegen ist, dass das Leasingobjekt eines Leasingvertrages häufig ein Kraftfahrzeug ist. Tatsächlich sind Straßenfahrzeuge in 2/3 aller Fälle das Leasingobjekt, das dem Leasingnehmer zur zeitlich begrenzten Nutzung gegen Entgelt überlassen wird. Leasingverträge können aber auch über andere bewegliche Sachen (z.B. Baumaschinen), oder über Software und Immobilien geschlossen werden.
Der Leasinggeber beschafft und finanziert das Leasingobjekt und überlässt es dem Leasingnehmer zur Nutzung gegen Zahlung der Leasingrate. Das hört sich zunächst nach einem Mietverhältnis an. Doch bei einem Leasingvertrag haben Leasinggeber und Leasingnehmer das gemeinschaftliche Interesse der optimalen Weiterverwertung des Leasingobjektes, d.h. es soll nach Ablauf der Leasingdauer an Dritte weitervermietet oder verkauft werden. Das führt dazu, dass die Markttauglichkeit des Leasingobjektes – anders als bei Mietobjekten – gewahrt bleibt. Im Gegensatz zu einem Mietvertrag verschafft der Leasingvertrag dem Leasingnehmer eine gewisse Planungssicherheit. Diese ist darin begründet, dass Leasingentgelt und Leasingdauer im Leasingvertrag schriftlich fixiert werden und relativ stabil sind. Ein Vermieter hingegen muss seine Mietpreise immer wieder an die Marktsituation anpassen. Dadurch wird der Mieter mit schwankenden Mietpreisen konfrontiert. Auch die Dauer eines Mietverhältnisses ist für den Mieter nicht immer kalkulierbar, da der Vermieter beispielsweise wegen Eigenbedarf kündigen kann.
Doch genau diese Vorteile eines Leasingvertrages können sich auch als nachteilig erweisen für den Leasingnehmer: Da im Leasingvertrag feste Vertragslaufzeiten festgelegt werden, ist er nicht vorzeitig kündbar. Daher kann der Leasingnehmer bei Änderung seiner wirtschaftlichen Situation nicht einfach aus dem Leasingvertrag aussteigen. Für solche Situationen gibt es übrigens Leasingvertragsbörsen im Internet, wo Interessenten gefunden werden können, die in einen laufenden Vertrag einsteigen.
Ein weiterer großer Unterschied zwischen Mietverträgen und Leasingverträgen ist die Frage der Wartung und Instandhaltung des Leasing- bzw. Mietobjektes. Bei einem Leasingvertrag ist der Leasingnehmer hierfür verantwortlich, bei einem Mietvertrag der Vermieter. Dafür hat der Leasingnehmer aber auch das Recht, zum Ablauf des Leasingvertrages das Leasingobjekt zum Restwert zu kaufen, was wiederum bei Mietverträgen nicht Usus ist. Das ist auch der Grund, warum das Leasing auch als Mietkauf bezeichnet wird.
Was ist nun der Unterschied zwischen einem Leasingvertrag und einem Kaufvertrag? Beim Kaufvertrag wird der Käufer durch Zahlung des Kaufpreises und Übergabe der Kaufsache der Eigentümer der Sache. Bei einem Kaufvertrag mit Ratenzahlung, oder einer Bankenfinanzierung wird der Käufer automatisch Eigentümer der Sache mit Zahlung der letzten Rate. Das liegt an dem typischen Eigentumsvorbehalt des Verkäufers bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung. Aber immerhin erwirbt der Käufer die Anwartschaft auf das Eigentum an der Kaufsache. Dies ist bei einem Leasingvertrag nicht der Fall. Mit der im Leasingvertrag vereinbarten letzten Leasingrate, geht das Eigentum nicht an den Leasingnehmer über. Dafür sind die Leasingraten geringer als die Kreditraten, besonders wenn eine Anzahlung geleistet wurde. Für Privatpersonen und speziell für Firmen bedeutet dies einen
Ein Unternehmen kann so die Anschaffungskosten für einen Fuhrpark bilanzierungstechnisch „in die Länge“ strecken und die Leasingraten steuerlich absetzen. Für Privatpersonen sind Leasingraten auch steuerlich absetzbar, wenn es sich beim Leasingobjekt z.B. um ein Fahrzeug handelt, das geschäftlich genutzt wird.