Sie wollen nicht auf einer Steuer-CD landen, die Ihnen dann eine ganze Kompanie von Steuerprüfern auf die Fersen hetzt. Dann verzichten Sie auf Geldkoffer und Schwarzkonten in der Schweiz oder Liechtenstein, auf heimliche Trips nach Luxemburg oder nach Guernsey – es geht auch ganz legal, mit einer gewöhnlichen Steuererklärung. Sie haben richtig verstanden, mit einem dieser grau-grünen Datenmonster aus dem Hause Steinbrück.
Und sie können dabei sogar zu Hause bleiben. Denn dort ist es ohnehin am Besten: Nur der Durchblick lässt zu wünschen übrig. Sie brauchen eine saubere Fensterscheibe. Kein Problem, ein Fensterputzer gilt als haushaltsnahe Dienstleistung und wird über die Steuer vom Staat subventioniert. Eine Komplett-Reinigung aller Fenster kostet 60 Euro. Davon können Sie 20 % in Anschlag bringen, macht exakt 12 Euro. Der Staat beteiligt sich also an ihren Reinigungskosten mit 144 Euro jährlich. Dies gilt für alle Handwerksleistungen bis zu höchstens 600 Euro jährlich. Wichtig: lassen Sie sich bei den Rechnungen die Arbeitsstunden getrennt von den Materialkosten ausweisen, denn nur erstere können abgesetzt werden. Also ran ans Werk. Ihre Wohnung braucht dringend eine Verjüngungskur, dann Steuern sparen mit haushaltsnahen Dienstleistungen.
Schon an Sparerfreibeträge gedacht? Denn was viele schlicht vergessen, Kapitalerträge sind grundsätzlich steuerpflichtig. Also her mit den Sparbüchern. Was hat es da für Zinsen gegeben? Auch andere Guthaben zählen, Tagesgeld, Topzinskonten, Festgeld, Aktien, Depots etc. Doch Sie dürfen einen Freibetrag abziehen. Er beträgt im Jahr 2007 801 Euro für Alleinlebende und 1.602 Euro für Verheiratete. Was man dabei keinesfalls vergessen sollte, die kontoführende Bank braucht dafür einen „Freistellungsauftrag“. Ohne einen solchen Auftrag führt sie auf jeden Kapitalertrag Ertragssteuern ab – und zwar ab dem ersten Cent!
Seit dem Jahr 2005 sind auch wichtige Änderung bezüglich der Ausgaben für Vorsorge in Kraft getreten. Der Abzug wurde gesplittet in eine „Basisversorgung“ und in einen Posten „sonstige Vorsorgeaufwendungen“. Was ist darunter zu verstehen? Zur steuerrelevanten Basisversorgung gehören alle Aufwendungen gehören neben den klassischen Einzahlungen in die Rentenkasse nebst Landwirtschaft, in die Versorgungseinrichtungen der verschiedenen Berufsstände sowie in das Bündel der privaten Absicherungsinstitute, die unter dem Oberbegriff „Rürup-Rente“ (Achtung: Riester-Rente zählt nicht dazu) zusammengefasst wurden. Alle Beiträge dürfen seit 2005 zu 60 %, höchstens aber 12.000 Euro (Singles) und 24.000 Euro (Verheiratete) abgesetzt werden.
Wer hingegen in die Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung einzahlt, betreibt „sonstige Vorsorgeaufwendungen“. Dazu zählen auch bestimmte Rentenversicherungen und Lebensversicherungen. Selbständige können hier 2.400 Euro in Abschlag bringen, Arbeitnehmer, Rentner und Beamte nur 1.500 Euro.