Zu den häufigsten Kündigungsgründen für einen Jobwechsel zählen eine zu geringe Bezahlung, fehlende Weiterbildungsmöglichkeit oder ein zu langer Arbeitsweg. Auch ein schlechtes Betriebsklima bewegt viele Angestellte dazu, dass Sie den Arbeitsvertrag kündigen.  Bevor man eine neue Stelle antreten kann, muss man den Arbeitsvertrag mit dem aktuellen Arbeitgeber selbstverständlich beenden. Doch wie schreibt man eine Kündigung zum Arbeitsvertrag?

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Kann man ohne Grund gekündigt werden?

Während ein Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag ohne Begründung kündigen darf, muss der Arbeitgeber in der Regel für eine stichhaltige Begründung sorgen. Insbesondere dann, wenn das Arbeitsverhältnis unter den Schutzbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt. In der Regel muss der Grund nicht direkt in der Kündigung stehen. Allerdings muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Nachfrage den Kündigungsgrund nennen. Dies gilt besonders im Fall einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrages. Auf Verlangen müssen Sie unverzüglich Details zum Hintergrund der Kündigung schriftlich mitteilen. 

Wie schreibe ich eine Kündigung Arbeitsvertrag?

Auf die Frage “Wie kündige ich meinen Arbeitsvertrag?” gibt es juristisch gesehen nur eine Antwort: Unbedingt einzuhalten ist die Schriftform. Für Kündigungen Arbeitnehmern und Arbeitgebern gilt dies gleichermaßen, wie sich aus § 623 BGB ergibt. Bei Laien herrscht oft schon Verwirrung darüber, was die Schriftform beinhaltet. Laut Definition im Bürgerlichen Gesetzbuch muss der Aussteller einer Urkunde das Schriftstück eigenhändig unterzeichnen.

Es reicht also beispielsweise nicht aus, wenn ein Arbeitgeber seinen Unterschriftenstempel darunter setzt. Ebenso wenig genügt eine E-Mail, eine Kündigung per WhatsApp oder eine SMS. Sie benötigen immer ein ausgedrucktes Kündigungsschreiben, das eine echte Unterschrift enthält. Auch ein Scan des Originalschreibens erfüllt die Formvorschrift für die Kündigung Arbeitsvertrag nicht. 

Muss man die Kündigung gegenzeichnen lassen?

Generell ist die Kündigung eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet, dass sie wirksam wird, sobald sie dem Empfänger zugeht. Egal, ob dieser den Empfang bestätigt oder nicht. Zu Beweiszwecken sollten Sie sich die Kündigung aber immer gegenzeichnen lassen, wenn Sie die Kündigung persönlich aushändigen. Wird die Kündigung postalisch oder per Boten zugestellt, sollten Sie immer einen Zustellungsnachweis aufbewahren.

Inhalt der Kündigung

Die Kündigung sollte bereits im Betreff klar formuliert sein. Außerdem ist wichtig, dass Sie deutlich machen, ob es sich um eine ordentliche, fristgemäße Kündigung handelt. Eine fristlose, außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages müssen Sie immer auch als solche kenntlich machen. Ein Problem stellt oftmals die Berechnung des Beendigungsdatums dar. Zunächst müssen Sie herausfinden, welche Kündigungsfrist für den Arbeitsvertrag gilt. Die Standard-Kündigungsfrist ergibt sich aus § 622 BGB. Die Fristen können aber durch Tarifvertrag verändert werden. Auch im Arbeitsvertrag kann eine abweichende Kündigungsfrist vereinbart werden. Zu beachten ist aber, dass die Frist für den Arbeitnehmer nie länger sein darf als für den Arbeitgeber.

Kündigungsvollmacht

Des Weiteren muss die richtige Person unterschreiben. Dieses Problem tritt im Wesentlichen auf, wenn die die Arbeitgeberseite den Arbeitsvertrag kündigen will. Sofern nicht der Geschäftsführer der Firma persönlich unterzeichnet, muss dem Kündigungsschreiben immer die schriftliche Original-Vollmacht beigelegt werden.

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Denn wenn Zweifel an der Vertretungsmacht des Kündigenden bestehen, kann der Empfänger die Kündigung aufgrund fehlender Vollmacht zurückweisen. Gleichzeitig muss er aber die Vorlage einer Vollmacht einfordern. Die Zurückweisung muss aber unverzüglich nach Erhalt der Kündigung erfolgen. Je nach Einzelfall kann eine fehlende oder nachgereichte Vollmacht dazu führen, dass sich dadurch die Kündigungsfrist verlängert.

Wann muss ich kündigen, wenn ich vier Wochen Kündigungsfrist habe?

Zuerst müsste man im Vertrag prüfen, ob die Kündigung zum Monatsende oder auch zum 15. möglich ist. Entsprechend berechnet sich die Kündigungsfrist. Ganz wichtig ist aber der Zugang der Kündigung. Denn eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung. Ihr Arbeitnehmer bzw. Ihr Arbeitgeber muss die Kündigung also nicht gegenzeichnen. Daher ist es besonders wichtig, dass Sie als Kündigender dafür sorgen, dass Ihnen ein Nachweis über die Zustellung der Kündigung vorliegt.

Denn erst mit Zugang beim Empfänger wird die Kündigung rechtswirksam. Das Datum auf der Kündigung ist in diesem Zusammenhang also unbeachtlich. Beauftragen Sie also einen Boten oder lassen Sie sich den Erhalt des Kündigungsschreibens quittieren. Vorsicht bei Übergabe-Einschreiben: Wenn der Postbote den Adressaten nicht antrifft und nur eine Abholungskarte hinterlässt, gilt die Kündigung des Arbeitsvertrages nicht als zugestellt, solange das Schreiben nicht abgeholt wird. 

Vorsorgliche Kündigung?

Falls es Unsicherheitsfaktoren gibt, sollte Ihr Kündigungsschreiben in jedem Fall den Zusatz enthalten, dass Sie vorsorglich zum nächstmöglichen Termin kündigen. Damit beugen Sie dem Fall vor, dass aufgrund eines Rechenfehlers ein falscher Kündigungstermin in der Kündigung steht. Die Kündigung wäre ohne den Vorbehalt der vorsorglichen Kündigung unwirksam. Eine vorsorgliche fristgemäße Kündigung sollte auch immer dann ausgesprochen werden, wenn man dem Arbeitnehmer fristlos kündigt. Denn falls es zu einem Rechtsstreit kommt und das Gericht die fristlose Kündigung für unwirksam erachtet, kann der Grund für eine fristgemäße Kündigung dennoch vorliegen. Mit einer vorsorglichen Kündigung zum nächstmöglichen Termin gehen Sie also auf Nummer sicher.

Sonderfall: Kündigung in der Probezeit

Wenn im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart wurde, dann verkürzen sich die Kündigungsfristen laut BGB. Es gelten dann zwei Wochen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Eine Begründung der Kündigung ist in der Probezeit nicht erforderlich. Die Begründung müssen Sie dann auch nicht nachreichen. Allerdings gilt die verkürzte Kündigungsfrist höchstens sechs Monate. Auch wenn im Vertrag ggf. eine längere Probezeit vereinbart wurde. Wichtig: Auch wenn die Kündigung erst am letzten Tag der Probezeit zugeht, ist sie noch fristgemäß. Der Ablauf der Kündigungsfrist darf also auch in der Zeit nach der Probezeit liegen. Es kommt ausschließlich auf den fristgemäßen Zugang an.