Die Bundesregierung empfiehlt, dass Arbeitnehmer so weit wie möglich ins Homeoffice umsteigen. Doch wie das im Einzelnen umzusetzen ist, wirft Fragen auf.
Recht auf Homeoffice
Ein grundsätzliches Recht auf Arbeiten im Homeoffice gibt es nicht. Dies gilt trotz steigender Corona-Fallzahlen. Arbeitnehmer sind demnach darauf angewiesen, sich mi dem Arbeitgeber abzustimmen. Allerdings kann dieser seine Zustimmung zum Homeoffice nicht verweigern, wenn keine sachlichen Gründe dagegen sprechen. Insbesondere auch die erforderliche Technik vorhanden ist und relevante Geschäftstermine nicht bestehen. Technik wie Laptop & Co. muss der Arbeitgeber nicht zur Verfügung stellen – es sei denn, er einigt sich mit dem Arbeitnehmer auf die Weiterarbeit im Homeoffice. Hier kommt es also auf das konkrete Berufsbild an.
Pflicht zum Homeoffice
Der Arbeitgeber möchte sich vor coronabedingten Arbeitsausfällen besser schützen. Da liegt es nahe, die Mitarbeiter – soweit wie möglich – auf das Homeoffice zu verweisen. Aber darf der Arbeitgeber diese Anweisung überhaupt geben? Das kommt darauf an, welcher Arbeitsort im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Ist dies – wie üblich – die Betriebsstätte des Arbeitgebers, kann dieser seine Mitarbeiter nicht einfach auf das Homeoffice verweisen. Eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer ist erforderlich und das Bereitstellen sämtlicher Arbeitsmittel. Arbeitgeber müssen den Arbeitnehmer mit Handy, Laptop & Co. ausstatten.
Quarantäne: Totalausfall oder bezahlte „Krankheit“?
Kontakt mit einem Identifizierten? Quarantäne! Aber was bedeutet das für das Arbeitsverhältnis? Bekommt der Arbeitnehmer kein Gehalt mehr? Grundsätzlich: Doch. Die Zeit der Quarantäne gilt grundsätzliche als Krankheitsfall, sofern sie zur Arbeitsunfähigkeit führt.
Corona-bedingte Betriebsschließung, und nun?
Der Arbeitgeber kann zwar Betriebsferien bestimmen, dies bedarf indes einer hinreichenden Ankündigungsfrist und berechtigter Gründe. Außerdem muss gesichert sein, dass noch ausreichend Einheiten für den eigens gewählten Erholungsurlaub zur Verfügung stehen. Das heißt: Eine coronabedingte Schließung ist und bleibt Risiko des Arbeitgebers. Gehälter sind weiter zu bezahlen.
Bereits gewährten Urlaub wegen Corona zurücknehmen?
Der Urlaub ist eigereicht. die Reise gebucht. Nun muss sie aber ausfallen – wegen Corona. Kann der Arbeitnehmer den Urlaubsantrag nachträglich zurücknehmen? Nein, genehmigt ist genehmigt. Der Arbeitnehmer ist zum Diskurs mit seinem Arbeitgeber verpflichtet. Bei der Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Mitarbeiters, wird dieser die Verschiebung indes nur schwerlich versagen können.
Reisen in Risikogebiete – arbeitsrechtliche Konsequenzen?
Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob eine Reise in ein Risikogebiet arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann. Es gilt hier auch die arbeitnehmerseitig bestehende Treuepflicht. Der Arbeitgeber ist über die Reise zu informieren. Untersagen kann er sie hingegen nicht. Die Auswahl des Reiseziels ist und bleibt Sache des Arbeitnehmers.
Corona-Test nach dem Urlaub?
Arbeitgeber können vom Arbeitnehmer nicht einfach nach dem Urlaub einen negativen Corona-Test oder die Absolvierung einer Quarantänezeit verlangen. Wird dies einvernehmlich vereinbart, ist der Arbeitnehmer weiterhin zu vergüten.
Eine Testpflicht kann sich jedoch aus den Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies ist insbesondere in der jeweiligen Landesverordnung geregelt. Wichtigster Fall ist eine Erkrankung im Betrieb oder ein besonderes Infektionsrisiko.