Über die Frage, wie hoch eine Mietminderung im Einzelfall sein darf, gibt es immer wieder gerichtliche Auseinandersetzungen. Inzwischen existieren zahlreiche Urteile, die als Richtlinie dienen, und die eine Einschätzung der Nutzungseinschränkung erlauben. Grundsätzlich gilt, dass die Miete entsprechend der Einschränkung in der Nutzung der Wohnung gemindert werden darf. Trocknungsgeräte rechtfertigen Mietminderungen beispielsweise nur unter den den folgenden Voraussetzungen.

Tipp: Nutzen Sie eine Vorlage Mietminderung Wasserschaden, um Ihr Anliegen rechtlich korrekt zu formulieren. Versenden Sie das Schreiben am besten als Einschreiben oder lassen Sie sich dem Empfang quittieren.

Lärmpegel muss erheblich sein

Im aktuellen Fall war dem Mieter eine Mietminderung von 100 Prozent bestätigt worden, da Trocknungsgeräte in der Wohnung einen Lärmpegel von 50 dB (A) verursachten. Zuvor war es in der Mietwohnung zu Schimmelbildung im Badezimmer gekommen. Aufgrund der Feuchtigkeit in der Wohnung war auch das Laminat aufgequollen und gebrochen. Ursache der Feuchtigkeit war ein undichtes Wasserrohr. Der entstandene Schaden konnte nur durch den Einsatz von Trocknungsgeräten beseitigt werden. Diese verursachten jedoch einen erheblichen Lärm, woraufhin der Mieter die Miete minderte. Der Vermieter erkannte das Mietminderungsgesuch nicht an und verlangte die ausstehende Miete.

Wohnung durch Trocknungsgeräte nicht nutzbar

Das Amtsgericht Schöneberg gab dem Mieter Recht (Az: 109 C 256/07). Zum einen bestand ein Mietminderungsanspruch in Höhe von 33 Prozent aufgrund der Feuchtigkeitsschäden. Zudem habe der Einsatz der Trocknungsgeräte dazu geführt, dass die Wohnung nicht mehr nutzbar war. Die einschlägigen Lärmgrenzen innerhalb von Gebäuden betragen tagsüber 35 dB (A) und nachts 25 dB (A). Diese Werte wurden dauerhaft überschritten und somit war ein Verbleib in der Wohnung unzumutbar. Weiterhin kann der Mieter die entstandenen Stromkosten, die durch die Trocknungsgeräte entstanden seien, geltend machen.

Keine Heizung im Winter

Allgemein gilt: Wenn eine Wohnung aufgrund eines Heizungsausfalls in den Wintermonaten nicht mehr bewohnbar ist, hat der Mieter unter Umständen einen Anspruch auf 100-prozentige Mietkostenminderung, wie ein einschlägiges Urteil aus dem Jahr 1975 deutlich machte (Az: 7 O 80/75). Auch ein Komplettausfall der Elektrik führt zu einem Mietminderungsanspruch von 100 Prozent (Az: 15 C 23/87).

Angemessene Höhe der Mietminderung

50 Prozent Mietminderung stehen Mietern zu, bei denen die Toilette unbenutzbar ist (Az: 559 C 3475/08). Zudem konnte die in diesem Fall betroffene 80-Jährige Mieterin Schmerzensgeld geltend machen, da die Unbenutzbarkeit der Toilette zu erheblichen psychischen Problemen und Schlaflosigkeit geführt hat.