Um Schwierigkeiten bei der Auslegung der Patientenverfügung zu vermeiden besteht die Möglichkeit die Patientenverfügung auch nachträglich noch zu ändern beziehungsweise diese regelmäßig zu aktualisieren.

Was ist eine Patientenverfügung?

Grundsätzlich ist eine Patientenverfügung eine vorsorgliche Willenserklärung einer Person, für den Fall, dass diese nicht mehr selbst entscheidungsfähig ist. In einer Patientenverfügung sollten also gewollte und ungewollte medizinische Maßnahmen deutlich bezeichnet werden. Oft steht eine solche Verfügung auch im Zusammenhang mit der Entscheidung über lebensverlängernden Maßnahmen. Gerade daher ist es wichtig sie so klar wie möglich zu formulieren.

Verankert ist die Patientenverfügung in §1901a des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Des Weiteren ist eine notarielle Beglaubigung der Patientenverfügung nicht nötig. Sie muss zwar schriftlich vorliegen und ist mit der Unterschrift zu versehen, kann aber auch handschriftlich erstellt werden.

Erfahren Sie hier mehr über die Bedeutung einer Patientenverfügung.

Änderung der Patientenverfügung

Der Grundgedanke hinter einer solchen Patientenverfügung ist die Sicherstellung der Umsetzung des Patientenwillens. Daher ist das Dokument sowohl für Ärzte, als auch für Angehörige bindend. Lediglich der Patient selbst kann seinen Behandlungswillen ändern, zum Beispiel vor dem Hintergrund einer veränderten Lebenssituation. Dies ist jederzeit möglich. 

Das Überarbeiten oder Ergänzen der Patientenverfügung ist auch handschriftlich möglich. Zudem sind auch Streichungen gestattet. Sollte das Dokument nach mehrfachem Überarbeiten zu unübersichtlich sein empfiehlt sich das Aufsetzen einer neue Patientenverfügung.

Wichtig ist hierbei, dass das überarbeitete Dokument stets mit dem Datum und der Unterschrift versehen wird. Ansonsten sind die Änderungen ungültig.

Kann eine Patientenverfügung widerrufen werden?

Eine Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen werden. Zu beachten ist hierbei, dass der Widerruf, genauso wie die Änderung, nur durch den Patienten selber erfolgen dürfen. Der Widerruf an sich gestaltet sich zudem sehr einfach. Dieser muss nämlich nicht zwingend schriftlich, sondern kann auch verbal erfolgen. Die einzige Voraussetzung dafür ist das volle Bewusstsein des Patienten. Gerade bei Demenzerkrankten ist dies schwierig, da sie in den meisten Fällen nicht mehr einwilligungsfähig sind.

Die Schwierigkeit hierin besteht, dass durch die Einfachheit des Widerrufs oft Angehörige und Ärzte nicht darüber informiert sind. Sie wissen also nicht, ob ein Widerruf bereits stattgefunden hat. In solchen Fällen ist grundsätzlich von der Gültigkeit der Patientenverfügung auszugehen.