Kann man den Urlaub immer mit ins nächste Jahr nehmen? Lesen Sie hier, ob und wann der Urlaubsanspruch verfällt. 

Achtung: Laut aktueller Rechtsprechung des BAG müssen Arbeitgeber Ihre Arbeitnehmer im laufenden Urlaubsjahr auf den drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen hinweisen und zur Abgabe eines Urlaubsantrags auffordern.

Urlaubsanspruch

An und für sich hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlich abgesicherten Urlaubsanspruch. Die Dauer des Mindesturlaubs beträgt gemäß §3 des Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, ausgenommen Sonn- und Feiertage. Somit gilt der Samstag im Sinne des BUrlG auch als Werktag.

Der Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen besteht also nur bei einer sechs-Tage-Woche. Wenn der Arbeitnehmer eine fünf-Tage-Woche hat, verringert sich der Mindesturlaub entsprechend. 

  • Bei einer 5-Tage-Woche von Montag bis Freitag sieht die Berechnung wie folgt aus:

24 Werktage : 6 Werktage x 5 Arbeitstage pro Woche = 20 Arbeitstage Urlaub

  • Ein weiteres Beispiel für eine 3-Tage-Woche:

24 Werktage : 6 Werktage x 3 Arbeitstage pro Woche = 12 Arbeitstage Urlaub

Achtung: Diese Formel gilt nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. Oft wird durch Tarifvertrag, betriebliche Regelung oder individuelle Vertragsregelungen ein höherer Urlaubsanspruch vereinbart.

Urlaub mit ins nächste Jahr

Grundsätzlich ist der Urlaubsanspruch noch im selben Kalenderjahr geltend zu machen, da dieser ansonsten ersatzlos verfällt. Jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber auf den offenen Urlaubsanspruch hingewiesen hat.

Dennoch gibt es Ausnahmen, bei denen eine Übertragung möglich ist. Es ist die Rede von dringenden betrieblichen Gründen, aber auch von privaten Anliegen des Arbeitnehmers. Darunter fällt auch ein längerer Krankheitsfall, der einem das Nehmen des Urlaubes verweigert, genauso wie ein Krankheitsfall während des Urlaubs.

TIPP: Arbeitnehmer sollten sich die Ablehnung eines Urlaubsantrags immer schriftlich geben, um später einen Nachweis darüber in Händen zu halten, dass der Urlaubsantrag von Seiten des Arbeitgebers abgelehnt wurde. 

Sollte die Möglichkeit also bestehen den Urlaub mit ins nächste Jahr zu nehmen, gilt es diesen innerhalb der ersten drei Monate (bis zum 31. März) geltend zu machen. Geregelt ist dies in §7 des BUrlG. Sollten jedoch andere Betriebsvereinbarungen oder individuelle Regelungen vertraglich geltend sein, so sind diese zu berücksichtigen.

Sonderfälle

Eine Ausnahme ist beispielsweise die Probezeit. Ist es dem Arbeitnehmer aufgrund der Probezeit also nicht möglich den Urlaub noch im selben Jahr zu nehmen, so kann der Anspruch übertragen werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Beginn des Arbeitsverhältnisses und somit auch der Probezeit erst kurz vor Jahresende war.

Auch die Elternzeit und der Mutterschutz bilden Ausnahmen. Hier wird der Urlaubsanspruch einfach nach der Rückkehr des Arbeitnehmers zu den aktuellen Urlaubstagen addiert.

Überstunden mit ins nächste Jahr

Bei Überstunden gestaltet sich das Ganze etwas anders. Hierbei ist es nämlich problemlos möglich diese mit ins nächste Jahr zu nehmen. Es gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Dennoch gilt es zu beachten, dass häufig Klauseln im Arbeitsvertrag vermerkt sind, die das zeitnahe Ausgleichen der Überstunden fordern. Meist gilt hier eine Frist von drei Monaten. Sollte die vertragliche Frist nicht eingehalten werden kann es passieren, dass auch hier ein ersatzloser Verfall stattfindet. Das bedeutet, dass auch keine Entlohnung für die aufgebrachte Arbeitszeit ausgezahlt wird.