Eine gesetzliche Regelung gibt es im Fall der Ehe: Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) haben prinzipiell beide Eheleute das Recht, in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben.

Zuweisung der Wohnung im Härtefall

Unerheblich ist, ob die Ehepartner den Mietvertrag gemeinsam geschlossen hatten oder nur einer den Mietvertrag unterschrieben hat. Kommt es zu einer Trennung darf der eigentliche Mieter der Wohnung den Ehepartner nicht einfach „rauswerfen“. Es ist also eine Einigung erforderlich. In Härtefällen muss die Wohnungsfrage gerichtlich geklärt werden. Ein solcher Antrag kann bereits vor der Scheidung beim Familiengericht gestellt werden, wenn die Entscheidung dringlich ist.

Wann liegt eine unbillige Härte vor?

Nach § 1361 b BGB kommt die Überlassung der Wohnung an einen der Ehepartner dann in Betracht, wenn dadurch eine „unbillige Härte“ vermieden wird. Etwa bei Gewaltanwendungen durch einen der Ehegatten. Doch auch ständige Streitereien und starke Spannungen zwischen den Partnern können zu einer Übertragung der alleinigen Nutzung der Wohnung führen. Dies gilt vor allem, wenn Kinder mit im Haushalt leben. In solchen Fällen geht Kindeswohl auch vor Eigentumsrecht.

Nach dem Auszug kein Recht zum Betreten mehr

Wichtig: Nach dem Auszug darf derjenige der Eheleute, der die Wohnung verlassen hat, diese nur noch mit Zustimmung des anderen betreten. Selbst wenn er Mieter oder Eigentümer der Immobilie ist. Im Rahmen des Auszugs eines Ehepartners sollte unbedingt daran gedacht werden, sich in einer Trennungsvereinbarung auch über die Frage der Kaution und der Schönheitsreparaturen zu einigen.

Wann ist eine Zuweisungsantrag möglich?

Voraussetzung für einen Antrag auf gerichtliche Zuweisung der Ehewohnung ist zunächst, dass man überhaupt noch von einer Ehewohnung sprechen kann. Wenn einer der Eheleute endgültig ausgezogen ist und in einer neuen Wohnung wohnt, dann ist eine Entscheidung konkludent bereits erfolgt und eine gerichtliche Zuweisung wäre gar nicht mehr erforderlich. Schwierig ist die Beurteilung in Fällen, in denen ein Partner zwar bereits eine neue Wohnung angemietet hat, die alten Räumlichkeiten aber dennoch weiterhin nutzt.

Trennung innerhalb der Wohnung

In einem vom OLG Hamm entschiedenen Fall hatten die Eheleute ein gemeinsames Einfamilienhaus (Az. 4 UF 211/14). Nach der Trennung lebten Sie innerhalb des Hauses zunächst “getrennt” weiter. Schließlich nahm sich der Ehemann jedoch zusammen mit seiner neuen Lebensgefährtin eine Wohnung. Im gemeinsamen Haus nutzte er jedoch weiterhin das Büro und ließ auch noch persönliche Gegenstände in den Räumen. Jederzeit konnte er auch die “privaten” Räume seiner Noch-Ehefrau betreten. Das Gericht entschied, dass in dem Fall der Ehemann die Wohnung noch nicht aufgegeben hatte. Eine Entscheidung über die Zuweisung war also dem Grunde nach möglich.

Zuweisung in der Trennungsphase

Doch ein Zuweisungsantrag in der Trennungsphase hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn es sich um einen echten Härtefall handelt. Dass bedeutet, dass der Antragsteller belegen muss, dass es sich nicht nur um die typischen Unannehmlichkeiten, die mit dem Ende der Partnerschaft einhergehen, handelt. Vielmehr muss ein besonderer Leidensdruck bestehen. In der Regel wird man dies immer annehmen, wenn von Seiten eines Ehepartners Gewalt angewendet wurde.

Belange der Kinder berücksichtigen

Auch die Belange der Kinder können für eine Zuweisung sprechen. In dem in Hamm entschiedenen Fall lag keine körperliche Gewalt vor und die Eheleute waren kinderlos. Die Ehefrau gab jedoch an, dass sie durch die Situation psychisch stark belastet sei. So müsse sie jederzeit damit rechnen, dass der Mann die Räume betritt und nutzt. Eine dauerhafte Belästigung sei durch diese Unsicherheit gegeben. Während der Ehemann ja jederzeit in seine neue Wohnung gehen konnte, hatte sie keinerlei echte Rückzugsmöglichkeit.

Die Richter sahen in der psychischen Belastung einen echten Härtefall. Der Ehemann habe diese Situation aus freien Stücken herbeigeführt und durch die Anmietung der neuen Wohnung zu erkennen gegeben, dass er nicht mehr dauerhaft in der Wohnung leben wolle. Das Gericht konnte dieses Argument nachvollziehen und wies der Ehefrau die Wohnung zu.

Neuregelung nach der Trennung

Mit Einreichen des Scheidungsantrags kann unter Umständen eine Neuregelung erfolgen. Wenn der ausgezogene Ehepartner binnen sechs Monaten nach der Trennung eine Rückkehrabsicht in die Wohnung äußert, muss erneut verhandelt werden, sofern keine Trennungsvereinbarung aufgesetzt wurde. Ansonsten wird angenommen, dass dem anderen Partner das alleinige Nutzungsrecht überlassen wurde.

Mit der Scheidung wird dann endgültig über die Zuteilung der Wohnung entschieden. Diese gerichtliche Zuweisung ist dann auch für den Vermieter verbindlich. Er muss den Mietvertrag entsprechend korrigieren, ohne die übrigen Konditionen des Mietvertrages zu ändern.